Audiovisuelle Vernehmungen
§ 51a.
Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40205612
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