Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der 28jährige beschäftigungslose Werner U*** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1, Z 1 und 2, sowie Abs 2 und 3 (letzter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er
(1.) Helmut H*** beim Verheimlichen und Verhandeln der von diesem am 27.Jänner 1990 bei Einbruchsdiebstählen in Ehrwald erbeuteten Sachen im Wert von über 25.000 S unterstützte und
(2.) Elektronikgeräte im Wert von über 25.000 S in seinem Besitz hatte, die am 12.November 1989 bei einem Einbruchsdiebstahl von Unbekannten der A*** S*** gestohlen worden waren.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 a und 9 lit a StPO.
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Der einen Vorsatz leugnenden Verantwortung des Angeklagten steht die aktenkundige Tatsache entgegen, daß sein ehemaliger Zellengenosse H*** ihn bei Abholung der Diebsbeute vor allfälliger Polizeiüberwachung gewarnt hat, welche Annahme (S 56 f/II) durch die in der Beschwerde erwähnten "Schwierigkeiten mit der Freundin" nicht entkräftet werden kann. Die der A*** S*** gestohlenen Gegenstände wurden aktenmäßig genau beschrieben (S 23, I), sodaß auch gegen ihre Identifizierung durch das Erstgericht keine Bedenken bestehen. Die Rechtsrüge (Z 9 a) ist zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; räumt sie, unter massivem Rückgriff auf die als unglaubwürdig erachtete leugnende Verantwortung des Angeklagten, doch selbst ein, daß sie von urteilsfremden Sachverhaltsannahmen ausgeht (s Mayerhofer/Rieder2, ENr 26, 30 zu § 281 StPO uva). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit hat das Oberlandesgericht Innsbruck über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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