OGH 11Os117/93

OGH11Os117/9328.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann A***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Juni 1993 GZ 29 Vr 271/93-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen

I. weggenommen, und zwar

1. am 14. Jänner 1993 in Flirsch der Anna J***** Schmuck im Wert von cirka 120.000 S;

2. am 17. Juli 1992 in Stumm der Christine E*****Bargeld in der Höhe von 20.300 S und

3. am 24. Juli 1992 in Velden dem Norbert W*****Bargeld in der Höhe von 1.100 S;

II. wegzunehmen versucht, und zwar

1. am 17. Juli 1992 in Stumm einem Verfügungsberechtigten der Pension B*****Bargeld unerhobenen Wertes;

2. am 17. Februar (richtig: Dezember) 1992 in Innsbruck einem Verfügungsberechtigten des T*****-Marktes Lebensmittel im Wert von 94,80 S und

3. am 14. Jänner 1993 in Flirsch der Margit J*****, der Anna S*****und dem Hermann H***** Bargeld unerhobenen Wertes.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf die Ziffern 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte, jedoch unsubstantiiert gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die unberechtigt ist.

Soweit die Beschwerde zunächst der Sache nach als Subsumtionsrüge (Z 10) die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung bekämpft, übergeht sie die Konstatierungen der Urteilsrichter, wonach der rasche Rückfall des Angeklagten, seine Nichteingliederung in den Arbeitsprozeß, der Umstand, daß er bis zu seiner Verhaftung lediglich Arbeitslosenunterstützung bezog sowie die Vielzahl der Diebstähle, zu deren Begehung er von Innsbruck aus in verschiedene Orte Tirols fuhr und sich sogar in ein anderes Bundesland begab, nur den Schluß zulassen, daß der Angeklagte beabsichtigte, sich durch die Begehung von Einschleichdiebstählen für längere Zeit mit dem nötigen Geld zu versorgen und sich dadurch sozusagen einen Zuschuß zu seinem Arbeitslosengeld zu sichern. Da die Beschwerde diesen Teil der erstrichterlichen Konstatierungen mit Stillschweigen übergeht, ist der materiell- rechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 26 zu § 281). Davon abgesehen könnte auch der Umstand, daß - wie die Beschwerde behauptet - der Angeklagte neben der Qualität des gewerbsmäßigen Täters auch jene des Gewohnheitstäters aufweist, die erstrichterlichen Überlegungen nicht in Frage stellen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen der vom Angeklagten in Abrede gestellten Einschleichdiebstähle in Flirsch am 14. Jänner 1993 wendet, wird damit weder der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, noch mit Recht ein Begründungsmangel iS der Z 5 leg.cit. behauptet.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu diesen Diebstahlsfakten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Die Beschwerde selbst gibt die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteiles für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten teilweise wieder und macht damit deutlich, daß dem Schuldspruch kein formeller Begründungsmangel anhaftet. Auch mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit erschöpft sich die Beschwerde, wie mit der Mängelrüge insgesamt vielmehr im Versuch, aus den festgestellten Prämissen andere Schlußfolgerungen abzuleiten als das erkennende Gericht, womit aber der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist, sondern nach Art einer Schuldberufung, sohin auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze gemäß dem § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.

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