OGH 11Os100/93

OGH11Os100/9328.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich K***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz

als Schöffengericht vom 19. April 1993, GZ 11 Vr 248/92-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich K***** des Verbrechens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (I./) und des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB (II./) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I./ fremde bewegliche Sachen der Berta V***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. in der Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 1. Jänner 1992 in Graz und anderen Orten der Steiermark durch 18 Bankomatbehebungen insgesamt 90.000 S,

2. am 6. Jänner 1992 in Deutschfeistritz einen Geldbetrag von 10.000

S durch Eindringen in einen PKW mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel;

II./ am 30. Dezember 1991 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Martin Sch***** durch die Vorgabe, die Rechnung im Auftrag der Firma Hannes S***** für Elektromaterial zu legen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die die Firma Sch***** an ihrem Vermögen schädigte, nämlich zur Auszahlung von 20.490,40 S verleitet.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwarf und zur Annahme seiner Täterschaft sowohl bei den Diebstahlsfakten als auch beim (ausschließlich mit der Tatsachenrüge bekämpften) Schuldspruch wegen Betrugs gelangte, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Dabei hat es vor allem ausführlich begründet, weswegen es auf Grund der zugestandenen Anwesenheit in der Nähe der Volksbank Kindberg am 9. Dezember 1991 zum Abhebungszeitpunkt während der gleichzeitigen Behebung eines Barbetrages durch Berta V***** im Verein mit der von ihr später im Mantel des Angeklagten vorgefundenen leeren Hülle der Scheck- und Bankomatkarte darauf schloß, daß der Angeklagte in deren Besitz und in Kenntnis der Codezahlen war. Die weitergehende Schlußfolgerung, daß der Angeklagte demnach in einem alleinigen Gelegenheitsverhältnis zu allen verfahrensgegenständlichen Bankomatabhebungen stand, ist damit den Umständen nach ebenso ausreichend begründet wie die Feststellung, daß er insgesamt 18 Abhebungen im Gesamtbetrag von 90.000 S vorgenommen hat, mit dem Hinweis auf die diesbezügliche Aufstellung der Steiermärkischen Bank- und Sparkassen AG (ON 54) in Verbindung mit der auf die Aussage der Zeugin Berta V***** gestützten Feststellung, daß sie selbst im Jahr 1991 mangels Kenntnis der Codeziffern keine Bankomatabhebungen vorgenommen hat. Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich demnach insgesamt als unbegründet, der Versuch der Beschwerde, zu anderen als von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen, stellt sich vielmehr als der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Versuch dar, nach Art einer Schuldberufung die gerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Aber auch die Argumente der Tatsachenrüge (Z 5a) sind angesichts der belastenden Angaben der vor dem erkennenden Gericht gehörten Zeugen nicht geeignet, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu gewinnen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht an den Urteilsannahmen, der Angeklagte habe (unbeschadet fallweiser Überlassung des PKW's bei anderen Gelegenheiten) vor der Tat den auf einem Schrank abgelegten Fahrzeugschlüssel ohne Wissen und Willen der Berta V***** an sich genommen und sei damit in ihren Firmen-PKW eingedrungen, aus dem er einen Geldbetrag von 10.000 S mit Bereicherungsvorsatz stahl. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 26 zu § 281). Mit dem Argument, die Zeugin Berta V*****habe ihm ausdrücklich gestattet, den gegenständlichen PKW zu verwenden, setzt sich die Beschwerde über die zuvor wiedergegebene Feststellung hinweg und erschöpft sich daher neuerlich im Versuch der (unzulässigen) Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285i StPO).

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