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§ 1 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. 2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
  4. 4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
  5. 5. Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40221713