Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 550 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse V befördert: Mit Bescheid (Ernennungsdekret) vom 17. Juni 1991, Zl. 475723/138-VI.1/91 (in der Folge werden Geschäftsstücke dieser Abteilung nur mit der Ordnungszahl und dem Jahr zitiert), wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1991 zum Rat auf eine Planstelle der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ernannt; soweit vorliegendenfalls erheblich, heißt es darin weiters, daß der Beschwerdeführer gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 226/1990 für die Dauer seiner derzeitigen Verwendung an die Stelle seines Amtstitels die Verwendungsbezeichnung "Legationsrat" führe und daß ihm gemäß § 28 GG 1956 ab 1. Juli 1991 die Bezüge der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI gebührten.
Im Beschwerdeverfahren geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 8. Februar 1998 (Zl. 872/98) beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung des Ernennungsbescheides vom 17. Juni 1991. Soweit hier erheblich, brachte er (unter anderem) vor:
"Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, vgl. VfSlg. 4986/1965, daß gegebenenfalls ein aus dem Ermessen herleitbares Recht auf Abänderung von Bescheiden gem. § 68 AVG besteht. Dies ist nicht nur einseitig auf Korrektur zum Vorteil einer Gebietskörperschaft, sondern auch zum Vorteil einer Partei zu verstehen. Als mit Nichtigkeit bedrohter Mangel ist zweifellos die fehlende mangelfreie Bescheidwillensbildungsfähigkeit zu betrachten.
Ich beantrage aus diesem Grunde die Abänderung des Bescheides
v. 17.6.1991 Zl. 4765723/138-VI.1/1991 wegen Mangel des Bescheidwillens."
Der Beschwerdeführer begründete dies damit, daß dem Approbanten, nämlich dem damaligen Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, "schon lange vor Unterfertigung des abzuändernden Bescheides die Lufthoheit über seine Gedanken abhanden gekommen war". (Der Beschwerdeführer meint damit, wie sich aus weiteren Ausführungen ergibt, daß der damalige Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Sinne des § 865 ABGB geschäftsunfähig gewesen sei.)
Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides "auf Ernennung mit Wirkung v. 1.7.1989 in die VI. DKL."
Mit Erledigung vom 24. März 1998 (ebenfalls OZ 872/98) gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Absicht bekannt, das Begehren gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 13 DVG 1984 zurückzuweisen (wurde näher ausgeführt). Abgesehen davon, so heißt es in dieser Erledigung weiter, liege eine Aufhebung des Ernennungsbescheides auch im Lichte von § 5 Abs. 2 BDG 1979 - sowohl in der im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Bescheides als auch in der derzeit geltenden Fassung - nicht im Interesse des Beschwerdeführers, weil nach dieser Bestimmung eine rückwirkende Ernennung nicht zulässig sei, als eine Aufhebung der per 1. Juli 1991 erfolgten Ernennung zum Beamten der Dienstklasse VI zu seiner rückwirkenden und dauerhaften "Degradierung" (im Original unter Anführungszeichen) zum Beamten der Dienstklasse V führen müßte. Er erhalte Gelegenheit, sich hiezu zu äußern.
In einem Schriftsatz vom 22. April 1998 (OZ 875/98) führte der Beschwerdeführer (unter anderem) aus, Willensmängel gemäß den §§ 21, 865 ABGB in Verbindung mit 13 AVG stellten immer solche Mängel dar, die absolute Nichtigkeit begründeten, worüber ein medizinischer Sachverständiger zu bestellen sei. Es werde die Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, daß die Bezüge der Dienstklasse VI per 1. Juli 1989 gebührten (wurde näher ausgeführt). Was die "Degradierung" anlange, stimme das Argument nicht, "weil im Bescheid bloß der Teil des Bescheides betr. besoldungsrechtliche Aspekte zur Abänderung beantragt wird".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers auf Abänderung des Bescheides vom 17. Juni 1991 gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 13 DVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zusammengefaßt vertrat die belangte Behörde mit näheren Ausführungen die Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom 8. Februar 1998 und seiner weiteren Stellungnahme vom 24. März 1998 behaupteten Nichtigkeitsgründe nicht vorlägen und auch kein Grund für die Abänderung des Bescheides vorliege (verwiesen wird unter anderem auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juli 1991, mit welchem dieser einen Rechtsmittelverzicht gegen den Ernennungsbescheid erklärt hatte). Abschließend verwies die belangte Behörde darauf, daß sich das Anbringen vom 8. Februar 1998 als eine an Mutwilligkeit grenzende Befassung der Dienstbehörde darstelle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er erachtet sich in einem Recht auf (amtswegige) "Abänderung eines Bescheides" und einhergehend auf Bezüge der Dienstklasse VI ab dem 1.7.1989" verletzt.
Der Beschwerdeführer hat, wie amtsbekannt, bereits auf verschiedensten Wegen versucht, seine besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern; hiezu kann beispielsweise auf das bereits eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, oder auch auf die Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105 u.a., sowie 96/12/0106 u.a. (jeweils mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden; zur Zl. 31 Cg 29/93z des Landesgerichtes für ZRS Wien ist eine Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers gegen den Bund anhängig, mit welcher er die Zahlung des Betrages von S 46.486,-- und die Feststellung der Haftung für weitere Gehaltsverluste im wesentlichen mit der Begründung begehrt, seine Beförderung zum 1. Juli 1990 sei durch Ermessensmißbrauch unterblieben. Auch soll hier nicht unerwähnt bleiben, daß ein Begehren des Beschwerdeführers vom 28. März 1996 an die Bundesregierung auf Veranlassung der psychiatrischen Untersuchung der obersten Organe des Bundes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Gegenstand der zur Zl. 96/12/0337 protokollierten Säumnisbeschwerde war, die mit Beschluß vom 18. Dezember 1996, dem das Nähere zu entnehmen ist, zurückgewiesen wurde.
Vorliegendenfalls ist der Kern des weitwendigen, zwölfseitigen Beschwerdevorbringens (in welchem der Beschwerdeführer das seiner Auffassung nach ihm, aber auch teilweise der Allgemeinheit zugefügte Unrecht beklagt) darin zu erblicken, daß er einen Anspruch auf Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung durch Abänderung des Ernennungsbescheides vom 17. Juni 1991 behauptet.
Diese Auffassung trifft nicht zu: Nach § 68 Abs. 7 AVG steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Partei auf Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 AVG gibt es nicht (siehe dazu in Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 , in E 223 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur); § 13 DVG bestimmt hiezu nichts Abweichendes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1960, Zl. 2418/59). Ebensowenig steht der Partei ein Anspruch auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG zu (siehe dazu Walter-Thienel, aaO, E 255 zu § 69 AVG). Auch diesbezüglich bestimmt das DVG nichts Abweichendes. Ebenso räumt die Rechtsordnung dem Beschwerdeführer weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf rückwirkende Beförderung ein (siehe hiezu auch die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren), noch auf die von ihm vorliegendenfalls angestrebte rückwirkende Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung.
Da dem Beschwerdeführer das von ihm angenommene Abänderungsrecht gar nicht zusteht, konnte er durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Im übrigen wird der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 68 Abs. 7 zweiter Satz AVG aufmerksam gemacht.
Ergänzend ist noch folgendes anzufügen: Sollte sich die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1998 (beim Senat 12 protokolliert im Akt Zlen. 98/12/0201-0204) wiederholte Ablehnung zahlreicher Senate des Verwaltungsgerichtshofes, darunter auch des Senates 12, auch auf dieses Verfahren beziehen, wäre dies im Sinne der Ausführungen im hg. Beschluß vom 29. Juni 1998, Zlen. 98/10/0183 ua, unbeachtlich.
Wien, am 2. September 1998
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