Rechtssatz
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist.
13 Os 6/81 | OGH | 19.02.1981 |
nur: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist. (T1) |
9 Os 62/81 | OGH | 28.04.1981 |
nur T1 |
9 Os 121/81 | OGH | 18.08.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Bekämpfung der Beweiswürdigung keine gesetzmäßige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes (hier der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO). (T2) |
11 Os 195/81 | OGH | 14.01.1982 |
Vgl auch; nur: wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist. (T3) |
12 Os 126/84 | OGH | 29.08.1984 |
Vgl auch |
13 Os 99/84 | OGH | 13.09.1984 |
nur: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet. (T4) |
9 Os 14/85 | OGH | 24.04.1985 |
Vgl auch; nur T4 |
11 Os 139/86 | OGH | 30.09.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde vom Urteilsinhalt abweicht, wird der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. (T5) |
11 Os 6/87 | OGH | 27.01.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Ein materieller Nichtigkeitsgrund kann nur auf der Basis aller Urteilsfeststellungen der Prozeßordnung entsprechend dargestellt werden. (T6) |
11 Os 45/87 | OGH | 12.05.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Z 10. (T8) |
15 Os 138/87 | OGH | 22.09.1987 |
nur T1; nur T4; Beisatz: Rechtsrüge. (T9) |
15 Os 12/88 | OGH | 29.10.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Keine prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. (T10) |
11 Os 165/87 | OGH | 12.01.1988 |
Vgl auch |
15 Os 2/88 | OGH | 08.03.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Insbesondere fehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, wenn Beweisergebnisse einer anderen Wertung unterzogen werden, als sie das Schöffengericht vornahm, und dann auf dieser Grundlage die Forderung nach anderen als den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen erhoben wird. (T11) |
13 Os 86/90 | OGH | 28.08.1990 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Mängelrüge (Z 5), die eine (weitere) vom Erstgericht gegebene Begründung übergeht, entbehrt damit - weil sie nicht auf die gesamte entscheidungswesentliche Urteilsgrundlage abstellt - einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. (T12) |
16 Os 10/92 | OGH | 06.03.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Begründungsmängel und Rechtsmängel eines Urteils können nur mit Beziehung auf den tatsächlichen Entscheidungsinhalt prozeßordnungsgemäß dargetan werden. (T13) |
11 Os 32/92 | OGH | 14.04.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Die Stichhältigkeit einer von der Tatsacheninstanz aus dem Zusammenwirken von Indizien abgeleiteten Überzeugung kann nur unter Einbeziehung aller verwerteten Verfahrensumstände und nicht in insolierter Betrachtung einzelner Ergebnisse geprüft werden. (T14) |
13 Os 21/92 | OGH | 15.07.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Ausführungen, die zu den Urteilsfeststellungen in Widerspruch stehen oder diese nicht beachten, können nach dem § 288 Z 3 StPO keine Berücksichtigung finden. (T15) |
14 Os 64/94 | OGH | 17.05.1994 |
Beisatz: Zur Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). (T16) |
15 Os 93/98 | OGH | 02.07.1998 |
Beisatz: Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. (T18); Beis wie T17 |
13 Os 160/00 | OGH | 31.01.2001 |
Beisatz: Hier räumt die Rechtsrüge (indem sie letztlich auf die Ausführungen zur Mängelrüge, statt auf die Gesamtheit der Konstatierungen Bezug nimmt) selbst ein, die tatsächlichen Urteilsannahmen zu vernachlässigen. (T19) |
Dokumentnummer
JJR_19750728_OGH0002_0120OS00082_7500000_001
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