Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahres zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Juli 1954 geborene beschäftigungslose Friedrich P*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, zum Teil als Beteiligter nach dem § 12 (dritter Fall) StGB und des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SuchtgiftG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt ihm zur Last, er hat
I. im November, Dezember 1984 in Neunkirchen vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge dadurch in Verkehr gesetzt, daß er fünf Gramm Kokain an Unbekannte verkaufte;
II. im Oktober, November 1984 und Ende Jänner 1984 in Neunkirchen zur Ausführung strafbarer Handlungen des gesondert verfolgten Eduard A***, der im Oktober, November 1984 42,5 Gramm Kokain und Ende Jänner 1984 24 Gramm Kokain, sohin eine große Menge, in Verkehr setzte, indem er sie an den gesondert verfolgten Manfred G*** zwecks Weitervertriebes übergab, dadurch bnigetragen, daß er A*** mit G*** bekannt machte, an den Verhandlungen der Suchtgiftgeschäfte teilnahm und A*** aufforderte, neuerlich an Manfred G*** zu liefern;
III. Suchtgift
1. in Neunkirchen anderen, die zu dessen Bezug nicht berechtigt waren, überlassen, und zwar a) dem Manfred G*** im Jahr 1983 ca 16 Gramm Kokain, im Dezember 1984 3 Stück LSD, im Jänner 1985 ein Gramm Kokain; b/ Ende 1984/Anfang 1985 dem Franz R*** und der Astrid L*** Cannabis in geringer Menge;
2. Cannabiskraut im Jahr 1981 in Breitenau im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren Personen unbefugt erworben und
3. von 1982 bis 1984 in Neunkirchen, Indien und Holland unbefugt erworben und besessen, nämlich ca 15 Gramm Kokain, ca 20 Gramm Cannabisharz und ca 3 Gramm Opium.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil wird vom Angeklagten nur im Schuldspruch mit einer nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 1, 2, 3, 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der keine Berechtigung zukommt.
Unter Bezugnahme auf die beiden erstangeführten Nichtigkeitsgründe erachtet sich der Angeklagte dadurch beschwert, daß der Vorsitzende in der Hauptverhandlung das Protokoll über eine Aussage verlas, die der Zeuge Manfred G*** (vor der Gendarmerie) abgelegt hatte.
Dazu ist zu sagen, daß eine Gendarmerieanzeige (einschließlich der darin enthaltenen Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten) zu jenen Schriftstücken anderer Art gehört, die gemäß dem § 252 vorletzter Absatz StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen sind, ohne daß es hiefür der Zustimmung des Angeklagten oder seines Verteidigers bedarf (vgl Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 86 bis 91 zu § 252 StPO). Gendarmerieanzeigen kommen auch als nichtige Vorerhebungsakte im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 2 StPO nicht in Betracht (Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 4 zu § 281 Z 2 StPO). Im übrigen wäre ein (schlichter) Verstoß gegen die Vorschrift des § 252 StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht (Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 4 zu § 281 Z 3 StPO). Als Verfahrensmängel macht der Beschwerdeführer geltend, daß er jeweils nach Abschluß der Vernehmung der Zeugen S***, L*** und G*** nicht zur Stellungnahme aufgefordert (§ 248 Abs. 4 StPO), daß ihm erst sieben Tage vor Beginn der Hauptverhandlung Akteneinsicht (und zwar in der ihm ungenügend erscheinenden Dauer von insgesamt bloß vier Stunden) ermöglicht und daß er im freien Vortrag sener Verantwortung (insbesondere am Beginn der Hauptverhandlung) durch den Vorsitzenden gehindert worden sei (§ 245 Abs. 1 StPO). Dem ist entgegenzuhalten, daß in keinem der gerügten Prozeßvorgänge ein Verfahrensverstoß erblickt werden kann, der mit Nichtigkeit bedroht ist. Es wäre dem Angeklagten bzw seinem Verteidiger freigestanden, sich gegen die angebliche Beschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeit, die allerdings den Akten gar nicht zu entnehmen ist, durch geeignete Antragstellung in der Hauptverhandlung zur Wehr zu setzen. Die allfällige Ablehnung eines solchen Antrages hätte sodann zum Gegenstand einer Verfahrensrüge im Sinn der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gemacht werden können. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, es habe zwischen ihm und seinem Verteidiger in der Frage des (im Hauptverhandlungsprotokoll beurkundeten - siehe Band II S 217 d.A) einverständlichen Verzichtes auf die Vernehnung weiterer geladener Zeugen kein Konsens bestanden. Der Verteidiger habe den Verzicht erklärt, obgleich der Angeklagte damit "eigentlich" nicht einverstanden gewesen sei.
Nach der vom Beschwerdeführer selbst gegebenen Darstellung verlief jedoch dieser Verfahrensschritt korrekt: Der Angeklagte wurde nämlich vom Vorsitzenden befragt, ob er auf die Vernehmung dieser Zeugen verzichte. Als diese Frage von ihm selbst verneint, von seinem Verteidiger jedoch bejaht wurde, ermöglichte der Vorsitzende dem Angeklagten und seinem Verteidiger eine Besprechung. Als deren Ergebnis gab hierauf der Verteidiger die erwähnte Verzichtserklärung ab. Daß der Angeklagte dem Gericht gegenüber nun nochmals sein mangelndes Einverständnis hiezu zu erkennen gegeben hätte, wird von ihm gar nicht behauptet. Demnach mußte der Schöffensenat davon ausgehen, daß die Verzichtserklärung des Verteidigers, der vom Angeklagten nach der erwähnten Beratung nicht mehr widersprochen wurde, auch dem Willen des Vertretenen entsprach. Die in der Rechtsmittelschrift aufgeworfene Frage, ob das Gericht bei einander widersprechenden Erklärungen jener des Angeklagten oder der des Verteidigers folgen hätte sollen, stellt sich hier daher gar nicht.
Unter dem Gesichtspunkt eines materiellrechtlichen Mangels bekämpft der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch wegen des Inverkehrsetzens von 5 Gramm Kokain aus der Erwägung, es hätte im Zweifel davon ausgegangen werden müssen, daß sich die inkriminierte Tathandlung doch nur auf eine geringere Menge bezogen haben könnte. Damit wird aber eine Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Argumentation nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht (Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 30 zu § 281 StPO). Im übrigen vernachlässigt der Beschwerdeführer auch, daß es sich bei den 5 Gramm Kokain bloß um eine Teilmenge jener 66,5 Gramm (nach den Entscheidungsgründen: 67 Gramm) Kokain handelt, die dem Zeugen G*** unter Mitwirkung des Angeklagten unter anderem zum Weiterverkauf an A*** übergeben wurden, was den Gegenstand des Schuldspruches zu II des Urteilssatzes bildet.
Alles was der Beschwerdeführer sonst noch in weitwendigen Ausführungen vorbringt, erschöpft sich darin, den Urteilsfeststellungen seine eigene Sachverhaltsdarstellung entgegenzusetzen, die Ergebnisse des Beweisverfahrens der eigenen Auffassung entsprechend zu bewerten und gegenteilige Annahmen des Schöffengerichtes zu kritisieren. Damit bekämpft aber der Beschwerdeführer bloß unzulässig - und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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