VwGH 98/12/0003

VwGH98/12/000325.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Anträge des Dr. G in W, auf Wiederaufnahme der hg. Verfahren Zlen. 96/12/0295 und 0325 sowie 97/12/0145 in bezug auf die Kostenentscheidung in den in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen vom 19. November 1997, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 420 Zahlen protokolliert wurden, darunter die im Kopf dieser Entscheidung genannten Beschwerden. Mit dem hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 96/12/0295, 0325, wurden die in jenen Verfahren angefochtenen Bescheide (des Bundeskanzlers) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; der Bund wurde verpflichtet, dem damaligen Beschwerdeführer und nunmehrigen Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Schriftsatzaufwand war dem damaligen Beschwerdeführer und nunmehrigen Antragsteller gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 nicht zuzuerkennen, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war).

Mit dem hg. Beschluß ebenfalls vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0145, wurde ein Säumnis-Beschwerdeverfahren (gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Berufung vom 19. Dezember 1995 in Angelegenheit Pensionssicherungsbeitrag) infolge Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt. Das Kostenersatzbegehren des Antragstellers hingegen wurde abgewiesen, weil es als rechtsmißbräuchlich beurteilt wurde.

Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.

Mit dem am 3. Jänner 1998 eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieser drei Verfahren in bezug auf die Kostenentscheidungen, weil sie - dies ist der Kern des Vorbringens - seiner Auffassung zufolge unrichtig seien. Der Antragsteller bringt u.a. vor, die Bestimmung des § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 sei exzessiv, weil sie den Anspruch auf Ersatz der Zeitversäumnis durch die Partei generell auszuschließen scheine, oder sei durch den Verwaltungsgerichtshof nicht verfassungskonform interpretiert worden. In diesem Zusammenhang wurde auch ausgeführt, "überdies besteht in § 51a AVG, i.V.m. § 62 VwGG anwendbar, eine Bestimmung, daß Beteiligte einen Gebührenanspruch wie im Gebührenanspruchsgesetz besitzen, das in § 18 Abs. 1 Z. 1 einen Betrag von ÖS 174.- pro angefangene Stunde vorsieht. Bei Heranziehung dieses Satzes sowie der in § 49 Abs. 1 VwGG vorgesehenen Ermittlungsmethode für den pauschalen Kostenersatz hätte der Senat insoferne zu einem anderen Ergebnis kommen können, bzw. nach den Gesetzen des folgerichtigen Denkens der Mathematik sogar müssen, als der Materialbedarf nach § 49 Abs. 1 VwGG sowie das Äquivalent der "Zeitversäumnis" berücksichtigt werde hätten müssen. Es ist bisher nicht geklärt, aus welchen sachlichen Gründen nur ein Anspruch nach dem Gebührensanspruchsgesetz bei Vernehmung von Beteiligten vor dem UVS gebühren soll, nicht aber auch bei Einbringung von schriftlichen Anbringen, da solche dem Gesetze nach unabwendbar sind. ..."

Bei der Fassung des Beschlusses vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0145, sei "das Parteiengehör zur Frage des Bedarfes der Entscheidung" unterblieben (wird näher ausgeführt).

Dem ist zu entgegnen, daß das Gesetz einen Wiederaufnahmsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof, der hier der Sache nach geltend gemacht wird, nicht kennt (siehe dazu beispielsweise den weiteren hg. Beschluß vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0218, 0223, oder auch den Beschluß vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0166, unter Hinweis auf weitere Entscheidungen in Angelegenheiten des Antragstellers). Dem Antrag war daher schon deshalb nicht stattzugeben.

Im übrigen wurde das Kostenersatzbegehren des Antragstellers im Verfahren Zl. 97/12/0145 entgegen der im vorliegenden Schriftsatz offensichtlich vertretenen Annahme nicht deshalb abgewiesen, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen wäre, es gebe keinen "Bedarf an der Entscheidung"; vielmehr wurde das Kostenersatzbegehren deshalb als rechtsmißbräuchlich beurteilt, weil der Antragsteller durch unrichtige Erklärungen dem Postamt gegenüber die in jenem Verfahren belangte Behörde (Bundesminister für Finanzen) in Irrtum geführt hatte (das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen). Davon ausgehend stellte sich die Frage nach einem "Bedarf der Entscheidung" (gemeint möglicherweise: nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) nicht, sodaß diese Frage dahingestellt bleiben konnte.

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