OGH 13Os40/91 (13Os41/91)

OGH13Os40/91 (13Os41/91)12.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148, erster Deliktsfall, StGB über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist und Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 28. Jänner 1991, GZ 29 Vr 134/90-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben angeführten Urteil wurde der Angeklagte Roman C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148, erster Deliktsfall, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in insgesamt 21 Fällen die im Urteilsspruch genannten Personen an den dort angeführten Orten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit, sowie unter Verwendung von falschen Namen zur Unterkunftsgewährung, teilweise auch zur Verköstigung, sohin zu Handlungen verleitet, welche diese Personen an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 25.000 S nicht überstieg.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 323). Eine Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger Dr. N***** am 10.April 1991 zugestellt (S 320 a), sodaß die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel am 24.April 1991 endete. Erst am 25. April 1991 überreichte der Verteidiger eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:

In diesem Antrag wird vorgebracht, daß der Verteidiger am 23. April 1991 die Ausführung der Rechtsmittel seiner Sekretärin Margarete S***** diktiert und den vorbereiteten Schriftsatz sodann nach dessen Korrektur am 24.April 1991 unterfertigt habe. Aus einem nicht mehr erklärbaren Umstand sei jedoch das Schriftstück nicht fristgerecht zur Post gegeben worden. Margarete S***** ist seit dem 1.November 1987 in der Kanzlei des Verteidigers beschäftigt und habe sich als eine absolut verläßliche Kanzleikraft erwiesen, der ein diesbezüglicher Fehler noch nie unterlaufen sei.

Das Wiedereinsetzungsbegehren ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das einmalige Fehlverhalten der sonst verläßlichen Angestellten Margarete S***** war für den Verteidiger Dr. Friedrich N***** ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, die Frist zur Ausführung der beiden Rechtsmittel einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO, vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3, ENr 40 f bei § 364). Da der Verteidiger des weiteren innerhalb der Frist des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO um die Wiedereinsetzung angesucht hat, schließlich die Wiedereinsetzung nach ständiger Rechtsprechung nicht nur wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung, sondern auch wider die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil bewilligt werden kann, sind die Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages erfüllt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Nach den Urteilsfeststellungen reiste der Angeklagte nach seiner Haftentlassung am 24.November 1989 durch Österreich und beging dabei in insgesamt 21 Fällen die im Spruch des Urteils angeführten Einmietbetrügereien, wobei er, teils unter Verwendung eines Falschnamens, jeweils Quartier in Gasthäusern, Hotels und Pensionen genommen hat. Er handelte dabei mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme durch Ersparung von Quartier- und Nahrungskosten zu verschaffen (US 9 f).

In seiner auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Angeklagte eine unzureichende Begründung dieser Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, weil das Gericht nur die verba legalia zitiere, für deren Annahme aber keine Gründe anführe.

Die Mängelrüge übergeht hiebei, daß das Gericht (auch) diese Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten gestützt hat (US 10), der sich nach dem Vortrag der Anklage der ihm zur Last gelegten Betrügereien schuldig bekannte und in dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung auch die Konstatierungen über die gewerbsmäßige Begehung der Taten iS des § 148, erster Fall, StGB Deckung finden. Denn der Beschwerdeführer hat nicht nur den Gebrauch von Falschnamen zugegeben, sondern auch, daß er solche Taten immer dann beging, wenn ihm das Geld zur Bezahlung eines Quartiers ausgegangen war und daß er das ganze als "Sport" betrieben habe. Daraus konnte aber das erkennende Gericht - frei von einem Begründungsmangel - ableiten, daß der Angeklagte darauf abzielte, sich durch die Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme in Form der Einsparung von Quartier- und Nahrungskosten zu verschaffen. Da die Rüge diese Urteilsbegründung vernachlässigt, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Ausführung (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 ENr 26).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

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