OGH 14Os17/90

OGH14Os17/9020.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Feber 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Peter M*** wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB und § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.November 1989, GZ 6 d Vr 8934/88-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Juli 1945 geborene Hans Peter M*** des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB und § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG schuldig erkannt. Darnach hat er am 6.Oktober 1988 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SuchtgiftG angeführten (großen) Menge überstieg, in Verkehr zu setzen versucht, indem er insgesamt ca 400.000 Stück "Captagon"-Tabletten (die je Tablette 50 mg - demnach insgesamt 20 kg - des Suchtgiftes Fenetyllinhydrochlorid enthielten), an einen bislang Unbekannten namens "Frank" zu verkaufen trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte (S 411/II) Einvernahme der Söhne des Angeklagten Roland und Eduard M*** sowie seiner

Lebensgefährtin Sonja H*** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte "überzeugter Gegner von Suchtgiften war und ist und das ihm vorgeworfene Delikt nie begangen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß es sich dabei in Österreich um ein Suchtgift handelt", ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil Gegenstand einer Zeugenaussage nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen sein können, wogegen Zeugen, die naturgemäß nichts über die (wahren) Motive bzw inneren Beweggründe anderer Personen anzugeben vermögen, sich nicht über Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile oder Schlußfolgerungen zu äußern haben. Im übrigen wurde die als Zeugin beantragte Sonja H*** im Vorverfahren von Beamten des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien ohnedies vernommen (vgl S 51, 115 ff/I und die Verlesung in der Hauptverhandlung laut S 411/II), wo sie zum Ausdruck brachte, daß sie von dem verfahrensgegenständlichen Geschäft des Angeklagten nichts gewußt habe und sich auch nicht vorstellen könne, daß M*** mit Suchtgiften etwas zu tun haben könne, weil er immer gegen Suchtgift gewesen sei (S 116/I). Aus den begehrten Beweisaufnahmen war demnach eine (weitere) Aufklärung über entscheidungswesentliche Tatsachen nicht zu erwarten (vgl § 254 Abs 1 StPO).

Auch die Darlegungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), die zum Ausdruck bringen, daß alle Beweisergebnisse darauf hindeuten würden, daß der Angeklagte entgegen den Urteilsfeststellungen "sehr wohl nicht gewußt habe, daß es sich bei diesem Mittel (Captagon-Tabletten) um ein Suchtgift handelte", vermögen die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zugunsten des Angeklagten zu ändern, daß die Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würden. Dies gilt gleichermaßen für den zwar als Rechtsrüge (Z 9 lit a) deklarierten, inhaltlich jedoch denselben Nichtigkeitsgrund (Z 5 a) relevierenden Beschwerdeeinwand, es hätte (auch) Feststellungen darüber bedurft, wieviel frei im Handel erhältliche Aufputschtabletten heute tatsächlich kosten und wieviel "Captagon"-Tabletten zu der Zeit, als sie noch in Österreich frei im Handel erhältlich" waren, gekostet haben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist demnach offenbar unbegründet, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

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