Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der damit vorgelegten Beilage geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Am 25. Jänner 1993 brachte der Beschwerdeführer eine mit 25. Jänner 1992 (nach dem Zusammenhang wohl richtig: 1993) datierte Eingabe bei der belangten Behörde ein, in der er die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahin beantragte, daß zwei namentlich genannte Organwalter der belangten Behörde "die Dienstpflicht haben, sich der dringendst benötigten Psychiatrierung umgehendst zu unterziehen".
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe.
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Im übrigen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die Rechtsordnung ihm kein (im Wege einer Säumnisbeschwerde durchsetzbares) Recht auf Erwirkung eines derartigen Bescheides einräumt. Mit anderen Worten: Dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch darauf zu, daß (aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles) die belangte Behörde im Sinne seines Begehrens tätig zu werden hatte (vgl. den in Sachen des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0205 und 0207, betreffend den behaupteten Anspruch auf Erwirkung eines Feststellungsbescheides der Dienstbehörde dahin, daß die mit der Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers befaßten Organwalter ihre Dienstpflichten verletzt hätten).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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