Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter P*** des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a, c und e des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97, schuldig erkannt, weil er am 26. Jänner 1988 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht die im Urteilsspruch individualisierten unzüchtigen Druckwerke, Videokassetten und Laufbilder zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten und in den Druckwerken bekanntgegeben hat, wie, von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben werden können.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 (lit a) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in dem von ihm geführten Sex-Shop in Wien 5., Laurenzgasse 5, die inkriminierten Gegenstände zur Tatzeit in Kenntnis ihres Inhalts vorrätig gehalten und angeboten (S. 174). Er hatte zwar den am 22. März 1988 verstorbenen Friedrich A*** mit der Kontrolle der im Geschäft anfallenden Tauschware und auch der Neuware dahin, ob sie gegen die Bestimmungen des Pornographiegesetzes verstoßen, betraut (S. 173). Auf eine gewissenhafte und wirksame Kontrolltätigkeit des Genannten konnte sich der Beschwerdeführer nach den Konstatierungen des Urteils aber nicht verlassen, weil A*** nur sehr sporadisch und dann nur wenige Stunden im Geschäft anwesend war und außerdem für seine Tätigkeit kein Entgelt erhielt (S. 189). Die Verantwortung des Angeklagten, er sei um eine Zensurierung bemüht gewesen, hielt das Gericht deshalb für unglaubwürdig, weil anläßlich der Hausdurchsuchung ein nicht unwesentlicher Teil der Gegenstände vorwiegend unzensuriert in einem Geheimfach gefunden worden war (S. 188 f.). Die Tatrichter kamen daher zur Überzeugung, daß der Angeklagte vorsätzlich gegen die eingangs angeführten Bestimmungen des Pornographiegesetzes verstoßen hat.
Soweit die Mängelrüge (Z. 5) von einer tatsächlich ausgeübten Kontrolle durch Friedrich A*** und von einem diesem übertragenen Aufgabenbereich ausgeht und im Zusammenhang damit Begründungsmängel behauptet, übergeht sie die gegenteilige Urteilsannahme, daß eine wirksame Kontrolltätigkeit des A*** so gut wie nicht vorhanden war (siehe oben). Damit fehlt es aber an einer gesetzmäßigen Ausführung (Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281 ENr. 26, II 2 S. 772). Daß die im "Geheimfach" (aufklappbare Sockelleiste des Verkaufspults, S. 174) vorgefundenen Gegenstände in gewinnsüchtiger Absicht zum Vertrieb (Verkauf oder Tausch) vorrätig gehalten wurden, begründete das Erstgericht damit, daß sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge Helmut K*** es trotz mehrfacher Vorhalte anläßlich der Hausdurchsuchung unterließen, das Versteck preiszugeben und daß es ihnen gelungen war, bei einer vorangegangenen Hausdurchsuchung dieses zu verheimlichen. Im gegebenen Zusammenhang erachtete das Gericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei um eine genaue und sorgfältige Zensurierung bemüht gewesen, und auch die Aussage des Zeugen Helmut K***, er habe vergessen, auf das Versteck hinzuweisen, als unglaubwürdig (S. 189). Soweit die Mängelrüge dem Urteil eine Unvollständigkeit vorwirft, weil sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt habe, wo die zensurierte Ware einerseits und die (noch) unzensurierte Ware andererseits gelagert war und darauf verweist, daß die im "Geheimfach" vorgefundene Ware nicht zum Verkauf bestimmt war, vernachlässigt sie die soeben referierten Entscheidungsgründe und erschöpft sich im Ergebnis nur in einer Anfechtung der Beweiswürdigung.
Die Übermalungen bei einem Teil der im Kundenraum sichergestellten Druckwerke waren nach den Urteilskonstatierungen geringfügig gehalten und so gestaltet, daß der Inhalt der Abbildungen eindeutig erkennbar und daß deren unzüchtiger Charakter letztlich erhalten blieb; daraus erschloß das Gericht denkrichtig, daß die Zensurierungen ungenügend waren. Der in der Mängelrüge erhobene Vorwurf einer unzureichenden Begründung schlägt daher gleichfalls nicht durch.
Die Rechtsrüge geht von einer wirksamen Kontrolltätigkeit des Friedrich A*** zur Tatzeit aus und negiert damit den gegenteiligen Urteilssachverhalt; sie ist deshalb nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht nach Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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