OGH 12Os47/87

OGH12Os47/8730.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus E*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11.Dezember 1986, GZ 35 Vr 654/86-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus E*** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129

Z 1 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG schuldig gesprochen, weil er

I. am 10.Februar 1986 in Schwaz fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich einen Walkman sowie Bargeld einem Berechtigten der Firma O*** OHG durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude, nämlich Zertrümmern einer Auslagenscheibe des Geschäftes der genannten Firma und Hineinkriechen durch die entstandene Öffnung sowie Durchsuchen von Schreibtischladen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II. den bestehenden Vorschriften zuwider außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SuchtgiftG Suchtgifte erworben und besessen hat, indem er im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Harnabnahme vom 16. Jänner 1986 in Innsbruck Cannabis konsumiert hat.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich inhaltlich nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch (Urteilsfaktum I) richtet. Der Strafausspruch wird vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsrüge vor, das Erstgericht hätte - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Rainer H***, aus dem hervorgehe, daß er im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 3 %o aufwies - Volltrunkenheit annehmen müssen und ihn nur wegen Vergehens nach § 287 StGB verurteilen dürfen.

Das Erstgericht hat aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte im Tatzeitpunkt zwar durch die Einnahme von Tabletten und Alkohol höhergradig beeinträchtigt und enthemmt, aber nicht volltrunken war. Es hat den Angaben des Angeklagten über die konsumierten Alkoholmengen keinen Glauben geschenkt und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H*** (S 63, 107) den Zustand voller Berauschung beim Angeklagten verneint (S 119 bis 121).

Indem die Beschwerde nicht von diesem vom Schöffengericht unangefochten festgestellten, mängelfrei begründeten Sachverhalt ausgeht, entbehrt sie der prozeßordnungsgemäßen Ausführung (Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 281 ENr. 26 bis 30).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO waren die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zuzuleiten.

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