Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG vor, er habe am 22. Oktober 1991 bei der belangten Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 für Vorschläge im betrieblichen Vorschlagswesen ein. Da die belangte Behörde nicht innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entschieden habe, beantragte er die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über diesen Antrag.
Mit Beschluß vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0240, hat der Verwaltungsgerichtshof eine auf den gleichen Anspruch beruhende Beschwerde desselben Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung des gleichen Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Belohnung nach § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 zurückgewiesen.
Der neuerlichen Geltungmachung desselben Anspruches steht daher das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden mußte.
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