§ 21 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

1. zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988 2. zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938 3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000 4. Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgende Artikel: Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit) Schwangerschaftsabbruch

II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten

§ 21.

(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

1. zum Begriff der Jugendlichen siehe § 1 JGG, BGBl. Nr. 599/1988

2. zur Ehemündigkeit siehe § 1 EheG, dRGBl. I S 807/1938

3. ÜR: Art. XVIII § 4, BGBl. I Nr. 135/2000

4. Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgende Artikel:

Schlagworte

volljährig, großjährig, pflegebefohlen

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013297