Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Herwig K*****auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. April 1973 geborene Herwig K*****- unter anderem - des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Inhaltlich dieser Schuldsprüche hat er
I. am 18. April 1993 in P*****durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Stefan W*****fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Herrenarmbanduhr Marke Sektor im Wert von 8.000 S, einen Herrenring im Wert von ca. 3.000 S sowie Bargeld in der Höhe von 1.200 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu ihm sagte: "Ich möchte jetzt Dein ganzes Zeug, die Uhr und das Geld, und zwar innerhalb einer Minute" sowie durch die Äußerung, er solle nicht schreien, sonst werde er ihn in den Kasten hineindrücken;
II. durch die gegenüber Stefan W*****gemachte Äußerung, er werde ihm einen Kugelschreiber "hineinhauen",den Genannten gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Nur gegen diese beiden Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herwig K*****. Zudem bekämpfen beide Angeklagten sowie - zu ihrem Nachteil - die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herwig K*****erweist sich weder im Rahmen des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes noch als Subsumtionsrüge (Z 10) als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Mit der Behauptung, die Äußerung "jemand in den Kasten hineinzudrücken" könne nicht als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in der Bedeutung des § 142 Abs 1 StGB verstanden werden, löst die Beschwerdeargumentation diese eine Drohungskomponente aus dem vom Erstgericht festgestellten gesamt Drohverhalten des Angeklagten heraus und orientiert sich damit nicht am Urteilssachverhalt. Die Tatrichter konstatierten nämlich (mängelfrei), daß der Angeklagte zunächst sein späteres Raubopfer darauf hingewiesen hatte, schon "kriminell" gewesen zu sein, es in Weiterentwicklung seiner Raubtendenz weiters darüber informierte, schon wegen eines "schwulen Raubes" im Gefängnis "gesessen" zu sein und mit dem Hinweis auf diese Details und durch sein Auftreten die weitere Drohung in Verbindung mit der ultimativen Forderung an das Raubopfer, seine Wertsachen binnen einer Minute herauszugeben, so gestaltet hatte, daß damit tätergewollt und auch objektiv ersichtlich eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr gegen die körperliche Unversehrtheit zum Ausdruck kam. Mit anderen Worten: nach Auffassung der Tatrichter mußte der Bedrohte in der gegebenen Gesamtsituation den Eindruck gewinnen, der Angeklagte wolle und könne das angedrohte Übel verwirklichen und er selbst müsse ernstlich mit dessen imminenter Realisierung rechnen (siehe dazu Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber (unter anderem) dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie einen Umstand verschweigt oder - wie vorliegend - übergeht, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3, E 26 zu § 281).
Gleiches gilt für die weitere Behauptung, das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 (I.) und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.) stünden vorliegend zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz. Damit vernachlässigt die Beschwerde nämlich die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte nach Abschluß der Raubtat laut Schuldspruch den Stefan W*****auf Grund eines gesonderten Tatentschlusses mit der Äußerung, er werde ihm "einen Kuli einehauen" gefährlich bedrohte, wobei es ihm darauf ankam (siehe dazu die Formulierung des Urteilsspruchs zu II. in Verbindung mit US 17 oben) W*****in Furcht und Unruhe zu versetzen. Danach gingen die Tatrichter aber unmißverständlich davon aus, daß die letzterwähnte Drohung nicht einen Teil eines Gesamtraubplanes des Beschwerdeführers darstellte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht schon in nichtöffentlicher Beratung gemäß dem § 285 d StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck obliegt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)