VwGH 93/12/0285

VwGH93/12/028530.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 25. August 1993, Zl. 71851/58-VI.2/93, betreffend Erschwernis- und Gefahrenzulage, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Daraus ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus und sodann ab 15. August 1988 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi verwendet, in der Folge aber in die "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (in der Folge kurz: Ministerium) "einberufen" (versetzt) wurde, wo er am 31. Juli 1990 seinen Dienst antrat. Er wurde zunächst in der Abteilung VI.4 verwendet, sodann mit 26. November 1990 der Abteilung IV.5 und schließlich mit 31. August 1992 der Abteilung II.1 zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides, sowie aufgrund des Vorbringens in der zur Zl. 93/12/0055 protokollierten Säumnisbeschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Am 20. Juli 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen mit 19. Juli 1992 datierten Antrag folgenden Wortlautes ein:

"Ich nehme Bezug auf die Zl. 475723/150-VI.1/91 vom 14.8.1991 und auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.2.1972 Slg NF Nr. 6652, Kopie aus Kocian-Schubert:Beamtendienstrecht, Loseblattausgabe, Manzverlag, anbei, das zum § 44 Abs. 1 BDG zitiert wird und aus dem zu ersehen ist, daß der Art. 2o B-VG nicht so interpretiert werden darf,daß durch Weisungen die dienstrechtliche Stellung des Beamten nicht in gesetzwidriger Weise berührt werden darf. Wie aus dem gesamten einschlägigen Vorbringen bekannt ist, wurde durch die Zuteilung minder- und unterwertiger Tätigkeit, ja sogar der Verwendungsgruppe D demonstrativ dem ganzen Umfeld der Kollegenschaft gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß ich als Paria zu gelten habe. (Verletzung von Art. 3 MRK).

Ich wurde dadurch, daß ich durch die beschriebene Vorgangsweise des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten unter besonders schwierige Umstände zur Dienstverrichtung gestellt wurde, einer enormen psychischen Belastung ausgesetzt, sodaß ich eine Erschwerniszulage von 100% von V/2 und den bescheidmäßigen Zuspruch derselben beantrage. Wie der Dienstbehörde aus ihren eigenen Akten, z.B. 475723/165-VI.1/91, bekannt ist, ist dieser Dienst dadurch auch mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden, z.B. akute Selbstmordgefahr, die ausschließlich auf die beschriebenen äußeren Umstände zurückzuführen ist, daß ich zusätzlich den bescheidmäßigen Zuspruch einer Gefahrenzulage von 100% von V/2 beantrage. In den Rahmen des Ermittlungsverfahrens über diese Anträge würde eine Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen mit Verbatimprotokoll etc., wie gefordert, passen."

Mit der am 10. Februar 1993, zur Zl. 93/12/0055 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe. Das diesbezügliche Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit hg. Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt (die zum selben Antrag eingebrachte, zur Zl. 93/12/0056 protokollierte Beschwerde wurde wegen Verbrauch des Beschwerderechtes mit Beschluß vom 29. April 1993 zurückgewiesen).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag sowohl auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage, als auch auf Zuerkennung einer Gefahrenzulage abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß mit Schreiben

Zl. 475723/150-VI.1/91 vom 14. August 1991 des damaligen Leiters der administrativen Sektion des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Eingabe vom 9. August 1991, mit welchem er seine weitere Verwendung in der Abteilung IV.5 abgelehnt hatte, seine mit November 1990 zur Abteilung IV.5 erfolgte Zuweisung zur dienstlichen Verwendung bekräftigt worden sei. Ferner sei dem Beschwerdeführer mittels Dienstauftrages die Weisung erteilt worden, die ihm im Rahmen der Abteilung IV.5 zugewiesenen dienstlichen Aufgaben bis auf weiteres bis zur Erlassung eines anders lautenden Dienstauftrages wahrzunehmen. Da der Beschwerdeführer durch Nichterfüllung seiner dienstlichen Pflichten seine Schwierigkeit mit dem Dienstgeber selbst verursacht habe, bestehe weder ein Rechtsanspruch auf eine Erschwernis- noch auf eine Gefahrenzulage gemäß den §§ 19a und 19b GG 1956.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Erschwerniszulage und Gefahrenzulage" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer vertritt auch vorliegendenfalls die Auffassung - wie von ihm in anderen Beschwerden näher dargelegt wurde -, daß Vorgesetzte nicht als Dienstbehörde einschreiten könnten. Seine Auffassung, daß der angefochtene Bescheid deshalb von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, ist, wie in dem in einer anderen Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unzutreffend.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen §§ 19a und 19b GG 1956 lauten:

"19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

§ 19 b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."

Daraus, daß die Gefahren als besondere für Gesundheit und Leben qualifiziert sein müssen, ergibt sich u.a., daß hier alle Gefahren außer Betracht zu bleiben haben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1975, Zl. 1365/75 = Slg. NF 8907/A).

Der Beschwerdeführer leitet die behaupteten Ansprüche daraus ab, daß sich während der gesamten Zeit seiner Verwendung in der Abteilung IV.5 eine Situation ergeben habe, "daß mir Arbeiten zugeteilt wurden, die nicht der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A, ja nicht einmal dieser Verwendungsgruppe ausschließlich zugeteilt wurden und daher besonders erschwerende Umstände bei der Verrichtung meines Dienstes durch Dispositionen aus der Sphäre des Dienstgebers geschaffen wurden, die die Ausübung des Dienstes besonders erschwerten und trotz meiner wiederholten Bitten nie abgeändert, bzw. erleichtert wurden". Die besonderen Gefahren für die Gesundheit "ergeben sich aus der Antragstellung, die besonderen Erschwernisse daraus, daß ich derart verwendet wurde, daß meine Verwendung in keiner Weise meinen Fähigkeiten entsprach". Die andauernde Kränkung durch die Kollegenschaft habe ihm besondere körperliche Anstrengungen verursacht, Schlaflosigkeit, Magenbeschweren sowie andere Leidenszustände und Qualen, die eindeutig auf die Arbeitsbedingungen in der Abteilung IV.5 zurückführen und Ausdruck der psychischen Streßbelastung seien. Der Anspruch auf Erschwernis- und Gefahrenzulage ergebe sich deshalb auch aus dem von der Dienstbehörde durch eigene Manipulationen geschaffenen Umstände, die ihn an den Rand des Selbstmordes getrieben hätten. Ein Beamter, um dessen fragile Gesundheit die Behörde wisse oder zumindest zu wissen behaupte, dürfe nicht solche Weisungen und Arbeiten erhalten, die seine Gesundheit noch weiter belasteten "und es ist sicher nicht im Sinne der Gesetze und setzt ihn besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit aus" (wurde jeweils eingehender ausgeführt).

Dem ist folgendes zu entgegnen: Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er die Erschwerniszulage von den einzelnen Verhältnissen des Beamten habe abhängig machen wollen, hätte dies doch auch zur Folge, daß sogar vorübergehende Störungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit, die noch keine Dienstunfähigkeit bewirken, einen normalen Dienst in einen unter besonders erschwerenden Umständen verrichteten Dienst umzuwandeln vermöchten. Bei einem solchen Verständnis wäre die Grenze der Vollziehbarkeit der Vorschrift wohl überschritten (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0108).

Für den Anspruch auf Erschwerniszulage sind die objektiven Besonderheiten des Dienstes an sich maßgebend, nicht aber Umstände des Einzelfalles bezogen auf den Beamten. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschwerdefall, in dem es um die Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage ging, dem damaligen Beschwerdeführer auf dessen Einwand, die Prüfungstätigkeit (die er vorzunehmen hatte) an sich bedeute einen besonderen psychischen Druck im Hinblick auf die mit Feindseligkeit geladene Atmosphäre, zugebilligt, daß er durch diese Umstände persönlich besonders belastet gewesen sei und daß gewisse Spannungen in der Eigenart des Prüfungsdienstes gelegen seien, nicht aber, daß diese aus dienstlicher Notwendigkeit heraus eine im Sinne des § 19a GG 1956 erforderliche objektive Relevanz der "besonders erschwerten Umstände" erreichten. Der durch Feindseligkeit und Verunsicherung gegebene, vom (damaligen) Beschwerdeführer als Dienstleistung unter besonders erschwerten Umständen geltend gemachte, auf ihm gelegene psychische Druck sei zwar glaubhaft, aber in erster Linie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zuzurechnen und schon daher nicht objektivierbar (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0195 = Slg. NF Nr. 13272/A).

Davon ausgehend, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, daß durch die Verrichtung von Bürotätigkeit in einer Abteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage gegeben wären. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer diese Tätigkeit als "unterwertig" ansieht oder auch meint, er werde von der "Kollegenschaft" "auf andauernd gekränkt". Gleiches gilt sinngemäß bezüglich der angesprochenen Gefahrenzulage: Auch diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer das Vorliegen einer besonderen Gefahr als Voraussetzung für die Gebührlichkeit dieser Zulage nicht aufzuzeigen.

Somit hat die belangte Behörde im Ergebnis die Begehren zutreffend abgewiesen.

Da somit die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte