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§ 51 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Vernehmung von Beteiligten

§ 51

Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.