Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas T*****des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (A./) und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Wien
A./ durch absichtliches Herbeiführen von Verkehrsunfällen fremde Sachen zerstört, beschädigt bzw unbrauchbar gemacht, wobei der Schaden insgesamt 25.000 S überstieg, und zwar in den im angefochtenen Urteil detailliert angeführten Fällen mit einem Gesamtschaden von 164.348 S;
B./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die im angefochtenen Urteil detailliert angeführten Haftpflichtversicherer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zur Abdeckung der durch die von ihm (unter A./ beschriebenen) provozierten Verkehrsunfälle entstandenen Schäden, zu Handlungen verleitet, welche die Versicherungsunternehmen am Vermögen schädigten, wobei der Vermögensschaden insgesamt 224.937 S beträgt und der Betrug jeweils in der Absicht begangen wurde, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Hinsichtlich einiger gleichartiger Anklagevorwürfe erging ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO, nachdem weitere - ähnlich gelagerte - Fakten bereits ausgeschieden worden waren (55/II).
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerde- führer die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß die Verkehrsunfälle nicht von ihm verschuldet worden seien und insbesondere aus seinem Fahrverhalten und den konkreten Verkehrssituationen ein Vorrangverzicht oder ein absichtliches Herbeiführen von Verkehrsunfällen nicht ableitbar sei.
Dabei übergeht er aber, daß ihm mit dem angefochtenen Urteil als Vergehen der schweren Sachbeschädigung - auf seiner Verantwortung aufbauend - zur Last gelegt wird, daß er die Unfälle unter Ausnützung der Vorrangsituation absichtlich herbeigeführt habe, er also dem äußeren Anschein nach am Unfallgeschehen nicht schuldtragend sein sollte. Die Tatrichter gingen daher ohnedies davon aus, daß sich der Angeklagte in den einzelnen Fällen im Rechtsvorrang befunden, diesen allerdings gezielt zur Herbeiführung der Kollisionen ausgenützt hat. Damit wurde das angestrebte Beweisergebnis, soweit es der Überprüfung durch einen Sachverständigen zugänglich wäre, ohnedies als erwiesen angenommen, so daß der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 63a zu § 281 Z 4). Zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage der subjektiven Tatseite des Angeklagten ist aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens von vornherein ungeeignet, weil der Sachverständige nur den objektiven Unfallshergang, nicht aber das innere Vorhaben der Unfallsbeteiligten beurteilen kann.
Der in der Mängelrüge (Z 5) dem angefochtenen Urteil vorgeworfene formelle Begründungsmangel liegt ebenfalls nicht vor. Tatsächlich wurde nämlich das gesamte Beweisergebnis erschöpfend erörtert und mit einer den Denkgesetzen entsprechenden Begründungen auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen geschlossen. Das Erstgericht durfte dabei im Einklang mit den Denkgesetzen auch die Tatsache der Unfallshäufigkeit als Indiz für das - auch aus anderen Beweisergebnissen ableitbare - deliktische Verhalten des Angeklagten werten. Der Umstand aber, daß aus den Sachverhaltsprämissen andere Schlüsse gezogen hätten werden können, kann eine Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht herstellen (Mayerhofer-Rieder aaO E 145 zu § 281 Z 5).
Angesichts der Vielzahl gleichartiger Vorfälle vermag auch die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Beschreibung der wiederkehrenden Tathandlung des Angeklagten durch das Erstgericht steht entgegen dem Beschwerdevorbringen mit den Aussagen der Zeugen durchaus im Einklang und ist auch mit den objektiven Spuren vereinbar. Wenn der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Tatsachenrüge im Ergebnis andere Tatsachenfeststellungen anstrebt als sie vom erkennenden Gericht getroffen wurden, bekämpft er damit erneut auf unzulässige Weise deren Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung .
Die Rechtsrüge hinwieder ist nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil sie nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht, wonach - wie schon bei Behandlung der Mängelrüge ausgeführt - dem Angeklagten zur Last liegt, unter mißbräuchlicher Ausnützung seines Rechtsvorranges die Kollisionen absichtlich herbeigeführt zu haben. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder übergeht (abermals Mayerhofer-Rieder aaO E 26 zu § 281).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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