Gebührenfreiheit
§ 27.
Schriften, die dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die
- 1. nach diesem Bundesgesetz oder
- 2. nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden Leistungen dienen, sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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