Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 470 Zahlen protokolliert wurden.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und den damit vorgelegten Beilagen sowie der von der belangten Behörde anläßlich der Vorlage des nachgeholten Bescheides in Ablichtung vorgelegten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Das der Beschwerde zugrundeliegende Verwaltungsverfahren wurde durch eine Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesrechenamt vom 22. März 1993 in Gang gebracht, die bei dieser Behörde am 23. März 1993 einlangte (Zl. 4757-230455/15 - in der Folge werden Geschäftsstücke dieser Aktenreihe lediglich mit der Ordnungszahl angeführt). Es handelt sich dabei um eine Berufung gegen den Bescheid dieser Behörde vom 26. Februar 1993 (OZ. 3) offensichtlich betreffend Ruhegenußbemessung; in diesem Schriftsatz führt der Beschwerdeführer, soweit vorliegendenfalls erheblich, aus:
"Er (der Bescheid) ist auch dahingehend unvollständig, als sich im Ermittlungsverfahren vor der Dienstbehörde gezeigt hat, daß ich derart hilflos bin, daß ich ständig der Wartung und Pflege bedarf. Es befinden sich alle Erhebungsunterlagen bei der Behörde, sodaß ich den Antrag stelle, mir bescheidmäßig eine Hilflosenzulage nach § 27 PG der Stufe III zuzuerkennen. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich bereits aus dem Bescheid, welchen das Bundesrechenamt als Grundlage für den hiemit angefochtenen Bescheid verwendet ..."
Mit dem genannten Bescheid meint der Beschwerdeführer dem Zusammenhang zufolge anscheinend den Ruhestandsversetzungs-Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992, der Gegenstand des eingangs genannten hg. Erkenntnisses vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, war.
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß das Bundesrechenamt (in der Folge kurz: BRA) hierauf dem Beschwerdeführer ein Erhebungsblatt übermittelte. In diesem Erhebungsblatt (eine Ablichtung befindet sich in den Verwaltungsakten) wird der Adressat aufgefordert, 4 Fragen zu beantworten:
- 1. ob er bereits von einer anderen Stelle eine Hilflosenzulage oder gleichartige Zulage (z.B. Hilflosenzuschuß, Pflegezulage) beziehe? (Mit Ja oder mit Nein zu beantworten, wobei entsprechende Kästchen vorgesehen sind, die anzukreuzen wären). Wenn ja: von welcher Stelle? Seit wann? Derzeitige Höhe?.
- 2. ob bereits ein Antrag auf Zahlung einer Hilflosenzulage oder gleichartigen Zulage bei einer anderen Stelle eingebracht worden sei? (Ja oder Nein); wenn ja: wann? wo?
- 3. ob sich der Einschreiter zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Spital befunden habe oder ob er seither in Spitalspflege aufgenommen worden sei? (Ja/Nein); wenn ja:
in welchem? Seit wann? Voraussichtliches Entlassungsdatum? Falls die Krankenkassa die Zahlung der Verpflegungskosten abgelehnt habe: ab wann?
- 4. an welcher Adresse sich der Einschreiter in den nächsten Monaten aufhalten werde?
Dieses Formblatt mit dem vorgedruckten Beisatz "Ich erkläre, die obigen Angaben richtig und vollständig geleistet zu haben" sollte dem Vordruck zufolge eigenhändig unter Anfügung des Ortes und des Datums unterfertigt werden.
In der korrespondierenden Zuschrift an den Beschwerdeführer vom 20. April 1993 (es handelt sich um ein ausgefülltes Formblatt) heißt es, zu dem am 23. März 1993 eingelangten Antrag auf Hilflosenzulage werde der Beschwerdeführer ersucht, das umseitige Erhebungsblatt auszufüllen, eigenhändig zu unterfertigen und sofort zurückzusenden. Die Untersuchung durch den Vertrauensarzt könne erst nach Rücklangen des Erhebungsblattes veranlaßt werden (...).
Dieses Formblatt wurde vom Beschwerdeführer dem Bundesrechenamt - unausgefüllt - mit Eingabe vom 26. April 1993 (eingelangt tags darauf - OZ. 21) rückgemittelt. In dieser Eingabe heißt es:
"In ihrem Bescheid Zl. 475723/407-VI.1/93 stellte das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als Dienstbehörde fest, daß sie seit dem April 1989 keine von mir verrichteten dienstlichen Tätigkeiten feststellen konnte. Damit ergab ein ordentliches Ermittlungsverfahren, daß ich mich im Zustand der praktischen Bewegungsunfähigkeit oder einem vergleichbaren Zustand befinde. Daher erfülle ich die Anspruchsgrundlagen für das Pflegegeld der Stufe 7, sodaß ich dessen bescheidmäßigen Zuspruch ab 1.1.1993 beantrage. Die notwendigen weiteren Unterlagen für eine Erhebung befinden sich in den Akten des Ruhestandsversetzungsbescheides, sowie beim Verwaltungsgerichtshof zu dessen Beschluß vom 17.12.1993 Zl. AW 92/12/0023 und können von Ihnen im Wege der Amtshilfe beigeschafft werden."
(Der vom Beschwerdeführer genannte Bescheid Zl. 475723/407 seiner Aktiv-Dienstbehörde - vom 24. Februar 1993 - betraf einen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers (Wertigkeit der Tätigkeiten und Leistungsfeststellung bzw. Arbeitserfolg); Näheres ist hiezu dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0076, zu entnehmen.)
Mit gesonderter Eingabe vom selben Tag an das BRA (bei der zuvor genannten Eingabe) führte der Beschwerdeführer aus:
"In der Anlage darf ich Ihnen das Erhebungsblatt mit dem Bemerken zurücksenden, daß die verlangten Angaben im Ermittlungsverfahren zu dem von Ihnen als Grundlage für eine Ruhestandsversetzung genommenen Bescheid bereits gegeben wurden, ebenso wie im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1992 Zl. AW 92/12/0023, den Sie je ebenfalls kennen. Diese Akten können Sie ja im Wege der Amtshilfe besorgen."
Mit dem genannten hg. Beschluß Zl. AW 92/12/0023 (OZ. 2 im hg. Verfahren Zl. 92/12/0286) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde gegen den Ruhestands-Versetzungsbescheid vom 11. November 1992 aufschiebende Wirkung zu geben, nicht stattgegeben. Im zugrundeliegenden Antrag hatte der Beschwerdeführer behauptet, es werde sich am Ende des Beschwerdeverfahrens erweisen, daß er infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung die dienstlichen Aufgaben, die einer Planstelle des Erstzugeteilten an einer "großen" österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörde, wie z.B. New Delhi, zuzuordnen seien, erfüllen und ihm im Wirkungsbereich der belangten Behörde mindestens gleichwertige Planstellen zugewiesen werden könnten; das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen.
Hierauf eröffnete das BRA dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 22. Juni 1993 (ebenfalls OZ. 21), auf dessen Eingabe vom 26. April 1993 werde mitgeteilt, daß die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Daten entgegen der in diesem Schreiben geäußerten Meinung nicht bei der letzten Aktiv-Dienstbehörde auflägen. Die für die Ermittlung einer allfällig gebührenden Leistung unterläßlichen Fragen seien daher vom Beschwerdeführer selbst zu beantworten, zumal der Grundsatz der Amtswegigkeit ihn nicht seiner Verpflichtung, an der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, enthebe und die Erteilung der gewünschten Auskünfte für ihn mit keinen größeren Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Sollte er es jedoch weiterhin ablehnen, den für die Feststellung des Anspruches auf Hilflosenzulage gemäß § 27 PG bzw. Pflegegeld nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) - das im übrigen erst mit 1. Juli 1993 in Kraft trete - unerläßlichen Angaben, ohne die die vertrauensärztliche Untersuchung und die Einholung des ärztlichen Sachverständigenbeweises (der der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen sei) nicht veranlaßt werden könnten, zu machen, müßten die davon abhängigen Begünstigungen in Anwendung der Bestimmung des § 36 Abs. 2 PG 1965 bzw. § 26 BPGG solange verweigert werden, bis der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nachkomme (...). Er werde daher zu seinem eigenen Vorteil neuerlich ersucht, das in der Anlage mitfolgende Erhebungsblatt auszufüllen, zu unterfertigen und innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zu retournieren; allenfalls werde der Antrag vom 22. März 1993 in der Annahme, daß er an einer weiteren Bearbeitung nicht interessiert sei, nicht länger evident gehalten.
Diesbezüglich ergab sich ein Zustellanstand; der Rückscheinbrief wurde mit dem postamtlichen Vermerk vom 28. Juni 1993, der Empfänger sei zur Zeit "ortsabwesend", der Behörde rückgemittelt (OZ. 25), woraufhin die Behörde mit Erledigung vom 22. Juli 1993 (OZ. 25) vom Beschwerdeführer dessen Anschrift in Erfahrung zu bringen trachtete.
Mit Eingabe vom 29. Juli 1993 (beim BRA laut Vermerk am 2. August 1992 abgegeben OZ 26) teilte der Beschwerdeführer mit,
"...die Hilflosenzulage der Stufe III gebührt, wenn Wartung und Pflege in besonders hohem Ausmaß geleistet werden müssen; sie gebührt insbesondere bei dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit. Bereits 1990/1991 wurden von der Dienstbehörde die notwendigen ärztlichen Untersuchungen durchgeführt, und zwar von deren Vertrauensärzten
Dr. Rummelhardt als Internist und Dr. Peter Moser als Psychiater. Bei der ersten Untersuchung im Dezember 1990 war auch der Vertrauensarzt Dr. Hörlberger anwesend. Die belangte Behörde führte meine Ruhestandsversetzung durch, weil ich in meinem diesbezüglichen Antrag selbst die Tatsache meiner Dienstunfähigkeit zum Ausdruck brachte. Durch die Beantragungen der Hilflosenzulage der Stufe III bringe ich die Tatsache des dauernden Krankenlagers etc. zum Ausdruck, sodaß es für mich unzumutbar ist, weitere ärztliche Befunde beizubringen. Außerdem konnte die Dienstbehörde im Außenministerium von mir keine dienstlichen Leistungen in den vergangenen Jahren wahrnehmen, was erneut das Vorliegen der Voraussetzungen der Stufe III der Hilflosenzulage beweist. Es sieht daher das AVG die Beiziehung von Beweismittel anderer Behörden vor, sodaß ich die Beiziehung der beiden erwähnten ärztlichen Gutachten der Doktoren Rummelhardt und Moser von der Dienstbehörde des Außenministeriums beantrage."
(Anzumerken ist, daß der in dieser Eingabe als "Psychiater" bezeichnete Dr. Peter M der Leiter der Dienstrechtssektion des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist und zuvor die Personalabteilung im Rahmen dieser Sektion leitete; ebenso ist der darin genannte Dr. H kein Arzt, sondern ein hochrangiger Beamter in diesem Ministerium.)
Aus den Akten ergibt sich weiteres, daß dem Beschwerdeführer anläßlich einer Vorsprache am 9. August 1997 die Erledigung OZ. 21 samt dem Erhebungsblatt ausgefolgt wurde.
Hierauf führte der Beschwerdeführer (der noch weitere Eingaben eingebracht hatte - OZ 27, 28) in einer Eingabe vom 11. August 1993 (laut Vermerk von ihm am 13. August 1993 abgegeben - OZ. 31) unter Bezugnahme auf die Erledigung vom 22. Juni 1993, OZ. 21, aus, eine ärztliche Untersuchung habe bereits am 31. Oktober 1991 stattgefunden. Weiters verwies er auf die von ihm beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden Zlen. 92/09/0120 und 93/12/0019, worin sich "weitere Aktenkopien" befänden. (Anmerkung: erstere Beschwerde richtete sich gegen einen Bescheid vom 12. März 1992 betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer; dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120, aufgehoben. Die zweite Beschwerde war eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines Antrages auf Feststellung von Dienstpflichten gemäß § 52 BDG 1979; das Nähere ist dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0074, zu entnehmen. In der am 20. Jänner 1993 eingebrachten Beschwerde Zl. 93/12/0019 führte der Beschwerdeführer aus: "Am 31.10.1991 erfolgte eine ärztliche Untersuchung, die aus Blutdruckmessung und Stetoskopie bestand; ich fühlte mich durch die Vorgangsweise der Dienstbehörde, wie der in Beschwerde Zl. 92/09/0120 angefochtene Bescheid aussagt, ohne Rechtsgrundlage gezwungen, ja gegen meinen Willen gedrängt ..."
Weiteres ist dazu auch dem bereits mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen, so, daß die von der Dienstbehörde weiters für erforderlich erachtete psychiatrische Untersuchung mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erfolgte.)
Der Beschwerdeführer wiederholte sodann in dieser Eingabe an das BRA vom 11. August 1993 seine Auffassung, daß die ärztliche Untersuchung, um die es gehe, bereits am 31. Oktober 1991 stattgefunden habe, somit "der Sachverständigenbeweis" der (Aktiv-)Dienstbehörde "seit nunmehr seit fast zwei Jahren" vorliege, sodaß "wirklich Klärungsbedarf herrscht", was das BRA als "Verweigerung" (im Original unter Anführungszeichen) bezeichne. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor:
"Ich würde gerne auch das Erhebungsblatt ausfüllen, sobald Sie mir freundlicherweise mitteilen, von welcher Stelle ich noch eine Hilflosenzulage oder gleichartige Zulage beziehen kann, damit ich auch dort mit einem Antrag entsprechend darum einkommen kann. Im Krankenhaus war ich auch, dermatologische Abteilung des Wilhelminenspitals. Wie ich Ihnen bereits mitteilte, befand die Dienstbehörde des Außenministeriums in Ihrer Gegenschrift zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde 93/12/0076, daß sie seit dem Jahre 1989 keine Arbeitsleistung von mir feststellen konnte. Es würde vollends den Denkgesetzen widersprechen, anzunehmen, ich würde keine Wartung und Hilfe benötigen, anderenfalls hätte ja meine Arbeitsleistung wahrgenommen werden können. Genauso ist es eine notorische Tatsache, daß von einem Menschen keine Arbeitsleistung festgestellt werden kann, wenn er des dauernden Krankenlagers bedarf. Bedarf er nämlich des dauernden Krankenlagers nicht, ist es ebenso zwingend logisch, daß von ihm, wenn er sich im Dienststand eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses befindet, von ihm auch eine Arbeitsleistung festgestellt werden können muß. Die Dienstbehörde hat aber keine Arbeitsleistung von mir feststellen können, sodaß ich des dauernden Krankenlagers bedarf und Dienstbehörden können bekanntlich nicht irren, sodaß ich anhand von Aktenzahlen schlüssig nachgewiesen habe, daß die von Ihnen benötigten Unterlagen, Gutachten und Beweismittel bereits seit geraumer Zeit im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorhanden sind und diese Behörde in der Lage ist, diese Ihnen auch zugänglich zu machen.
Ich habe daher bis jetzt ausreichend an der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt, lasse mich von Ihnen aber nicht schikanieren.
Bis Oktober hoffe ich auf Reisen zu sein und habe noch keine exakten Reisepläne, weil mich das dauernde Krankenlager zwingt, dort Quartier zu nehmen, wo es konvenablerweise vorgefunden werden kann.
Ihre Auskunft betreffend weitere Stellen, von denen ich noch weitere Zulagen erhalten könnte, darf ich nach dem Auskunftspflichtgesetz erbitten und werde danach gerne das Erhebungsblatt ausfüllen und übermitteln. Wäre es Ihnen der Einfachheit halber auch möglich, mir die Antragsformulare dieser Stellen zu schicken? Gem. § 1 lit. d der Reisegebührenvorschrift haben die Bundesbeamten (§ 1 des BDG) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der Ihnen durch eine Versetzung erwächst. Versetzungen sind rechtsgestaltende Verfügungen, sodaß auch Ruhestandsversetzungen Versetzungen sind.
Wie Ihnen bekannt ist, bin ich für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in den Ruhestand versetzt, sodaß ich Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift geltend mache. Der frühere Dienstort ist Wien, der neue liegt auf Mallorca. Ruhestand ist weltweit. Mir erwachsen laufende Kosten, sodaß ich um einen Reisekostenvorschuß ersuche.
Ich beantrage den bescheidmäßigen Zuspruch des Mehraufwandes, der mir durch die Versetzung erwächst. In Ermangelung einer konkreten Rechnung beantrage ich den Ersatz des fiktiven Übersiedlungsaufwandes. Der Ersatz des Übersiedlungsaufwandes gebührt sowohl im Dienst- als auch im Ruhestand, weil Beamte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch nur auf Bezüge oder Ruhebezüge haben und die Reisegebührenvorschrift, als eigenes Bundesgesetz neben Gehalts- und Pensionsgesetz in Geltung steht, ebenso wie das BKUVG.
Ich begnüge mich der Kürze des Verfahrens wegen mit dem bescheidmäßigen Zuspruch des fiktiven Übersiedlungsaufwandes nach Mallorca, wo ja schon viele Ruheständler leben, bzw. lebten, auch österreichische Bundeskanzler, sodaß diese Gegend als Wohnsitz für Ruheständler durchaus zumutbar ist."
Mit Erledigung vom 6. September 1993 (OZ. 26) teilte das BRA dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 29. Juli 1993 mit, daß die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Hilflosenzulage gebühre bzw. ob Pflegegeld bezahlt werden könne, ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrundezulegen ist, daß unter anderem auch Angaben darüber enthalte, für welche Verrichtungen Wartung (Betreuung) und Hilfe benötigt werde, ob und welche Funktionsstörungen bestünden, ob und welche Hilfsmittel verwendet werden könnten, usw. In diesem Zusammenhang sei also eine über den Rahmen der Ruhestandsversetzung hinausgehende Untersuchung erforderlich. Abgesehen davon würden vom BRA grundsätzlich keine Unterlagen über Ruhestandsversetzungen von Aktivdienststellen eingeholt. Er werde daher nochmals ersucht, das übermittelte Erhebungsblatt auszufüllen, zu unterfertigen und umgehend rückzusenden.
Mit Eingabe vom 15. November 1993 (OZ. 34) erwiderte der Beschwerdeführer, die vom BRA benötigten Angaben seien "in einem ärztlichen Sachverständigengutachten bereits enthalten", verwies abermals auf die am 31. Oktober 1991 erfolgte Untersuchung und brachte weiters vor:
"Für welche Verrichtungen Wartung (Betreuung) und Hilfe benötigt werden, ob und welche Funktionsstörungen bestehen, ob und welche Hilfsmittel verwendet werden können, wurde bereits mit Zlen. 475723/220-VI.1/92, 475723/249-VI.1/92 und 475723/267-VI.1/92 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zusammengefaßt und bildeten die Ausgangsbasis für die ärztliche Untersuchung am 31.10.1991; diese Aktenstücke befinden sich seit Mai 1993 bereits beim Bundesministerium für Finanzen als Pensionsbehörde, sodaß ich mangels der dafür notwendigen Unterlagen das Erhebungsblatt nicht auszufüllen, zu unterfertigen und umgehend rückzusenden in der Lage bin."
(Bei den vom Beschwerdeführer genannten Geschäftsstücken OZ. 220 und 249 seiner Aktiv-Dienstbehörde handelt es sich um Disziplinaranzeigen, bei der OZ. 267 um die im bereits mehrfach bezogenen Erkenntnis Zl. 92/12/0286 genannte Strafanzeige vom 27. April 1992).
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom BRA mit Erledigung vom 13. Jänner 1994 (ebenfalls OZ. 34) abermals
- "letztmalig" - ersucht, das Erhebungsblatt, zu unterfertigen und innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens rückzusenden, widrigenfalls der Antrag vom 22. März 1993 nicht weiterbearbeitet werden könnte.
Hierauf erwiderte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Jänner 1994 (OZ. 37), soweit für dieses Beschwerdeverfahren erheblich, er bedauere, mitteilen zu müssen, daß sein Personalakt seit etwa Mitte Mai 1993 "in der Bearbeitung des Bundesministeriums für Finanzen weilt, sodaß ich Ihnen die von Ihnen verlangten Angaben mangels technischer Möglichkeiten nicht geben kann".
Mangels Entscheidung durch das BRA brachte der Beschwerdeführer am 11. Juli 1996 (Datum der Einlaufstampiglie) bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag (am 8. Juli 1996) ein.
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am 23. April 1997 überreichte Beschwerde. Darin brachte er vor:
"Am 23.3.1993 beantragte ich beim Bundesrechenamt einen Hilflosenzuschuß, am 27.4.1993 Pflegegeld der Stufe 7. Das Bundesrechenamt verlangte von mir ein "Erhebungsblatt", sowie medizinische Gutachten, welche allesamt schon dem ihm vorliegenden Personalakt beigeschlossen waren.
Das Erhebungsblatt enthielt Angaben über solche Details des Privatlebens, die dem Schutz des Art. 8 MRK unterliegen, nichts destoweniger fanden beim Bundesrechenamt mehrere Vorsprachen meiner Person statt, die jedoch zu keiner Verfahrensbeschleunigung führten, sodaß am 11.7.1996 ein Devolutionsantrag beim Bundesministerium für Finanzen eingebracht werden mußte, über den bis heute nicht entschieden wurde, sodaß ich den Antrag stelle, daß der Verwaltungsgerichtshof über diesen Antrag, der sich sowohl auf das Pflegegeld als auch auf den Hilflosenzuschuß bezieht, entscheidet. ..."
Infolge der gegenständlichen Säumnisbeschwerde hat die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nachgeholt und mit Bescheid vom 27. März 1998, Zl. 55 5730/3-II/15/98, (der dem Beschwerdeführer am 1. April 1998 ausgefolgt wurde) den Devolutionsantrag mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch das im Zuge einer Ruhestandsversetzung durchgeführte Ermittlungsverfahren könne ihn nicht von seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verwaltungsverfahren entbinden, weil das Ruhestandsversetzungsvefahren ausschließlich darauf ausgerichtet gewesen sei, den für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit maßgebenden Sachverhalt zu klären, während in einem Verfahren betreffend Hilflosenzulage bzw. Pflegegeld ein anderer Sachverhalt zu ermitteln sei.
Der Beschwerdeführer hat hierauf zwei Schriftsätze eingebracht, in welchen er sich "als im Sinne der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde als klaglos gestellt" erachte, des weiteren aber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 (wonach ihm als unvertretener Partei kein Schriftsatzaufwand gebührt) äußerte.
Voranzustellen ist, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem ihn betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor. Hinzu kommt noch, daß - wie dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis gelangte - das gerichtliche Verfahren, in dem die Notwendigkeit geprüft wurde, ob dem Beschwerdeführer ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen sei, eingestellt wurde (Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 23. Oktober 1996, 44 R 891/96x, wobei der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1997, 4 Ob 49/97b, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen wurde). Im Beschluß vom 25. Jänner 1995 wurde im übrigen auch auf eine am 3. Mai 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Eingabe des Beschwerdeführers (als dessen Reaktion auf einen Auftrag zur Vorlage eines Formulares "Vermögensbekenntnis" zur Verfahrenshilfe) verwiesen, die Bezug zur nun beschwerdegegenständlichen Thematik hat: In dieser Eingabe hatte der Beschwerdeführer ebenfalls unter Bezugnahme auf den Bescheid der Dienstbehörde vom 24. Februar 1993, Zl. 475723/407-VI.2/93, vorgebracht, "daß sie seit April 1989 keine von mir verrichtete dienstliche Tätigkeit feststellen konnte (...). Die Behörde hat damit festgestellt, daß ich mich in praktischer Bewegungslosigkeit oder vergleichbarem Zustand befinde, der ab 1.7. d.J. einen Anspruch auf Pflegegeld begründet. Ohne daher auf meinen Anspruch auf Verfahrenshilfe zu verzichten, kann jemand, dessen praktische Bewegungsunfähigkeit festgestellt wurde, ein Formblatt nicht ausfüllen".
Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid nachgeholt hat, war das Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 3. Satz VwGG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) einzustellen.
Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers hingegen war aus folgenden Erwägungen abzuweisen:
Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das BRA vom 11. August 1993 vertretenen Auffassung kann keine Rede davon sein, daß er "ausreichend an der Sachverhaltsklärung mitgewirkt" hätte oder vom BRA "schikaniert" worden wäre, sollten die Ausführungen dahin zu verstehen gewesen sein. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat vielmehr der Beschwerdeführer - der im übrigen, wie sich aus seinem Vorbringen in seiner zur Zl. 97/19/0022 protokollierten Beschwerde (gegen einen abweislichen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. November 1996, Zl. 710.283/24-I.1/1996, in Angelegenheit verschiedener Auskunftsbegehren) ergibt, gestützt auf § 19 ABGB (Selbsthilferecht) die Berechtigung ableitet, die "Justiz" zu sekkieren (so mehrfach wörtlich Seite 3 und 4 der Beschwerde) oder auch "Repressalien gegen die Bundesdienststellen" zu üben (Seite 12) - danach getrachtet, das BRA - gelinde gesagt - hinzuhalten. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, daß die Fragen in diesem Erhebungsblatt gegen Art. 8 MRK verstießen, wie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Säumnisbeschwerde behauptet.
Der Beschwerdeführer begehrte zunächst die Feststellung der Gebührlichkeit einer Hilflosenzulage (der Stufe III) gemäß § 27 PG 1965 (in der bis zur Aufhebung dieser Bestimmung gemäß Art. VII Z. 3 des Gesetzes BGBl. Nr. 110/1993 geltenden Fassung) und sodann von Pflegegeld (der Stufe 7) nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993.
Gemäß dem § 27 Abs. 3 PG 1965 setzte die Gebührlichkeit der Hilflosenzulage der Stufe III (das war die höchste Stufe) voraus, daß Wartung und Hilfe im besonders hohen Ausmaß geleistet werden mußten. Sie gebührte insbesondere bei dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer Geisteskrankheit, wobei der Blindheit die praktische Blindheit gleichzuhalten war. Der Anspruch auf Hilflosenzulage der Stufe III bestand auch, wenn sich der Hilflose in Pflege einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder einer Siechenanstalt befand und weder ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung noch einer Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkam.
§ 4 BPGG normiert die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich des Pflegegeldes. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Anspruch auf Pflegegeld in unterschiedlicher Höhe, wobei diese Bestimmung 7 Stufen nennt; Stufe 7 ist die höchste; sie gebührt (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) Personen, deren Pflegegeldbedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer gezielt und ausdrücklich (und dies auch mit näherer Begründung) gerade Hilflosenzulage der Stufe III bzw. Pflegegeld der Stufe 7 begehrte, beruht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf einer entsprechenden Hilflosigkeit (wofür sich in den zahlreichen Verfahren keine Hinweise ergaben), sondern ist vielmehr als Ausdruck eines prozeßtaktischen Vorgehens mit dem Ziel zu verstehen, sich dadurch allenfalls in den zahlreichen Auseinandersetzungen mit seiner Aktiv-Dienstbehörde, insbesondere (aber nicht ausschließlich) in dem damals beim Verwaltungsgerichtshof (nebst anderen Verfahren) behängenden Ruhestands-Versetzungsverfahren (siehe dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, mit den Hinweisen auf die weiteren Verfahren) eine günstigere Position zu verschaffen. Der Umstand, daß die Sache erst nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Ruhestandsversetzung und zahlreicher anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren mit dienstrechtlicher Thematik durch Devolutionsantrag und sodann mit der nun vorliegenden Säumnisbeschwerde weiterbetrieben wurde, spricht nicht gegen diese Annahme, bedenkt man, daß diese Säumnisbeschwerde vor der VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 eingebracht wurde und dem Beschwerdeführer zuvor aufgrund von formell berechtigten Säumnisbeschwerden Pauschalkostenersätze (Schriftsatzaufwand) in beträchtlicher Höhe zuerkannt worden waren, er daher (aus diesem Blickwinkel) ein wirtschaftliches Interesse an dieser Beschwerdeführung hatte. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, daß er mit seinen Schriftsätzen an den Verwaltungsgerichtshof vehement die Bestimmung des § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung dieser Novelle bekämpft, wonach dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer (das trifft hier zu) Schriftsatzaufwand nicht gebührt.
Zusammenfassend ist der Verwaltungsgerichtshof daher der Auffassung, daß die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wurde, sodaß Kostenersatz gemäß § 55 Abs. 4 VwGG (in der Fassung der genannten Novelle) nicht gebührt. Das Kostenersatzbegehren war daher abzuweisen.
Die Frage, ob der Devolutionsantrag im Hinblick auf die Möglichkeit einer Säumnisklage gemäß § 67 Abs. 1 Z. 2 ASGG zulässig war, war im Beschwerdefall nicht zu prüfen.
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