VwGH 92/12/0231

VwGH92/12/02312.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung Reisegebühren (§ 20 Abs. 2 RGV 1955), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
B-VG Art137;
RGV 1955 §20 Abs2;
RGV 1955 §36 Abs1;
RGV 1955 §38;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
B-VG Art137;
RGV 1955 §20 Abs2;
RGV 1955 §36 Abs1;
RGV 1955 §38;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG vor, er habe am 3. März 1987 bei der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz eine Reiserechnung gemäß § 20 RGV gelegt. Er beantragt, daß der Verwaltungsgerichtshof, nachdem die Behörde nicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entschieden habe, nunmehr entscheide.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, daß keine der im § 34 Abs. 1 angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen, das heißt, daß bei Beschwerden nach Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Beschwerdeberechtigung gegeben sind (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 44, Anm. 5).

Bei dem vom Beschwerdeführer gegenüber der Dienstbehörde geltend gemachten Anspruch auf Reisegebühren sind die Vorschriften des Abschnittes VIII der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) - die gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht - anzuwenden. Nach § 36 Abs. 1 RGV 1955 hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisebeihilfe (§§ 24 und 35) mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach §§ 24 und 35) oder der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird.

Der vom Beschwerdeführer hier geltend gemachte Anspruch auf Reisegebühren nach § 20 RGV 1955 fällt unter die im § 36 Abs. 1 genannten Gebühren.

Nach § 38 RGV 1955 überprüft die anweisende Dienststelle die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages. Auf Grund der Rechnungslegung allein, die einen Antrag auf Auszahlung von Nebengebühren also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches darstellt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 132 B-VG schon deshalb zunächst ausgeschlossen, weil nach Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1970, Zl. 1019/70). Der Beamte kann jedoch verlangen, daß, wenn die Dienststelle der Auffassung ist, der vom Beamten in der Reiserechnung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht oder nicht in vollem Umfang zu Recht und dementsprechend nur den gebührlich befundenen Betrag zur Auszahlung bringt, über seinen geltend gemachten Gebührenanspruch bescheidmäßig abgesprochen wird (vgl. in diesem Sinne Ostermann-Galee-Traumüller, Reisegebührenvorschrift 6, S 134, Anm. 3).

Der Beschwerdeführer hat nun nicht vorgebracht, er habe einen Antrag gestellt, daß über seinen geltend gemachten Gebührenanspruch bescheidmäßig abgesprochen werde, sodaß eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 132, B-VG (§ 27 VwGG) nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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