VwGH 93/12/0210

VwGH93/12/021030.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Beförderungsanträge des Beschwerdeführers, den Beschluß gefaßt:

Normen

BDG 1979;
B-VG Art67 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979;
B-VG Art67 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Zuletzt war der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert worden.

Der Beschwerdeführer hat seit 1992 mehr als 100 Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Antrag, der sowohl an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten als auch an den Bundespräsidenten gerichtet ist, und der am 30. November 1992, an den Bundespräsidenten adressiert, zur Post gegeben wurde, beantragte der Beschwerdeführer seine Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse IX sowie der Dienstklasse VIII sowie der Dienstklasse VII im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten mit Wirkung vom 1. Jänner 1993, oder den Antrag bescheidmäßig abzuweisen. Im Falle der Abweisung dieses Begehrens beantragte er, ihn auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII sowie auf eine Planstelle der Dienstklasse VII mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 in eben diesem Planstellenbereich zu ernennen oder den Antrag bescheidmäßig abzuweisen. Im Falle der Abweisung dieses Begehrens beantragte er seine Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse IX oder eine Planstelle der Dienstklasse VIII oder eine Planstelle der Dienstklasse VII ebenfalls in diesem Planstellenbereich mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 oder bescheidmäßig das Begehren abzuweisen.

Mit der vorliegenden, am 16. Juli 1993 zur Post gegebenen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht macht der Beschwerdeführer (nach Ergänzung des Vorbringens über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes) geltend, der Bundespräsident habe über diese Anträge nicht binnen sechs Monaten entschieden.

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Gemäß Art. 67 Abs. 1 B-VG erfolgen alle Akte des Bundespräsidenten, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Daß ein solcher Vorschlag, der hier mangels verfassungsgesetzlicher Ausnahme erforderlich wäre, erfolgt wäre, behauptet der Beschwerdeführer gar nicht.

Daher war die vorliegende Beschwerde schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage allfälliger Auswirkungen der Entschließung des Bundespräsidenten BGBl. Nr. 733/1993 bzw. nunmehr der Entschließung BGBl. Nr. 54/1995 auf den Beschwerdefall einzugehen wäre.

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