OGH 11Os79/96

OGH11Os79/9627.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Horst Heinz F***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 10.Oktober 1995, GZ 11 Vr 254/93-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag.Horst Heinz F***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im November 1991 in Moskau mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Firma Te***** AG Moscow (in der Folge: Te***** genannt), und zwar Dr.Wladimir S*****, Generaldirektor der Te***** und Michael N*****, Vorsitzender des Aufsichtsrates dieser AG und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden der P***** Bank, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, er werde seinen Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag vom 25.Juni 1991 sowie seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Kapitaleinlage in die Te***** nachkommen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon beschlossen hatte, diese Zahlungs- und Leistungsverpflichtung nicht zu erfüllen, zur Überweisung von 400.000 Dollar zu Lasten der Te***** am 28. November 1991 an ihn verleitet, wodurch die genannte Firma an ihrem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, nämlich um insgesamt 400.000 Dollar, geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 a, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.

Die (vorangestellte) Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einleitend generell den Mangel der äußeren und inneren Tatseite des dem Beschwerdeführer angelasteten Betruges und stellt in ihren weiteren Ausführungen sämtlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils die angestrebten gegenteiligen - auf der Verantwortung des Angeklagten basierenden - Annahmen gegenüber, indem sie einleitend zusammenfassend behauptet, daß die - in Leistungsverzug geratene - Firma Te***** keinen Anspruch auf Erbringung einer weiteren Gegenleistung durch den Angeklagten gehabt habe und auf Grund des Fehlens einer zivilrechtlichen Forderung gegen den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Schädigung nicht in Betracht komme. Dieses Vorbringen wird - ebenso wie die weiteren Ausführungen der Beschwerde zu diesem Nichtigkeitsgrund - den Kriterien einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht. Voraussetzung dafür ist nämlich das Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und der Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die Beschwerde ist demnach dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder wenn sie einen Umstand übergeht, der im angefochtenen Urteil festgestellt wurde (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 E 26).

Der Einwand, der Angeklagte habe zum einen die fragliche Zahlung der Firma Te***** rechtmäßig entgegengenommen und sei auf Grund der Säumnis der genannten Firma zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen, weicht ebenso wie die Behauptung, er habe auf Grund der geänderten Wirtschaftslage in Rußland im November 1991 (von der er erst nach seiner Rückkehr von dort erfahren habe) nachträglich begründet eine zusätzliche Sicherheit von der Firma Te***** verlangt bzw die "Unsicherheitseinrede" erhoben, von den ausdrücklichen gegenteiligen Urteilsfeststellungen ab, wonach er in Kenntnis des Ablaufs der mit der Firma Te***** (vorerst) vereinbarten Zahlungsfrist (am 31.Oktober 1991) im November 1991 (vor seiner Rückkehr nach Österreich) seinerseits auf Zahlung der fälligen 400.000 Dollar unter Vorspiegelung, daß die Fristversäumnis des Akkreditivs keinen Einfluß auf seine Vertragstreue bzw. Leistungswilligkeit habe, gedrängt hat, wiewohl er zu diesem Zeitpunkt bereits den Entschluß gefaßt hatte, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und sich durch den Vermögenstransfer der genannten Summe unrechtmäßig zu bereichern; die Firma Te***** aber die weitere Vertragsabwicklung nur im Vertrauen auf die vermeintliche Vertragstreue des Angeklagten gesetzt hat (US 12, 13), sodaß ihm mit seiner Argumentation ein auf der Basis der Urteilstatsachen aufbauender Vergleich mit dem angewendeten Strafgesetz verschlossen ist.

Den umfangreichen Ausführungen zivilrechtlicher Natur über ein allenfalls begründetes Vorliegen der Voraussetzungen der "Unsicherheitseinrede" stehen einerseits die - nachvollziehbar auf die Aussage des Zeugen S***** (533/I) und des Sachverständigen Dr.F***** (107/II) gestützten - Urteilsannahmen, daß sich seit Ende Oktober 1991 bzw dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Rußland nach dem 28.November 1991 keine wesentliche Änderung der politischen oder wirtchaftliche Situation ergeben hat und ihm (nach eigenen Angaben - 55/II) die Nichtversicherbarkeit des Geschäftes bei der K*****bank bekannt war (US 15), entgegen; andererseits unterstellen sie eine (mit Fug von den Erstrichtern mangels Aktensubstrat gar nicht festgestellte) Berechtigung des Angeklagten, weitere Lieferungen und Leistungen seinerseits von einer zusätzlichen, im Vertrag nicht vereinbarten Sicherheit in Österreich abhängig zu machen.

Auch das Vorbringen "selbst ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes habe ich erst nach Eintritt der Fälligkeit auch des Betrages von 400.000 US-Dollar - spätestens im November 1991 - für mich beschlossen, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen", übergeht den Teil der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte dolos unter Zusicherung der Einbringung seiner Kapitaleinlage auf die weitere Vertragsabwicklung trotz Fristversäumung durch die Firma Te***** gedrängt hat, sodaß es auch der daraus abgeleiteten Schlußfolgerung, aus diesem Grund mangle es an einer unrechtmäßigen Bereicherung, an einer gesetzmäßigen Darstellung fehlt.

Der Einwand, der mangelnde Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers ergebe sich aus dessen "leicht verwertbarem Vermögen", das betragsmäßig die Forderung der Firma Te***** weit übersteige, läßt die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen beschlossen hatte, keine weiteren Leistungen oder Lieferungen zu erbringen, sondern "gewinnmaximal" aus dem Geschäft auszusteigen, außer acht (US 12) und stellt inhaltlich einen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter dar.

Soweit der Beschwerdeführer im übrigen mit seinem Vorbringen auf die - vermeintlich seine Gutgläubigkeit indizierenden - Verfahrensergebnisse im Sinne seiner Verantwortung verweist, versucht er seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und greift auf diese Art abermals auf unzulässige Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an, indem er unter Bezugnahme auf seine - mit mängelfreier Begründung verworfene - eigene Einlassung die erstrichterlichen Konstatierungen über die ihm vorgeworfene Vorsatzstufe des dolus eventualis zur Tatzeit zu erschüttern sucht, ohne allerdings einen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler oder Begründungsmangel darzulegen; im übrigen stellen diese Einwände der Sache nach zum Teil die Ausführung einer Mängelrüge dar (Z 5), ohne allerdings einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Der unter letzterem Gesichtspunkt erhobenen Behauptung, die erstgerichtliche Feststellung, daß es zu einer - im September 1991 behobenen - Verunsicherung im Wirtschafts- und Bankenbereich in Rußland gekommen sei, stünde im Widerspruch zu der Urteilsannahme, daß der Betrag von 400.000 US-Dollar von der Firma Te***** wegen einer Verschärfung der Kontrolle der Export- und Importgeschäfte nicht bis zum 31.Oktober 1991 überwiesen worden war, erweist sich im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis des Zahlungsverzuges der Firma Te***** mit Nachdruck nach dem 31.Oktober 1991 unter Zusicherung seiner weiteren Vertragstreue auf die Bezahlung der 400.000 US-Dollar gedrängt hat, als unbeachtlich, weil dies keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betrifft. Im übrigen konnte das Schöffengericht seine Annahme über die betrügerische Herauslockung dieses Geldbetrages bzw der mangelnden Zahlungswilligkeit des Angeklagten mängelfrei auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Einlangen des in Rede stehenden Geldbetrages stützen, wonach er die vertragskonforme Rücküberweisung der 250.000 US-Dollar unterband und der Firma Te***** tatsachenwidrig mitteilte, daß er die Überweisung dieser 250.000 US-Dollar schon veranlaßt habe; er verrechnete letztlich 600.000 US-Dollar als Stornogebühr und Ersatz für weitere ihm erwachsene Unkosten (621 ff/1, iVm Beilage Nr.7 zu ON 4; Beilage Nr.11 zu ON 12; Beilage 1 c zu ON 23). Daraus konnte das Erstgericht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zutreffend die subjektive Tatseite ableiten. Darüber hinaus war es im Sinn einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis detailliert auseinanderzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer ferner die "Feststellung" seines Ausschlusses aus der Gesellschaft Te***** bereits im Jahre 1993 vermißt sowie daß die Te***** von zivilrechtlichen Schritten gegen ihn Abstand genommen und statt dessen die Strafanzeige eingebracht hat, genügt die Erwiderung, daß diese mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben konnten.

Auch die reklamierte Anklageüberschreitung (Z 8) liegt nicht vor. Auf Grund der Anklageschrift vom 30.Jänner 1995 (ON 19) geht der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf dahin, von allem Anfang an mit Betrugsvorsatz gehandelt und damit nicht nur die urteilsgegenständlichen 400.000 US-Dollar, sondern auch die weitere Zahlung von 600.000 US-Dollar betrügerisch herausgelockt zu haben. Diese beiden Geldbeträge werden im Anklagespruch und in der Anklagebegründung ausdrücklich erwähnt, zusätzlich wird dem Beschwerdeführer insbesondere auch die (dann nicht verwirklichte) Zusage angelastet, das Akkreditiv solle trotz Fristablaufs weiterhin seine Wirksamkeit behalten, was zur weiteren Zahlung der russischen Vertragspartner und damit der Möglichkeit der dolosen Zueignung des urteilsgegenständlichen Betrages durch ihn geführt hat. Damit findet die Beschwerdebehauptung, daß der bekämpfte Schuldspruch wegen der betrügerischen Herauslockung von 400.000 US-Dollar von der Anklage nicht umfaßt sei, keine aktenmäßige Deckung. Daß das Erstgericht bezüglich des weiteren Anklagevorwurfs der betrügerischen Herauslockung auch von 600.000 US-Dollar keinen Freispruch gefällt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und bleibt für ihn angesichts des unmißverständlichen Inhalts der Entscheidungsgründe auch ohne konkreten Nachteil.

In der Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung der Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugen Dr.Michael A***** und Margarete Ta*****, auf Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Geld- und Bankbranche und eines Professors der Wirtschaftsuniversität sowie einer Auskunft seitens der Wirtschaftskammer bzw Einvernahme eines informierten Vertreters der Wirtschaftskammer.

Die zeugenschaftliche Einvernahme des Dr.Michael A***** zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte bis zur Stornierung des Vertrages lieferbereit war, mit diesen Personen über die eventuelle Lieferung ständig Kontakt gehalten hat und somit von seiner Seite die Ware zur Vertragserfüllung bereitgestanden ist" (57/II), konnte schon deshalb unterbleiben, weil das Erstgericht ohnedies von dem durch den Zeugen darzulegenden Umstand, daß er von der Absicht des Angeklagten, nach Rußland zu liefern, informiert war und mit ihm diesbezügliche Gespräche geführt hat, ausgegangen ist (63/II). Soweit er darüber hinaus auch noch über seine daraus gezogenen Schlußfolgerungen zum inneren Vorhaben des Angeklagten Angaben machen sollte, hat das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend dargelegt, daß Gegenstand einer Zeugenaussage nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen sein können, nicht aber Vorgänge des Innenlebens, die für Außenstehende nicht (unmittelbar) erkennbar sind, und über Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile oder Schlußfolgerungen nicht hinausgehen können (14 Os 17/90 ua).

Im übrigen betrifft das Beweisthema, daß der Angeklagte bis November 1991 seine vertraglichen Leistungen, nämlich die Lieferung der Linie 1, erbracht hat und auch imstande gewesen wäre, den übrigen Vertragsverpflichtungen nachzukommen, nicht den schuldspruchrelevanten Umstand, daß er im November 1991 ohne weitere eigene Leistungsbereitschaft dem Vertragspartner einen Betrag von 400.000 Dollar herausgelockt hat, sodaß die Einvernahme dieses Zeugen ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte.

Mit Recht hat das Erstgericht auch die Einvernahme der Zeugin Margarete Ta***** sowie die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Bankwesens abgelehnt. Diese waren jeweils zum Beweis dafür beantragt worden, "daß die österreichische K*****bank jedenfalls ab Mitte November 1991 vorübergehend die Garantiebestimmungen für Rußland auf Grund der damaligen politischen und wirtschaftlichen Situation stark einschränkte, worauf der Angeklagte Ende November 1991 ebenso hingewiesen worden war, als auf die Tatsache, daß von einer freien Lieferung und Zahlung dringend abzuraten sei und auf entsprechende Sicherheiten in Österreich gedrängt werden solle, weiters, daß durch eine taugliche Sicherheit seitens der Te***** in Österreich etwa ein Akkreditiv bei einer österreichischen Bank, die Bezahlung des zweiten Teiles des Kontraktes mit 1 Mio US-Dollar derart abgesichert hätte werden können, daß eine Auszahlung an den Angeklagten ohnedies erst nach vollständiger Erfüllung des Kontrakts im Sinn des Punktes 5/3 erfolgt wäre, sodaß sich für Te***** kein Nachteil, sondern nur für den Angeklagten eine Sicherheit ergeben hätte, die Firma Te***** aber unbegründet, insbesondere weil sie dazu offensichtlich nicht in der Lage war, diese Sicherheiten nicht erbrachte" (679, 681/I). Denn die in diesem Zusammenhang interessierenden Fragen waren zum einen vom Zeugen Günter M*****, einem Angestellten der K*****bank, erschöpfend beantwortet worden, zum anderen hatte die Zeugin Margarete T***** dem Gericht am 3.August 1995 schriftlich mitgeteilt, daß ihr die Wiedergabe des mit dem Angeklagten ihrer Erinnerung nach im ersten Halbjahr 1992 stattgefundenen Gespräches über Fragen zu Absicherungsmöglichkeiten von Rußlandexporten seitens der Österreichischen K*****bank mangels Erinnerung an Details nicht mehr möglich sei (21/II), sodaß dem Beweisantrag bei der gegebenen Sachlage Hinweise dahin, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde, fehlen.

Im übrigen hat der Angeklagte selbst wiederholt dargelegt hat, daß das von ihm abzuwickelnde Geschäft mit Te***** ohnedies nicht durch die K*****bank versicherbar war, sodaß die Frage, inwieweit die Garantiebestimmungen für Rußland durch die K*****bank auf Grund der politischen und wirtschaftlichen Situation eingeschränkt worden war, für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz ist und sich nicht erkennen läßt, inwieweit nach Ansicht des Beschwerdeführers bei Durchführung des beantragten Beweises das zu erwartende (mit dem Schuldspruch an sich vereinbare) Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung sein soll. Vorstehende Erwägungen gelten gleichermaßen für die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet des Bankwesens. Außerdem läßt sich aus dem imBeweisantrag angegebenen Beweisthema nicht erschließen, welche der gewünschten Aufklärungen der Sachverständige hätte geben können, die nicht durch die Vertragsparteien anhand der Vertragsabwicklung spezifiziert werden konnten; Spekulationen allgemeine Art zur Beantwortung von Fragen, wie ein Geschäft nach Ansicht eines Geschäftspartners in dessen Rückschau besser abgesichert hätte werden können, laufen im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, durch den erst geklärt werden sollte, ob überhaupt eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten war.

Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens "zur monetären Außenhandelssituation der UdSSR im Zeitraum Dezember 1991" hinwieder mangelt es an der Angabe eines Beweisthemas. Da die Gründe tatsächlicher Art zur Erforderlichkeit dieses Beweises - zudem nur in Form bloßer Mutmaßungen - erst in der Rechtsmittelschrift - somit verspätet - vorgebracht werden, war darauf keine Rücksicht zu nehmen. Der Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der Bundeswirtschaftskammer bzw auf Vernehmung eines informierten Vertreters wurde außerhalb der Hauptverhandlung gestellt (ON 28/II); eine förmliche Wiederholung dieses Antrags in der Hauptverhandlung hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nicht stattgefunden; der Beschwerdeführer ist daher insoweit schon aus formellen Gründen zur Erhebung der Verfahrensrüge nicht legitimiert ist.

Durch die Abweisung der erörterten Beweisanträge wurden daher Verteidigungsinteressen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.

Auch die Tatsachenrüge (5 a) versagt.

Hier wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen seine Ausführungen zu den vorstehend erörterten Nichtigkeitsgründen, vermag jedoch mit seiner Argumentation keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der Hinweis auf das vorhandene Eigenkapital des Beschwerdeführers versagt genauso wie jener, daß er den Auftrag bei der Firma S***** hinsichtlich der Linie 2 erst im Mai 1992 storniert habe; denn die Frage, über wieviel sonstiges Vermögen der Beschwerdeführer verfügt hat, hat fallgegenständlich keine Relevanz für den Umstand, daß er sich (ungeachtet des vorhandenen Vermögens) zusätzlich bereichern wollte; die Bestellung der Linie 2 wurde anfangs Oktober 1991 getätigt, sohin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach Ansicht des Erstgerichtes noch vertragstreu war. Wann später die Stornierung erfolgte, ist bedeutungslos, zumal der Beschwerdeführer aus seiner Sicht angesichts der bereits erhaltenen 1 Mio US-Dollar kein Kostenrisiko trug. Insgesamt versucht der Angeklagte neuerlich mit seiner Argumentation die Glaubwürdigkeit seiner leugnenden Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung darzutun, indem er - aus dem Zusammenhang gerissen - auf einzelne Ergebnisse des Beweisverfahrens verweist, welche er als für ihn günstig ansieht. Dabei versucht er aber lediglich, auf der Basis dieser Depositonen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise (NRsp 1994/176) in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird demgemäß der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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