Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Harald S***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall und § 15 StGB (A) sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (B) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (C) schuldig erkannt.
Aus den Rechtsmittelausführungen (8 ff/II) in Verbindung mit Punkt 1. der Beschwerdeanträge (12/II) ergibt sich - trotz der etwas unscharfen Formulierung des Beschwerdeantrags - deutlich genug, daß sich die allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten lediglich gegen die erstgerichtliche Qualifikation des Diebstahls auch als gewerbsmäßig begangen (§ 130 erster Fall iVm § 70 StGB) wendet.
Das bezeichnete Diebstahlsverbrechen (A) liegt dem Angeklagten deshalb zur Last, weil er (zusammengefaßt wiedergegeben) vom 8.Mai bis 11.Juni 1995 in Innsbruck mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und gewerbsmäßig zwei (vollendete) Geschäftseinbruchsdiebstähle mit einem Beutewert von 33.517 S (A 1. und 2.) und einen Geschäftseinbruchsversuch (A 3.) sowie drei (vollendete) Ladendiebstähle mit einer Beutesumme von 1.104,90 S (A 5., 6. und 9.) und fünf versuchte Ladendiebstähle mit einem beabsichtigten Beutewert von 4.689 S verübt hat.
Die Subsumtionsrüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Abgesehen davon, daß die Beschwerdeausführungen lediglich zwei maßgebliche, (auch nach Ansicht des Beschwerdeführers) unbedenkliche Feststellungspassagen (US 12 und 17) zitieren, welche schon für sich die Annahme gewerbsmäßigen Handelns zu tragen vermögen, aber die weitere, gleichfalls mängelfrei begründete Konstatierung (US 8 dritter Absatz: "Er beschloß, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser strafbaren Handlungen [Diebstähle] eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen".) übergehen, bestreitet der Nichtigkeitswerber, der den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit niemals in Abrede gestellt hat (vgl etwa 64, 110, 19 in ON 35 und 365 ff/I), gerade die vom Erstgericht wiederholt einwandfrei konstatierte "Zielsetzung der begangenen Delikte", sich durch deren Wiederholung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, einerseits mit der urteilsfremden und zudem keineswegs gegen ein gewerbsmäßiges Handeln sprechenden These, "daß er das Geld für die von ihm gestohlenen Bekleidungsgegenstände ohnehin von der Sozialhilfe bekommen hätte", andererseits unter nicht recht verständlicher Umdeutung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener und isoliert betrachteter Verantwortungsteile.
Die (mängelfrei getroffene) Feststellung der Absicht, in der der Angeklagte gehandelt hat (hier: sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen), ist aber die einer Tatsache, an die die Nichtigkeitsbeschwerde bei Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz gebunden ist. Denn für die erfolgreiche Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wird unabdingbar vorausgesetzt, den im Urteil auch zur subjektiven Tatseite festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (Mayerhofer/Rieder § 281 E 44; § 281 Z 10 E 11). Demzufolge ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie - wie vorliegend - eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 E 26; § 281 Z 10 E 9). In Wahrheit läuft daher das Vorbringen bloß auf eine unzulässige Kritik der - auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten - gelösten Schuldfrage der Erkenntnisrichter hinaus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als nicht gesetzmäßig gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285 i StPO).
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