II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen
§ 21.
(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
1. Zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
2. Zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938.
3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000.
Schlagworte
volljährig, großjährig, pflegebefohlen
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40192976
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)