VfGH A16/99 ua

VfGHA16/99 ua26.1.2000

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung von Klagen auf Auszahlung von Notstandshilfe vor Fälligkeit der klagsgegenständlichen Zahlungen als mutwillig.

Normen

ZPO §63 Abs1 / Mutwille
ZPO §63 Abs1 / Mutwille

 

Spruch:

Die von Dr. W V gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Klagen gemäß Art137 B-VG werden a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung

Der Einschreiter hat mehrere Eingaben eingebracht, mit denen er jeweils Klage gemäß Art137 B-VG erhebt und die (angeblich unterbliebene) Auszahlung von Notstandshilfe für jeweils den dem in der jeweiligen Eingabe genannten Fälligkeitsdatum vorangehenden Monat begehrt, und unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt:

Die Eingabe zu A 16/99 (datiert mit 3. September 1999) nennt als Fälligkeitstag den 3. September 1999, langte aber bereits am 1. September 1999 beim Verfassungsgerichtshof ein; die Eingabe zu A 17/99 (datiert mit 4. Oktober 1999) nennt als Fälligkeitstag den 4. Oktober 1999, langte aber bereits am 1. September 1999 beim Verfassungsgerichtshof ein; die Eingabe zu A 19/99 (datiert mit 5. November 1999) nennt als Fälligkeitstag den 5. November 1999, langte aber bereits am 4. Oktober 1999 beim Verfassungsgerichtshof ein; die Eingabe zu A 23/99 (datiert mit 30. November 1999) nennt als Fälligkeitstag den 3. Dezember 1999, langte aber bereits am 30. November 1999 beim Verfassungsgerichtshof ein; die Eingabe zu A 24/99 (datiert mit 30. November 1999) nennt als Fälligkeitstag den 4. Jänner 2000, langte aber bereits am 30. November 1999 beim Verfassungsgerichtshof ein; die Eingabe zu A 25/99 (datiert mit 14. Dezember 1999) nennt als Fälligkeitstag den 4. Februar 2000, langte aber bereits am 14. Dezember 1999 beim Verfassungsgerichtshof ein.

Sämtliche Klagen wurden sohin noch vor Fälligkeit der jeweils klagsgegenständlichen Zahlungen eingebracht. Ansprüche noch vor deren Fälligkeit einzuklagen erachtet der Verfassungsgerichtshof aber als eine offenbar mutwillige Rechtsverfolgung im Sinn des §63 ZPO iVm §35 VerfGG, zumal kein Zweifel daran besteht, daß eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von einer derartigen Vorgangsweise absehen würde.

Die Anträge auf Verfahrenshilfe waren daher nach den genannten Bestimmungen abzuweisen.

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