VwGH 96/12/0336

VwGH96/12/033618.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages des Beschwerdeführers vom 7. November 1995 betreffend die Zuerkennung einer Subvention zur Förderung seines photographischen Schaffens, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.

Aus dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde sowie dem in Ablichtung vorgelegten Antrag ergibt sich, daß der Beschwerdeführer am 16. November 1995 (laut Einlaufstampiglie; richtig statt: 16. November 1996, wie in der Beschwerde angeführt) bei der belangten Behörde eine Eingabe vom 7. November 1995 einbrachte, die mit "Subventionsansuchen" überschrieben ist und folgenden Wortlaut hat:

"Ich bitte um die Auszahlung einer großen Subvention zur Förderung meines fotografischen Schaffens und bitte um eine bescheidmäßige Entscheidung".

Mit der vorliegenden, am 21. November 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe.

Voranzustellen ist:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zur Beschwerde Zl. 96/12/0284) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Im übrigen ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der zugrundeliegende Antrag, insbesondere vor dem Hintergrund der aktenkundigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde (die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der belangten Behörde umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen), als absurd anzusehen; er löste somit im Sinne der in Angelegenheiten des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0105 u.a. und Zlen. 96/12/0165 u.a. keine Entscheidungspflicht aus.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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