Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, dem auch die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles entnommen werden kann). Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Dem vorliegenden Verfahren liegt die dem Beschwerdeführer am 19. September 1991 mündlich erteilte und mit Schreiben vom selben Tag, das ihm am 20. September 1991 zugestellt wurde, schriftlich wiederholte Weisung zugrunde, sich am 23. September 1991 gemäß § 52 BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Der Beschwerdeführer bestritt, hiezu verpflichtet zu sein, und beantragte noch am 20. September 1991 die entsprechende bescheidmäßige Feststellung. Da die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über diesen Antrag entschieden hatte, erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0019 protokollierte Säumnisbeschwerde; dieses Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluß vom 29. April 1993 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. September 1991 mangels Parteistellung gemäß § 3 DVG 1984 zurückgewiesen.
Zusammengefaßt führte die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer der strittigen Weisung "seinerzeit" erst verspätet und auch nur teilweise, nämlich durch Vorsprache beim Vertrauensarzt der Dienstbehörde am 31. Oktober 1991, entsprochen habe. Diesbezüglich sei weder ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig noch könnte ein solches gegen ihn eingeleitet werden, weil die Dienstbehörde schon länger als sechs Monate (Hinweis auf § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) in Kenntnis der Tatsache sei, daß er die gegenständliche Weisung nicht ordnungsgemäß befolgt habe. Einer neuerlichen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 52 sei zudem vom 7. Feber 1992 bis zum 20. August 1992 seine Suspendierung entgegengestanden (Hinweis auf § 14 Abs. 7 BDG 1979). Abgesehen davon, sei er mit Bescheid vom 11. November 1992 mangels Dienstfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt worden, sodaß seine Dienstunfähigkeit bereits in einer der Rechtskraft fähigen formellen Weise durch die Dienstbehörde festgestellt worden sei, ohne daß zuvor erneut die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 angeordnet worden wäre. Seine Rechte und Pflichten aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis seien daher schon vor seiner Versetzung in den Ruhestand von der begehrten Feststellung seiner allfälligen Dienstpflichten nach § 52 BDG 1979 nicht berührt gewesen. Auf Beamte des Ruhestandes sei § 52 BDG 1979, wie sich aus § 61 leg. cit. ergebe, überhaupt nicht anwendbar, weil diese keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen hätten, hinsichtlich derer Erfüllung sie körperlich bzw. geistig geeignet sein müßten. Nach § 3 DVG 1984 komme einem Beamten im dienstrechtlichen Verfahren nur dann Parteistellung zu, wenn dieses Verfahren sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder seine Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Gegenstand habe. Da nunmehr weder sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis noch seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis von der in § 52 BDG 1979 normierten Pflicht der Beamten des Dienststandes betroffen sein könnten, sei sein Begehren zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat mehrere weitere Schriftsätze, die belangte Behörde einen weiteren Schriftsatz eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Der 6. Abschnitt des BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, umfaßt die §§ 43 bis 61.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen §§ 52 und 61 lauten:
Ärztliche Untersuchung
§ 52. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
§ 61. (1) die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z. 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten".
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12856/A uam.)
Der Beschwerdeführer vermag ein rechtliches Interesse im dargestellten Sinn nicht aufzuzeigen. Da er zwischenzeitig in den Ruhestand versetzt wurde (die von ihm gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid erhobene Bescheid wurde im übrigen mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, als unbegründet abgewiesen) und § 52 BDG 1979, wie sich aus § 61 leg. cit. ergibt, auf Beamte des Ruhestandes nicht anwendbar ist, könnte dem begehrten Feststellungsbescheid bezogen auf den konkreten Fall schon deshalb nicht mehr die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Argumentation hervorhebt, daß damit eine Vorfrage (darunter auch für das Ruhestandsversetzungsverfahren) geklärt wäre, verkennt er gerade, daß es sich dabei um einen bloß subsidiären Rechtsbefehl handelt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht demnach am skizzierten Kern der Sache vorbei.
Da die belangte Behörde vorliegendenfalls das Begehren des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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