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§ 26 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Mitwirkungspflicht

§ 26.

(1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund

  1. 1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer Untersuchung nicht entspricht oder
  2. 2. eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche Untersuchung verweigert oder
  3. 3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen oder
  4. 4. Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.

(2) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 1 ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40253093