Normen
BDG 1979 §80 Abs2;
BesoldungsreformG 1994;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §88 Abs1;
StGG Art2;
BDG 1979 §80 Abs2;
BesoldungsreformG 1994;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §88 Abs1;
StGG Art2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Für den vorliegenden Beschwerdefall ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach mehrjähriger Auslandsverwendung im Jahr 1990 in die "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien "einberufen" (versetzt) wurde, wo er am 31. Juli 1990 seinen Dienst antrat.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und des Vorbringens in der vorangegangenen, zur Zl. 93/12/0214 protokollierten Säumnisbeschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren, entscheidungserheblichen Sachverhalt aus:
Am 30. November 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde folgenden, mit 29. November 1992 datierten Antrag ein:
"Nach § 80 Abs. 2 BDG kann dem Beamten eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde, von einem freien Ermessen Gebrauch zu machen, enthält jedoch keine Aussage darüber in welchem Sinne nach Art. 130 Abs. 2 B-VG von diesem Ermessen Gebrauch zu machen ist. Sie kann daher wegen inhaltlicher Unbestimmtheit verfassungswidrig sein.
Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß; eine Dienstwohnung kann entzogen werden, wenn der Beamte die Dienstwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat. Unklar bleibt in einer derartigen Situation, wie die dienstlichen Aufgaben erfüllt werden können, für die eine Dienstwohnung bezogen werden muß, wenn dieselbe Dienstwohnung entzogen wird.
Gemeinsam ist den Dienst- und Naturalwohnungen, daß für sie nur ein geringeres Entgelt gezahlt werden muß, als der Bund aufzuwenden hat, bzw. erzielen könnte, wenn die Wohnung zu den Bedingungen des freien Marktes vermietet wird. (§ 24a Abs. 3 GG).
Wenn auch geldwerte Vorteile nach § 15 Abs. 2 EStG, zu denen zählt auch die Wohnung, der Einkommensteuer unterliegen, verbleibt dem Benützer einer Dienst- oder Naturalwohnung ein vermögenswerter Vorteil, nach Abzug der Einkommensteuer. Nicht alle Beamten können in den Genuß von Dienst- und Naturalwohnungen gelangen, sodaß nicht alle Beamten die gleichen vermögenswerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis beziehen können. Wie bereits gezeigt, sind die Normen betreffend Zuweisung von Dienst- und Naturalwohnungen inhaltlich unbestimmt, sodaß auch inhaltlich unbestimmt ist, welcher Beamte in den Genuß zusätzlicher geldwerter Vorteile gelangen kann.
Durch diese Situation erachte ich mich in meinem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt und beantrage den bescheidmäßigen Zuspruch eines Ausgleichsbetrages dafür, daß ich nicht in Genuß einer geldwerten Vorteilszuwendung in Form einer verbilligten Wohnmöglichkeit komme. Die Antragstellung gilt rückwirkend".
Mit der am 16. Juli 1993 eingebrachten, zur Zl. 93/12/0214 protokollierten Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe. Dieses Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag mangels Rechtsanspruches abgewiesen. Begründend führte sie aus, daß gemäß § 80 Abs.2 BDG 1979 dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden könne. Da nur an bestimmten ausländischen Dienstorten - je nach den lokalen Gegebenheiten - dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten angemietete Natural- bzw. Dienstwohnungen zur Verfügung stünden, sei aus tatsächlichen Gründen nur an diesen Dienstorten eine Einweisung in eine derartige Wohnung möglich. Es bestünde jedoch kein Rechtsanspruch auf Einweisung in eine Dienst- oder Naturalwohnung. Alle Bediensteten, die keine derartige Wohnung zur Verfügung gestellt erhielten, hätten selbst eine Wohnung am ausländischen Dienstort anzumieten. Die zu leistende Vergütung sei in den §§ 24a bis 24c GG 1956, der allenfalls den dem Bediensteten nach Genehmigung durch die belangte Behörde nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gebührende Wohnungskostenbeitrag für am jeweiligen Dienstort im Ausland von den betreffenden Bediensteten selbst angemietete Wohnobjekte sei "gemäß § 21 GG 1956 geregelt".
Wenn der Beschwerdeführer vermeine, im Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt zu sein, daß die im Ausland in eine derartige Wohnung eingewiesenen Bediensteten gegenüber den in privat am ausländischen Dienstort angemieteten Wohnobjekten wohnenden Bediensteten ein geringeres Entgelt (bzw. eine geringere Vergütung) oder einen geringeren Eigenmietkostenanteil zu entrichten hätten und somit bevorzugt würden, was "auf einer unterschiedlichen Berechnungsmethode" resultiere, wäre ihm nachstehendes entgegenzuhalten: Auch im Inland könnten, bedingt durch die nur beschränkte Verfügbarkeit von "BUWOG-Dienst-/oder Naturalwohnungen", weder sämtliche Bedienstete des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, noch alle Angehörigen anderer Ressorts etwa eine aus Budgetmittel errichtete preisgünstige BUWOG-Wohnung beziehen oder erwerben. Infolge dessen sei die überwiegende Mehrheit der Bediensteten des Bundes gezwungen, sich bei meist höheren Preisen ein Wohnobjekt selbst zum Erwerb oder zur Anmietung zu suchen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines "Ausgleichsbetrages" (im Original unter Anführungszeichen) betreffend die Differenz des von ihm für seine privat angemietete Wohnung entrichteten Mietkostenanteils und der (fiktiven) Vergütung für eine vergleichbare Natural- bzw. Dienstwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 am ausländischen Dienstort werde mangels Rechtsanspruches abgewiesen, weil weder im In- noch im Ausland alle Bediensteten des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten eine derartige Wohnung beziehen könnten und deshalb vorliegendenfalls keine Ungleichbehandlung vorliege, wenn auch dem Beschwerdeführer keine derartige Wohnung zur Verfügung gestellt habe werden können.
Die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956 als "Ausgleichsbetrag" sei nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung ausgeschlossen, weil sie ausdrücklich auf den Ersatz des Mehraufwandes des Beamten, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei, abstelle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer macht "Verletzung meines Grundrechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, Unverletzlichkeit des Eigentums, des gesetzlichen Grundrechtskataloges, sowie aller anderen subjektiven Rechte, wie z.B. auf Aufwandsentschädigung und Teuerungszulage", geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Richtig ist, daß die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 24. Juli 1992 , Zl. 475723/292-VI.1/92 (der Gegenstand der zur Zl. 93/12/0130 protokollierten Beschwerde ist) unter anderem auch darüber abgesprochen hat, wer im Sinne von § 44 Abs. 1 BDG 1979 Vorgesetzter des Beschwerdeführers ist. Daraus hat der Beschwerdeführer sichtlich den - unzutreffenden - Schluß gezogen, die Behörde hätte mit diesem Bescheid darüber abgesprochen, "daß in ihrem Bereich nur Vorgesetzte und keine Dienstbehörde besteht". Seine weitere Schlußfolgerung, daß deshalb der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, ist, wie in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unzutreffend.
In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer (zusammengefaßt) vor, der Bund als Dienstgeber stelle Beamten sowohl im Inland als auch im Ausland Dienst- und Naturalwohnungen zur Verfügung, für die der Benützer jeweils ein geringeres Entgelt zu entrichten habe, als dem wahren Wert der Wohnung entsprechen würde. Die Differenz zum wahren Wert bezahle der Bund. Nicht allen Beamten könne eine derartige Wohnung zur Verfügung gestellt werden, sodaß alle Beamten, die nicht "in den Genuß" derartiger Wohnungen kämen, "den gesamten wahren Wert der Wohnung bezahlen müssen", ohne daß sie dafür vom Bund als Dienstgeber einen Ausgleich erhielten. Wohnkosten könnten Teil der Lebenshaltungskosten sein oder, für Wohnungen im ausländischen Dienstort, Mehraufwand in Ausübung des Dienstes. Die Kosten der Wohnung im ausländischen Dienst- und Wohnort seien "eigentlich bereits Gegenstand anderer verwaltungsgerichtlicher Beschwerdeverfahren" (Hinweis auf die Beschwerdeverfahren Zlen. 92/12/0273, 0274 sowie 92/12/0293).
Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß sich die vorliegende Beschwerde nur auf die Wohnungskosten im inländischen Dienstort, vorliegendenfalls demnach in Wien bezieht.
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, "daß, wäre der Bund Hauptmieter meiner Wohnung im 2. Bezirk und würde mir diese Wohnung als Naturalwohnung zur Verfügung gestellt werden, ich um ö.S. 4.107,-- pro Jahr weniger Miete bezahlen müßte. Wäre es möglich, eine der Naturalwohnungen im Bereich der Hohen Warte im 19. Bezirk in echter Grünruhelage zu erhalten, wo derzeit die Nettomiete bei ö.S. 180,-- pro Quadratmeter, also jährlich bei 120 960 für 56 m2, liegt, würden mir sogar ö.S. 30 240 pro Jahr oder mehr als ein Bruttomonatsbezug zugewendet werden". ..."Auf der Basis des gesetzlich normierten Hauptmietzinses der Wohnung im 2. Bezirk wird mir seitens des Bundes ein Vermögenswert im vergleichbaren Ausmaß einer Urlaubswoche am Mittelmeer rechtsgrundlos vorenthalten, der Bund als rechtsgrundlos um diesen Vermögenswert bereichert. Daß das Gehaltsgesetz eine Äquivalenz von Monatsbezügen und Lebenshaltungskosten vorsieht, bestimmt der § 88 betreffend Teuerungszulage. Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können Teuerungszulagen gewährt werden. Daß ein um 25 - 50% verminderter Hauptmietzins für einen Beamten geänderte Lebenshaltungskosten bedeutet, wurde vorgerechnet. Eine Kürzung der Monatsbezüge ist nicht vorgesehen, die Unterlassung der Anpassung der Monatsbezüge an dadurch geänderte Lebenshaltungskosten, daß ein Beamter aus welchen Gründen auch immer einen um 25 - 50% höheren Hauptmietzins dadurch bezahlen muß, daß ihm keine Dienst- oder Naturwohnung zur Verfügung gestellt werden kann", verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (wird mit weiteren Hinweisen jeweils eingehend näher ausgeführt).
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das zwischenzeitig in einer Sache des Beschwerdeführers ergangen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075).
Es kann dahingestellt bleiben, ob Beamten, denen eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden, hiefür - wie der Beschwerdeführer meint - ein unangemessen geringes Entgelt zu leisten haben; entscheidend ist im Beschwerdefall, daß das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel, diese von ihm angenommene Ungleichbehandlung durch Zuspruch eines "Ausgleichsbetrages" gleichsam kompensieren zu wollen, bereits im Ansatz verfehlt ist, weil dieses Begehren in der Rechtsordnung keine Deckung findet. Der Hinweis auf die in § 88 GG 1956 idF vor dem BesReformG BGBl. 550/1994 normierte Teuerungszulage ist insbesondere schon deshalb unzutreffend, weil derartige Zulagen durch Verordnung gewährt werden (siehe §§ 88 Abs. 1 leg. cit.), was der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen übergeht. Damit hat die belangte Behörde zu Recht den Anspruch verneint. Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes; der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der Organwalter, der den angefochtenen Bescheid genehmigt habe, sei befangen, weil er dann, "wenn er meinem Antrag entsprochen hätte, begründete Furcht vor ungesetzlichen Repressalien seitens seiner Vorgesetzen haben hätte müssen" (wurde näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer vermag aber nicht glaubhaft zu machen, daß sich der genehmigende Organwalter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen. Davon abgesehen, könnte eine Befangenheit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben hätten (siehe dazu beispielsweise die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E 15 zu § 7 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) was aber, wie dargestellt, nicht der Fall ist.
Da somit das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, die vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.
Zur Klarstellung ist anzufügen, daß mit dieser Entscheidung die Frage der betragsmäßigen Gebührlichkeit der Zulagen gemäß § 21 GG 1956, die im übrigen Gegenstand anderer Verfahren ist, ebensowenig präjudiziert wird, wie der Anspruch des Beschwerdeführers, der Gegenstand des zwischenzeitig mit dem - kassatorischen - hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0273, 0274, 95/12/0034 - 0037, war bzw. Gegenstand des fortzusetzenden Verwaltungsverfahrens ist.
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