VwGH 95/12/0189

VwGH95/12/018912.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Anträge des Dr. G in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den zu den Zlen. 93/12/0153 und 95/12/0158 protokollierten Beschwerdeverfahren sowie auf Wiederaufnahme dieser Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, darunter auch die zur Zl. 93/12/0153 protokollierte Beschwerde gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag vom 17. Dezember 1991 in Angelegenheit Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VIII, die mit hg. Beschluß vom 30. Juni 1995 zurückgewiesen wurde, sowie die zur Zl. 95/12/0158 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 3. Mai 1995 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Auszahlung von Bezügen der Dienstklasse VII, die mit Erkenntnis ebenfalls vom 30. Juni 1995 als unbegründet abgewiesen wurde. Näheres ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.

Mit den beiden nun verfahrensgegenständlichen Anträgen, die jeweils am 18. Juli 1995 überreicht wurden (Zl. 95/12/0189 zum Verfahren 93/12/0153 bzw. Zl. 95/12/0216 zum Verfahren 95/12/0158) begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme der Verfahren und bringt, soweit erheblich, vor, er habe am 5. Juli 1995 gegen 23.00 Uhr in Berlin vor dem vom Künstler Christo eingewickelten Reichstagsgebäude in einem vom Bundestag eingerichteten Informationszelt ein Freiexemplar des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erhalten und sei erst an diesem Tag in Kenntnis folgenden Vorbringens gelangt: Die Art. 23, 33 sowie 93 des Grundgesetzes enthielten ein ausdrückliches Beschwerderecht für Beamte durch Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, wenn sie Nachteil beim Zugang zu den öffentlichen Ämtern erlitten, etwa wenn das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes verletzt werde. Im Wege der Transformation der Europäischen Menschenrechtskonvention in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, nämlich über den Art. 25 des Grundgesetzes, könne dieser Bestimmung auch ausreichend Rechnung getragen werden. Die Beschwerdelegitimation an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Z. 4a des Grundgesetzes zeige, daß es in einer wahrhaft demokratischen Gesellschaft möglich sei, daß auch die Besetzung der öffentlichen Ämter der nachprüfenden Kontrolle unterliege.

Nach § 45 VwGG ist einer Partei unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen.

Gemäß § 46 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, unter den dort genannten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Einen derartigen Rechtsnachteil vermag der Antragsteller nicht aufzuzeigen, weil dem oben wiedergegebenen Vorbringen in den beiden Beschwerdeverfahren Zlen. 93/12/0143 und 95/12/0158 keinerlei entscheidungserhebliche Relevanz zukommt, zumal die österreichische Rechtsordnung und nicht jene der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden ist. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 45 VwGG darzutun.

Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.

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