OGH 15Os160/96

OGH15Os160/9616.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Norbert O***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Mai 1996, GZ 20 Vr 1276/88-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (allerdings durch unnötige Wiederholungen und Aufnahme unwesentlicher Details nicht dem Gesetzesgebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe - § 270 Abs 2 Z 5 StPO - entsprechenden) Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten vom Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB laut II. der Anklageschrift ON 126 enthält, wurde Dr.Norbert O***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er (hier zusammengefaßt wiedergegeben) ab 11.Juni 1985 in Linz und anderen Orten des In- und Auslandes als Bevollmächtigter bzw als Geschäftführer der Firma "a***** gmbH", Nürnberg (im folgenden kurz: A*****) einen Bestandteil deren Vermögens, nämlich den wirtschaftlich adäquaten Gegenwert für die am 11.Juni 1985 an die Firma "Th***** Veranstaltungsgesellschaft mbH" (im folgenden kurz: T*****) verkaufte Showausrüstung samt Produktions- und Veranstaltungsrechten betreffend die "Die lustige Witwe" von zumindest 6 Mio S, beiseitegeschafft hat, indem er den auf das Konto der A***** eingezahlten Kaufpreis durch Reihumverträge auf Konten nach Österreich, über die er allein verfügungsberechtigt war, und letztlich auf Konten der Firma "M*****" transferierte, und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der A***** oder wenigstens eines von ihnen "vereitelt und geschmälert" hat.

Nach den erstgerichtlichen (zum besseren Verständnis zusammengefaßt wiedergegeben) Urteilsfeststellungen wurde am 10.August 1984 eine bestehende Kapitalgesellschaft in "a***** gmbH", Nürnberg unbenannt und am 14.Dezember 1984 unter diesem Namen gleichzeitig mit Peter B***** als deren Geschäftsführer in das Handelsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft war u. a. die Produktion und Durchführung von Theateraufführungen, Eisshowrevuen und Operetten.

In Verfolgung dieser Ziele beabsichtigte Peter B***** schon im Juni 1984, eine internationale Eisshow unter dem Titel "Die lustige Witwe" zu veranstalten. Zur Beschaffung des hiefür erforderlichen Kapitals von etwa 2,4 Mio DM (rund 16,9 Mio S) errichteten A***** und eine Firma "C***** C*****, München" am 28.August 1984 zwar eine atypische stille Gesellschaft, doch gelang es dieser nicht, das entsprechende Beteiligungskapital aufzubringen. Deshalb geriet A***** in wirtschaftliche Bedrängnis, sodaß deren Unterkapitalisierung und Illiquidität für alle Beteiligten klar auf der Hand lagen. Um die drohende Insolvenz abzuwenden und das geplante Eisshow-Projekt doch noch zu realisieren, gewährten Irmgard L***** und Renate F***** am 22. November 1984 an A***** Darlehen von je eine 1,150.000 DM und Dr.O***** einen (im Kreditweg aufgenommenen) Betrag von 200.000 DM als stille Einlagen, während Dr.Rainer F***** und Siegfried L***** am 17. Dezember 1984 die Bürgschaft für ein von der B*****bank der A***** gewährtes Darlehen von 500.000 DM übernahmen.

Da sich schon nach dem ersten Gastspiel vom 3. bis 13.Jänner 1985 in Frankfurt zeigte, daß die Tournee-Einnahmen weit hinter den Erwartungen zurückblieben, ließen sich die Ehepaare L***** und F***** zur Besicherung ihrer stillen Einlagen und Bürgschaften mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 30.Jänner 1985 die A*****-Showausrüstung im Neuwert von ca 2,4 Mio DM sowie die weltweiten Produktions- und Veranstaltungsrechte für "Die lustige Witwe" in ihr Eigentum übertragen (US 38 iVm Beilagenband 1, Teil 6 zu ON 114/Band XI).

Als man im März 1985 bei einem ungefähren Schuldenstand von über 1,1 Mio DM (US 34 f) die Veranstaltungen wegen Erfolglosigkeit abbrach, war für alle Beteiligten die Zahlungsunfähigkeit der A***** klar, weshalb sie sich entschlossen, eine Auffanggesellschaft zu gründen. Dies geschah am 26.März 1985 dadurch, daß Dr.O***** als Bevollmächtigter der "G*****, Linz" einerseits deren Firmennamen auf "Th***** Veranstaltungs GesmbH" (T*****) änderte, andererseits den Unternehmensgegenstand jenem der A***** anglich. Bereits am 9.März 1985 legten Peter B***** und Dr.O***** eine Punktation vor, derzufolge A***** die Showausrüstung um 14 Mio S sowie die weltweiten Produktions- und Veranstaltungsrechte für "Die lustige Witwe" um 8,5 Mio S an T***** verkauft, wobei zwischen F*****, L***** und Dr.O***** schon damals Einverständnis darüber bestand, zu diesem Zweck das vertraglich erworbene Sicherungseigentum gegen Einräumung anderer Sicherheiten aufzugeben (US 27, 40, 45, 235 iVm 67/53; 811/V).

Am 23.April 1985 stellte der Süddeutsche Gläubigerverband in Vertretung der Stuttgarter Messe- und Kongreß GmbH beim Amtsgericht Nürnberg Konkursantrag gegen die A*****, die laut Gutachten des Sequesters (Masseverwalters) R***** vom 26.August 1985 mit 5,061.748,63 DM überschuldet war, weshalb am 11.Dezember 1985 der Konkursantrag mangels Masse abgewiesen wurde (US 53, 78, 104, 178, 180).

Laut Gesellschafterbeschluß vom 23.Mai 1985 wurde Dr.O***** zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der A***** bestellt (US 54 iVm S 10/19). Diese Funktion legte er zwar am 20.Juni 1985 pro forma wieder nieder, führte aber die Geschäfte der A***** mit Wissen und Willen der Gesellschafter bis zu seiner formellen Enthebung am 14. Februar 1986 faktisch fort (US 71, 80, 85).

Entsprechend den Punktationen vom 9.März 1985 verkaufte A***** gemäß einem mit 11.Juni 1985 datierten Vertrag an T***** lastenfrei die mit 20 Mio S bewertete Showausrüstung (nach den Urteilsfeststellungen lag der realistische/tatsächliche Wert im Juni und November 1985 "jedenfalls über 6 Mio S" - US 206 f) sowie die mit 2,5 Mio S veranschlagten weltweiten Produktions- und Veranstaltungsrechte an der in Rede stehenden Eisshow, wobei der Eigentumsübergang rückwirkend mit 15.April 1985 festgelegt wurde. Unter einem erhielten L***** und F***** anstelle der seinerzeitigen (ohnehin - auch nach dem Gutachten eines beigezogenen Rechtsanwaltes - anfechtungsbedrohten) Sicherungsübereignung eine weit überhöhte Kaufpreisforderung gegen die T***** im Betrag von 7,7 Mio S für die von ihnen am 7.März 1985 vom Verlag Felix B*****'s Erben um (nur) 115.000 DM erworbenen Musikrechte (US 45 unten) sowie eine Unterbeteiligung von 27,15 % am Gewinn der T*****. Solcherart wurden L***** und F***** für die von ihnen aufgegebenen Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag entschädigt und "wirksamer abgesichert" (US 25 bis 27, 66 f, 223, 237 f, 244, 258), ohne daß sie auf die Rückzahlung ihrer Forderungen von rund 2,5 Mio DM verzichteten.

Nach den Urteilskonstatierungen wollte der Angeklagte Dr.O***** durch diese und weitere Vertragskonstruktionen die Showausrüstung und Produktionsrechte von A***** auf die neu zu gründende T***** übertragen, ohne in der Folge der zahlungsunfähigen AURORA hiefür ein adäquates Entgelt zukommen zu lassen, und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger der A***** zumindest im Wert der Showausrüstung mit über 6 Mio S schmälern oder vereiteln (US 67, 78 ff, 256 ff, 260 f).

In Verfolgung seines vorgefaßten kriminellen Planes veranlagte der Angeklagte die von den stillen Gesellschaftern der T***** durch den Kauf von Aktien der "BV ***** AG, Salzburg" (kurz: BV-AG) auf das A*****-Konto Nr. 1132194528 bei der B*****bank eingezahlten Beträge von über 2,5 Mio DM (US 81 unten) auf ein Wertpapierdepot (US 82 oben), welches er zunächst zur Erlangung einer (bis 31.Dezember 1988 gültigen, aber letztlich nicht wirksam gewordenen) Bankgarantie in Höhe von 3,003.000 DM bei der B*****bank zur Sicherung der von der A***** den Aktionären der BV-AG gegenüber eingegangenen Verpflichtung, seinerzeit Aktien im Nominalwert von 1,050.000 S um 3,003.000 DM zurückzukaufen, verpfändete (Zahlungsgarantie 6882 vom 20. Juni 1985).

Am 18.November 1985 entließ Dr.O***** die B*****bank aus dieser Garantie und erhielt damit die Verfügungsgewalt über das Wertpapierdepot wieder zurück. Um es abermals und endgültig dem Zugriff der A*****-Gläubiger zu entziehen, transferierte er als faktischer Geschäftsführer der A***** - entgegen einem am 5.August 1985 vom Amtsgericht München im A*****-Konkursverfahren erlassenen allgemeinen Veräußerungsverbot - ab 19.November 1985 sämtliche Gelder auf Konten bei der R***** Linz und bei der E***** Spar-Casse, die auf A***** lauteten und für die er jeweils allein zeichnungsberechtigt war (US 92, 94, 198 f, 200 unten, 213 unten). Nach einer Vereinbarung vom 29.September 1986 übernahm schließlich die Firma M*****, deren Generalbevollmächtigter Dr.O***** und Dr.F***** waren, die auf den Wertpapierdepots bei den vorgenannten Banken vorhandenen Guthaben (US 65, 180, 213 f, 216 oben, 258).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpfte er mit Berufung.

Mit dem undifferenzierten Vorbringen (I.3. d. BS) zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer weder einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, noch sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Denn die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe setzt unabdingbar voraus, daß sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 18, 26, 62, 68, 101 ff, 129, 142, 154, 193; Z 5 a E 2, 4; Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff). Die Urteilsfeststellungen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vorneherein kein Erfolg beschieden sein kann.

Unter diesen Aspekten versagt demnach die Beschwerdekritik an der als "in keinster Weise nachvollziehbaren" und als "aktenwidrig" gerügten Urteilsfeststellung: "... daß mir die Überlegungen der Sicherungsnehmer L*****/F***** - was den Abschluß des Sicherungseigentumsvertrages betraf - bekannt waren" (I.3.1 d. BS), weil in diesem Zusammenhang nur die weitere, unbekämpft gebliebene Konstatierung entscheidend ist, derzufolge dem Angeklagten Dr.O***** (als wesentliche Voraussetzung für den Verkauf der Showausrüstung an T*****") der Verzicht L*****s und F*****s auf deren Sicherungseigentumsrechte bekannt war (US 67 oben, 223 oben, 235 fünfter Absatz), was ja Voraussetzung dafür war, daß nicht die bisherigen Sicherungseigentümer, sondern die A***** als Veräußerin fungieren konnte.

Fehl geht auch der weitere Beschwerdevorwurf, die festgestellte Schädigung der A*****-Gläubiger sei nicht begründet (I.3.2 d. BS). Übergeht doch der Nichtigkeitswerber damit nicht nur die mehrfach aktenkonform konstatierte Tatsache, daß das Amtsgericht Nürnberg über Vorschlag des Masseverwalters R***** (US 78 dritter Absatz) am 11. Dezember 1985 den Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der A***** mangels Masse abgewiesen hat (US 53 dritter und vierter Absatz, 76 zweiter Absatz, 95 oben, 97 unten f, 104 dritter Absatz) und die Überschuldung mehr als 5 Mio DM betrug (US 78), sondern auch jene Entscheidungsteile (US 256 ff), in denen ausführlich dargelegt wird, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer betriebene Verschiebung des tataktuellen Verkaufserlöses geradezu zwangsläufig zur Benachteiligung der Gläubiger geführt hat.

Soweit der Rechtsmittelwerber (vermeintlich) fehlende Feststellungen über die Verwendung der von den stillen Gesellschaftern in Form von Darlehen eingebrachten stillen Einlagen vermißt (I.3.3 d. BS), genügt der Hinweis auf eine Entscheidungspassage (US 32 letzter Absatz), wonach A***** aus den eingelangten stillen Beteiligungen noch vor Aufnahme der Show etwa 2,4 Mio DM in die Showausrüstung und in Produktionskosten (Musikaufnahmen und Kostüme) investiert hat.

Im übrigen ist die aufgeworfene Frage - nach der konkreten Fallgestaltung - für die Beurteilung des urteilsgegenständlichen Verbrechenstatbestandes ebenso ohne Bedeutung wie die zudem reklamierten Feststellungen, "welche" A*****-Gläubiger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages vorhanden waren, "ob" diese befriedigt wurden und - wenn ja - "in welchem Umfang", weil der Deliktserfolg - was die Beschwerde zu verkennen scheint - nicht durch diesen Vertragsabschluß bewirkt wurde, sondern durch nachfolgendes Beiseiteschaffen des - aus dem Vertrag mit der T***** erzielten - adäquaten Verkaufserlöses der Showausrüstung im Wert von mindestens 6 Mio S.

Das Beschwerdevorbringen unter I.3.4 verkennt sowohl das Wesen der Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (die nur dann vorläge, wenn im Urteil der wesentliche Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben worden wäre, nicht aber wenn - wie vorliegend - bloß behauptet wird, daß zwischen den vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Konstatierungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe) als auch die prozessuale Funktion des (unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten und daher in seiner verfahrensrechtlichen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichenden) Anfechtungstatbestandes nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO, mit dem entweder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt werden können, oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen ist, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Dabei müssen jedenfalls - wie schon oben dargelegt - die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Die Richtigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung aber kann weder unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit noch mit Hilfe der Tatsachenrüge bekämpft werden (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 185, 190, 191; § 281 Z 5 a E 1, 2, 4; Foregger/Kodek aaO S 398 f).

Folglich scheitern alle Bemühungen des Nichtigkeitswerbers, die erstgerichtlichen Konstatierungen zum Vorsatz als aktenwidrig zu bemängeln, weil er - den erwähnten prozessualen Grundsätzen zuwider - lediglich von einzelnen, isoliert betrachteten Verfahrensergebnissen ausgeht und überhaupt nur die Anfangsphase des gläubigerschädigenden Gesamtgeschehens, nämlich den "Veräußerungsvorgang" der A*****-Showausrüstung an T*****, in den Mittelpunkt seiner Kritik stellt. Solcherart bringt der Rechtsmittelwerber indes keinen der geltend gemachten formalen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sondern trachtet vielmehr bloß nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen - sohin unbeachtlichen - Schuldberufung, gegen die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzukämpfen.

Dies gilt zunächst für die aus dem (in seinem Konzept vom 3.März 1985 zur Gründung der T***** vorgesehenen) "Moratorium" (vgl US 48) abgeleiteten Schlußfolgerungen, es sei denkunmöglich, daß die Beteiligten vom Vorsatz getragen waren, Gläubiger der A***** durch die (isoliert betrachtet unwesentliche) Übertragung der Vermögenswerte an die T***** zu schädigen (I.3.41 d. BS), und es spreche die wesentlich schärfere Haftung für den Unternehmenserwerber nach § 419 BGB geradezu gegen eine "Schädigungsabsicht" (I.3.42 d. BS). Abgesehen davon, daß die Erkenntnisrichter feststellten, daß das Moratorium dazu dienen sollte, geplante Vermögensverschiebungen vor sofortiger Anfechtung zu sichern (vgl US 26 unten bis 27 oben), läßt die Beschwerde erneut die Gesamtheit der maßgebenden gläubigerschädigenden Handlungen mit dem Ziel der Beseiteschaffung des Verkaufserlöses zum Nachteil der A*****-Gläubiger außer acht.

In denselben Fehler verfällt der Beschwerdeführer mit der allgemein gehaltenen, unsubstantiierten und keinen relevanten Umstand betreffenden Argumentation (I.3.43 d. BS), dem Sequester R***** sei im Zuge des Konkursverfahrens "die gesamte rechtliche Gestaltung" bekannt geworden (vgl US 78 vierter Absatz), weshalb diesem hätte auffallen müssen, daß durch "die abgeschlossenen Verträge" A*****-Gläubiger geschädigt wurden und Anfechtungsansprüche gegeben waren; trotz Kenntnis des gesamten Sachverhaltes hätten die deutschen Behörden bisher kein Strafverfahren wegen betrügerischen Bankrotts eingeleitet, obwohl ausschließlich deutsche Gläubiger geschädigt wurden; all das indiziere - nach Meinung des Nichtigkeitswerbers - die mangelnde Gläubigerschädigung.

Diese (ausschließlich beweiswürdigenden und damit im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlichen) Überlegungen lassen jedoch unberücksichtigt, daß den weiteren (insoweit auch unbekämpft gebliebenen) Urteilsfeststellungen zufolge das Gutachten R*****s vom 26. August 1985 stammt, diesem maßgebliche Tatsachen unbekannt geblieben waren (abermals US 78 dritter bis sechster Absatz), während die Kaufpreisteilbeträge von T***** erst am 6. und 9.September 1985 auf das A*****-Konto bei der B*****bank eingingen (US 46 unten bis 47 oben). Aus welchen Überlegungen die Einleitung eines Strafverfahrens in Deutschland gegen den österreichischen Beschwerdeführer - der mangels Zulässigkeit einer Auslieferung nach Deutschland für deutsche Strafbehörden ohnedies nicht greifbar ist - unterblieb, bedurfte keiner näheren Begründung.

Einmal mehr verstoßen die - allein auf den Sicherungsübereignungsvertrag und den Verkaufsvertrag abstellenden - Beschwerdeausführungen unter I.3.44 gegen das zwingende Gebot der Gesamtbetrachtung des erstgerichtlichen Tatsachensubstrats, indem sie einerseits einzelnen aus dem Zusammenhang gerissen Urteilspassagen (US 78 letzter Absatz bis 79 oben), andererseits einer (an sich unanfechtbaren) schöffengerichtlichen Erwägung (US 79 zweiter Absatz) eigene, von den erstgerichtlichen Beweiswürdigungserwägungen abweichende Schlußfolgerungen zur subjektiven Tatseite entgegenhalten.

Nicht stichhältig ist ferner der (ohnehin keinen entscheidungswesentlichen Umstand berührende) Beschwerdevorwurf laut I.3.45 d. BS; denn die Willenseinigung zwischen den Sicherungseigentümern, der A***** und der T***** wurde im Urteil aktengetreu und zutreffend mit März 1985 angenommen, während der auf einer Punktation vom 9.März 1985 basierende Kaufvertrag erst am 6. Juni 1985 formell abgeschlossen wurde (vgl US 27 Mitte, 40 Mitte, 44 ff, 66 Mitte, 67 oben, 68 Mitte, 224 Mitte, 255, 237 f).

Sofern unter I.3.46 d. BS die (fallbezogen gleichfalls entscheidungsunwesentliche) Urteilsfeststellung als aktenwidrig gerügt wird, "daß die Übertragung der Rechte und Anlagegüter [ersichtlich gemeint: an T*****] unentgeltlich erfolgte", unterliegt der Rechtsmittelwerber einem - durch seine auch hier prozeßordnungswidrig vorgenommene punktuelle Betrachtungsweise hervorgerufenen - Irrtum. Ist doch den Entscheidungsgründen unzweifelhaft zu entnehmen, daß zwischen der A***** und der T***** nicht nur ein Kaufpreis von insgesamt 22,5 Mio S vereinbart wurde (US 44, 224), sondern daß im Laufe des September 1985 auch tatsächlich 17,5 Mio S auf das A*****-Konto eingezahlt wurden (S 46 f, 225 f) und die Ehepaare L*****/F***** für den Verzicht ihres Sicherungseigentums entschädigt wurden (US 27, 40, 45, 67, 223 f, 235, 237, 244, 255, 258). Von einer konstatierten Unentgeltlichkeit kann daher keine Rede sein. Die Beschwerde nimmt offenbar Bezug auf Teile der Urteilsfeststellungen (US 80 erster und zweiter Absatz, 256 vierter Absatz), die aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, daß die A***** durch weitere Malversationen des Angeklagten Dr.O***** letztlich kein adäquates Entgelt für die Showausrüstung erhielt (US 67, 256 ff).

Entgegen einer weiteren Beschwerdebehauptung (I.3.47) ist die Konstatierung (US 71 unten, 80 fünfter Absatz, 85 fünfter Abatz), wonach der Angeklagte die A*****-Geschäftsführungzwar am 20.Juli 1985 pro forma und nur zum Schein niederlegte, aber fortan bis zum 14. Februar 1986 faktisch die A*****-Geschäfte weiterführte, keineswegs "völlig aus der Luft gegriffen", sondern zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und aktenkonform begründet (vgl US 73 f, 80 fünfter und sechster Absatz iVm 85 Mitte, 213 Mitte bis 214 oben), sodaß seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als leitender Angestellter (§ 309 Abs 2 StGB) für einen wesentlichen Teil der urteilsgegenständlichen Tathandlungen (auch nach dem 20.Juni 1985) mängelfrei und plausibel begründet ist.

Keinen Begründungs- und/oder Beweiswürdigungsfehler zum "Vorsatz im Sinne des § 156 StGB" vermag der Nichtigkeitswerber mit dem neuerlichen Hinweis auf das bereits erwähnte Gutachten des Sequesters R***** und auf dessen fehlende "Bedenken gegen die Verträge" aufzuzeigen, weil er zum wiederholten Mal einen wesentlichen Teil des inkriminierten Gesamtgeschehens vernachlässigt.

Soweit das Beschwerdevorbringen schließlich unter I.3.5 mit weitgehend hypothetischen Überlegungen und Mutmaßungen gegen den vom Erstgericht (abweichend vom vertraglich bedungenen Kaufpreis von 20 Mio S - vgl US 66) konstatierten tatsächlichen Wert (allein) der Showausrüstung und die damit korrespondierende Gläubigerschädigung in den tataktuellen Zeitpunkten Juni und November 1985 in Höhe von etwa 900.000 DM - umgerechnet mindestens 6 Mio S - (US 67, 78, 206 ff, 258) remonstriert und unter Zugrundelegung bloß eines Anbotpreises der I***** S***** von 150.000 DM auf einen Wert (= Gläubigerschädigung) von unter 500.000 S abzielt, releviert der Nichtigkeitswerber damit keinen für die Anwendung des konkreten Strafsatzes maßgeblichen Umstand. Denn bereits nach seinen eigenen (allerdings urteilsfremden) Prämissen läge der Wert der Showausrüstung und folglich die Gläubigerschädigung bei rund 1,050.000 S, womit die Qualifikationsgrenze des § 156 Abs 2 StGB bei weitem überschritten wäre. Im übrigen leitete das Schöffengericht seine Wertfeststellung (Gläubigerschädigung) aus einer Vielfalt objektivierter Verfahrensergebnisse formell einwandfrei und plausibel ab (vgl abermals US 206 ff).

Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang dem Erstgericht vorwirft, es sei verpflichtet gewesen, zur objektiven Feststellung des Schadens ein Gutachten über die Zerschlagungswerte der Anlagegüter einzuholen, macht er der Sache nach einen Verfahrensmangel nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend. Zur Ergreifung dieser Verfahrensrüge erst im Nichtigkeitsverfahren (und damit prozessual verspätet) ist er jedoch nicht legitimiert, weil er in der Hauptverhandlung keinen darauf abzielenden Antrag gestellt hat.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Erkenntnisrichter die zur Erfüllung des in Rede stehenden Untreuetatbestandes erforderlichen subjektiven und objektiven Sachverhaltskomponenten auf der Basis aller wesentlichen Zeugen- und Sachbeweise einschließlich der Verantwortung des Angeklagten sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) festgestellt und aktengetreu, zureichend, denkmöglich und plausibel begründet haben, warum sie von der Schuld des Angeklagten überzeugt sind. Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Urteil ebensowenig an wie die von der Beschwerde ins Treffen geführten (vermeintlichen) erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen über die Schuld des Angeklagten.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und Z 10) entbehren zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein unbedingtes Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt, oder sich auf eine nicht festgestellte Tatsache stützt. Solche Ausführungen bekämpfen nämlich bloß unzulässig und demnach unbeachtlich die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 26, 30, 44; § 281 Z 10 E 8 f, 11, Foregger/Kodek aaO S 388, 400 ff).

Gerade in diesen prozessualen Fehler verfällt der Rechtsmittelwerber mit seinem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, indem er unter Hinweis auf deutsches Recht weitwendig darzulegen trachtet, warum nach seiner Meinung "zum Zeitpunkt des Veräußerungsvorganges zwischen der A***** und der T***** im Juni 1985 die A***** nicht mehr Eigentümerin der Kaufgegenstände [Showausrüstung] war, und demnach über Vermögen der Schuldnerin [A*****] im Rahmen des Kaufvertrages nicht mehr verfügt wurde, sodaß aus diesen Gründen auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes das Tatbild [in objektiver Hinsicht] nicht erfüllt sein kann".

Dabei vernachlässigt auch die Rechtsrüge prozeßordnungswidrig gerade jene in diesem Zusammenhang entscheidungswesentliche Tatsache, daß die Ehepaare L***** und F***** - wie bereits in Erledigung der Mängelrüge ausgeführt wurde, weshalb darauf verwiesen werden kann - vor Abschluß des Kaufvertrages zwischen A***** und T***** auf ihr seinerzeit vertraglich errichtetes (ohnehin anfechtungsbedrohtes) Sicherungseigentum an der Showausrüstung unmißverständlich verzichtet haben, weil sie dafür anderweitig abgesichert wurden, weshalb denn auch (der verzichtende) Steuerberater L***** dafür bürgte, daß an der Showausrüstung das unbelastete Eigentum der A***** bestand (US 66 f), was allerdings bezüglich der Lichtanlage nicht zutraf (US 47), und - folgerichtig - die A***** (und nicht etwa die Ehepaare L***** und F*****) als Veräußerin auftrat. Übergangen wird dabei weiters, daß demnach der erzielte (in der Folge auch auf das A*****-Konto eingezahlte) Kauferlös im Zeitpunkt der gläubigerschädigenden Weitertransferierung durch den Angeklagten auf österreichische Konten ein dem Zugriff der A*****-Gläubiger unterliegender Vermögensbestandteil war.

Mit der weiteren Beschwerdebehauptung (I.1.3), schon zufolge Fehlens konkreter erstgerichtlicher Feststellungen zur Frage, "worin", "welche Gläubiger" und "in welcher Höhe" die A*****-Gläubiger einen Schaden erlitten, hätte jedenfalls ein Freispruch ergehen müssen, setzt sich der Nichtigkeitswerber über die bezughabenden unbedenklich und mängelfrei getroffenen Konstatierungen hinweg (US 26, 31, 34 f, 38, 40, 43 f, 46 Mitte, 48 unten f, 53, 56 oben, 78, 80 unten, 180, 258 mitte, 261), wobei der Vollständigkeit halber erneut auf die Urteilsfeststellung verwiesen sei, daß der am 23.April 1985 vom Süddeutschen Gläubigerschutzverband beim Amtsgericht Nürnberg gegen A***** gestellte Konkursantrag am 11.Dezember 1985 (nur) mangels Masse abgewiesen wurde und damit die Gläubiger - von denen einzelne auch namentlich konstatiert wurden (US 78) - mit ihren Forderungen von über 5 Mio DM geschädigt wurden (US 78, 104).

Die in der Subsumtionsrüge (Z 10) angestellte Schlußfolgerung des Beschwerdeführers, unter der Annahme, ihm sei bekannt gewesen, "daß durch den Abschluß eines Sicherungseigentumsvertrages zwischen der A***** und den Sicherungsnehmern L*****/F***** Vermögen der Gesellschaft verbracht worden sein soll", könne seine Mitwirkung am nachfolgenden Erwerb durch die T***** "äußerstenfalls den Tatbestand der Hehlerei herstellen", argumentiert erneut am wesentlichen Urteilssachverhalt vorbei, wonach ihm nicht der Abschluß des Sicherungseigentumsvertrages (wodurch für sich allein betrachtet bei gleichzeitiger Erhöhung der Passiven und einer größeren Vermehrung der Aktiven tatsächlich keine Vermögensverminderung eingetreten ist) als gläubigerschädigende Handlung angelastet wird, sondern die vom Schädigungsvorsatz getragene nachfolgend bewirkte Beiseiteschaffung des erzielten Verkaufserlöses.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt daher in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).

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