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§ 92 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verwendungszulage

§ 92.

(1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und M ZO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

 

Euro

1

167,7

183,9

153,9

89,3

2

212,3

162,2

145,8

95,9

3

240,5

193,2

150,1

101,4

4

287,9

222,8

152,7

108,2

5

345,9

262,1

159,5

113,4

6

403,9

317,5

185,2

120,3

7

452,8

375,7

222,8

128,5

8

474,3

433,8

255,5

136,3

9

509,4

463,5

305,3

143,3

10

582,4

485,1

374,2

151,5

11

631,1

548,6

414,7

159,5

12

671,6

609,5

435,1

--

13

740,5

--

476,9

--

14

803,8

--

505,4

--

15

863,5

--

513,4

--

16

913,5

--

524,0

--

17

925,6

--

537,8

--

18

--

--

597,3

--

19

--

--

649,9

--

     

(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Militärperson, die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2

M ZO 3

M BUO und M ZUO

M ZCh

 

Euro

1

206,6

183,9

143,3

91,9

2

228,3

153,9

150,1

98,7

3

274,2

206,6

150,1

103,9

4

331,1

228,3

156,8

110,9

5

390,5

274,2

163,5

117,4

6

447,2

331,1

206,6

124,4

7

469,0

390,5

238,9

132,4

8

490,4

447,2

270,3

140,7

9

567,5

469,0

339,1

147,2

10

624,2

490,4

408,0

155,3

11

655,4

567,5

421,5

163,5

12

724,3

624,2

450,0

163,5

13

789,0

--

502,6

--

14

848,6

--

508,0

--

15

909,3

--

518,8

--

16

925,6

--

531,1

--

17

925,6

--

544,3

--

18

--

--

649,9

--

19

--

--

649,9

--

     

(2) Übersteigt die Funktionszulage der Militärperson jene Funktionszulage, die ihr gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Militärperson.

(3) Wird die Militärperson auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Militärperson und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.

(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem die Militärperson gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordnet, so gebührt der Militärperson eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von ihrem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.

(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

  1. 1. die Militärperson
  1. a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 94a ausübt oder
  2. b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
  1. 2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257802