Spruch:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.
2. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch (wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges) unberührt bleibt, im freisprechenden Teil sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und - unter Neufassung des (verurteilenden) Urteilsspruchs - im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Herbert H***** ist schuldig, er hat in der Zeit von Jänner 1992 bis 12. September 1994 in Landeck als Beamter des Arbeitsamtes Landeck wiederholt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der Arbeitsmarktverwaltung Tirol durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Vorlage unrichtiger (überhöhter) Reiserechnungen und gefälschter Hotelrechnungen, zu Handlungen, und zwar zur Anweisung überhöhter Reisegebühren, verleitet und am 12. September 1994 zu verleiten versucht, die das Landesarbeitsamt Tirol an seinem Vermögen im Betrag von 16.160, 60 S schädigten und um weitere 1.966,20 S schädigen sollten, wobei er den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Herbert H***** hat hiedurch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall und § 15 StGB begangen.
Er wird hiefür nach dem höheren Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird.
3. Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
4. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert H***** (lediglich) des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er im August (richtig: am 12.September)1994 in Landeck als Beamter des Arbeitsamtes Landeck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der Arbeitsmarktverwaltung in Tirol durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich durch Vorlage einer unrichtigen Reiserechnung unter Anschluß einer gefälschten Hotelrechnung, zu einer Handlung, nämlich zur Anweisung überhöhter Reisegebühren, zu verleiten versucht hat, die das Landesarbeitsamt Tirol an seinem Vermögen (zu ergänzen: im Betrag von 1.966,20 S) schädigen sollte, wobei er den versuchten schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Diese am 12.September 1994 verübte Tat (vgl 41 zweiter Absatz) ist - wie der Klarstellung halber angemerkt sei - trotz des insoweit mißverständlichen Anklagetenors von der Anklage umfaßt, denn in der Anklagebegründung wird namentlich diese im Versuchsstadium verbliebene Tat angeführt.
Von der weiter wider ihn erhobenen Anklage (ON 3), er habe (auch) in der Zeit von Jänner 1992 bis Juli 1994 in Landeck als Beamter des Arbeitsamtes Landeck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der Arbeitsmarktverwaltung in Tirol durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Vorlage unrichtiger Reiserechnungen unter Anschluß gefälschter Hotelrechnungen, zu Handlungen, nämlich zur Anweisung überhöhter Reisegebühren, verleitet, welche das Landesarbeitsamt Tirol an seinem Vermögen im Betrag von 16.160,60 S schädigten, wobei er den schweren Betrug in der Absicht begangen habe, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wurde der Angeklagte hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Nach den wesentlichen (hier zusammengefaßt wiedergegebenen) Feststellungen des Erstgerichtes (US 4 ff) nahm der seit 1978 beim Arbeitsamt Landeck beschäftigte Abteilungsleiter Herbert H***** zwischen 1991 und 1994 über Auftrag seines Vorgesetzten Franz G***** mehrmals an ein bis drei Tage dauernden Arbeitstreffen in Wien und Graz teil. Die ihm dadurch entstandenen Kosten zahlte er - mangels Inanspruchnahme eines Reisekostenvorschusses - zunächst aus eigener Tasche. Im nachhinein konnte er aber Reise-, Tages- und (einfache) Nächtigungsgebühr (196 S) gemäß der Reisegebührenvorschrift ansprechen, wobei die Geltendmachung der dreifachen (erhöhten) Nächtigungsgebühr (588 S) jedoch ausdrücklich an die Vorlage der Hotelrechnung über die tatsächliche Inanspruchnahme eines Hotelzimmers gebunden war. Obwohl der Angeklagte nach der Reisegebührenvorschrift nicht verpflichtet gewesen wäre, zwischen 22 Uhr und 6,00 Uhr zu reisen, ihm demnach jeweils zwei Hotelübernachtungen (nämlich vor Beginn und nach dem Ende eines Seminars) zugestanden wären, verzichtete er fallweise darauf und benützte stattdessen Nachtschnellzüge mit Schlafwagen, wodurch es ihm an sich möglich gewesen wäre, am darauffolgenden Tag wiederum rechtzeitig in der Dienststelle in Landeck zu sein; ob er von dieser Möglichkeit (des Dienstantrittes) tatsächlich Gebrauch gemacht hat, vermochte das Erstgericht allerdings nicht festzustellen.
In den Jahren zwischen 1992 und 1994 verrechnete der Angeklagte in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift wiederholt die erhöhte Nächtigungsgebühr (588 S), ohne tatsächlich in einem Hotel übernachtet zu haben. Den hiefür (zwingend) erforderlichen Nachweis einer Hotelrechnung verschaffte er sich dadurch, daß er Kopfpapier, das in den Zimmern der Hotels "A*****" (Wien) und "D*****" (Graz) auflag, mitnahm und daraus auf der EDV-Anlage des Arbeitsamtes Landeck fingierte Hotelrechnungen anfertigte, die er seinen Reiserechnungen beischloß. Die darin angesprochenen Beträge wurden ihm nach rechnerischer Überprüfung der Ansätze (durch Franz G*****) von der Buchhaltung der Landesgeschäftsstelle ausbezahlt, sodaß die Arbeitsmarktverwaltung Tirol jeweils um den Differenzbetrag zwischen der einfachen und der erhöhten Nächtigungsgebühr geschädigt wurde.
Die Auszahlung der für die Zeit vom 22. bis 24.August 1994 angesprochenen Gebühren scheiterte, weil dem Franz G*****, dem diese Reiserechnung (am 12.September 1994) zur Unterfertigung vorgelegt worden war, beim Vergleich mit einer (vom Hotel "A*****") an ihn ausgestellten Hotelrechnung "Ungereimtheiten" auffielen und er deshalb die vom Angeklagten eingereichte Hotelrechnung durch die Landesgeschäftsstelle überprüfen ließ (41 f). Als G***** daraufhin am 14. September 1994 den Angeklagten mit diesen "Ungereimtheiten" konfrontierte, war dieser sofort geständig, zeigte sich reumütig und "bot unverzügliche Schadensgutmachung an".
Noch am selben Tag verfaßte Herbert H***** eine Selbstanzeige (vgl 63 f = 17 f) und "versuchte" fünf Tage später (19.September 1994), den von ihm auf höchstens 30.000 S geschätzten Schaden bei der Buchhaltung der Arbeitsmarktverwaltung Tirol einzuzahlen, was aber zu diesem Zeitpunkt aus buchhalterischen Gründen nicht möglich war. Die Anzeige der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Tirol langte am 23.September 1994 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein (57 ff = 11 ff). Den von der Buchhaltung inzwischen ziffernmäßig ermittelten Schadensbetrag von 16.160,60 S wies der Angeklagte (erst) am 3.Jänner 1995 an das Bundesamt für Soziales und Behindertwesen Tirol an (vgl Einzahlungsbeleg als Beilage zu ON 10).
In allen (neunzehn inkriminierten) Fällen, so konstatierte der Gerichtshof zusammenfassend, hielt es der Angeklagte bereits im jeweiligen Zeitpunkt der mit Täuschungsvorsatz erfolgten Vorlage der Reiserechnungen samt angeschlossenen (fingierten) Hotelrechnungen zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit auch innerlich ab, daß er sich durch die Auszahlung der von ihm geltend gemachten Beträge unrechtmäßig bereicherte und das Landesarbeitsamt Tirol dadurch geschädigt wurde bzw (im letzten Fall) geschädigt werden sollte. Er verübte die qualifizierten Betrügereien, um sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Diesen Sachverhalt wertete das Schöffengericht zwar als das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall und § 15 StGB (US 10 ff), hielt dem Angeklagten aber in allen Fällen des vollendeten Verbrechens - im Ergebnis (verbis: scheint gegeben) ersichtlich aus Billigkeitserwägungen - tätige Reue nach § 167 StGB mit der Begründung zugute, es liege kein fortgesetztes Delikt im eigentlichen Sinn vor, sondern nur eine "gleichartige Verbrechensmenge" aus an sich selbständig strafbaren vollendeten oder (gemeint: und einer) versuchten Einzelstraftat(en). Herbert H***** habe nach Entdeckung der Malversationen sofort beim ersten Gespräch mit seinem Vorgesetzten (G*****) angeboten und auch selbst Schritte gesetzt, den gesamten Schaden gutzumachen, eine Schadensgutmachung vor Kenntniserlangung durch die Behörde sei aber vorliegend nicht möglich gewesen, weil die Buchhaltung des Landesarbeitsamtes vorerst die ziffernmäßige Schadenshöhe ermitteln hätte müssen und eine Hinterlegung des Schadensbetrages aus technischen Gründen nicht akzeptiert habe.
Wohl komme - führt das Erstgericht weiter aus - nach ständiger Rechtsprechung einer vertraglichen (wenngleich mündlich getroffenen) Verpflichtung zur Schadensgutmachung nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB strafaufhebende Wirkung nur dann zu, wenn sie die ziffernmäßige Höhe des gutzumachenden Schadens und eine kalendermäßig bestimmte Leistungsfrist enthalte; dem Angeklagten sei aber trotz seines Bemühens um unverzügliche und vollständige Schadensgutmachung eine "faire Chance" auf den persönlichen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nicht geboten worden und auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Schwierigkeiten weder die rechtzeitige Wiedergutmachung durch Bezahlung des gesamten Schadens noch der Abschluß einer ziffern- und datumsmäßig konkretisierten Vereinbarung möglich gewesen. Das Festhalten an einer allzu strengen Auslegung des § 167 StGB habe daher zu einem doch bedenklichen, weil mit dem Sinn der tätigen Reue unvereinbaren Ergebnis geführt. Beim Versuch, das richtige Maß zwischen notwendiger Formstrenge und einer zweckorientierten Auslegung des § 167 StGB zu finden - resümieren die Erkenntnisrichter schließlich -, könne im gegenständlichen Fall unter den festgestellten Umständen von tätiger Reue ausgegangen werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die aus Z 5, 9 lit a, lit b, lit c, 10 und 11 leg cit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch.
Beide Prozeßparteien streben überdies mit Berufung eine Korrektur des erstgerichtlichen Strafausspruchs an; während die Anklagebehörde lediglich eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe (von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde) beantragt, begehrt der Angeklagte nicht nur deren Herabsetzung, sondern auch eine Änderung der "Art der Strafe" sowie der "Ausmessung der Probezeit".
Nur der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt
Berechtigung zu:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Die Mängelrüge (Z 5) erblickt zunächst eine Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Urteilsbegründung darin, daß ihr nicht zu entnehmen sei, warum das Erstgericht die "Negativfeststellung" (vgl US 6 dritter Absatz: Ob der Angeklagte von dieser Möglichkeit, an dem auf das Seminar folgenden Arbeitstag bereits um 8 Uhr den Dienst an seiner Dienststelle in Landeck wieder anzutreten, tatsächlich Gebrauch gemacht hat, konnte nicht festgestellt werden.) getroffen hat.
Abgesehen davon, daß dieser Einwand - entgegen der Beschwerdeansicht - fallbezogen keine entscheidende (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebende) Tatsache betrifft, hat das Schöffengericht diesen Teil der Verantwortung des Angeklagten ohnehin erörtert (US 9 unten, 11 unten), ihr aber ersichtlich im Hinblick auf die (diese Behauptung nicht bestätigende) Aussage des Zeugen Franz G***** (249) keinen Glauben geschenkt.
Eine Aufrechnung des durch seine Malversationen herbeigeführten Vermögensschadens mit dem - infolge seines (behaupteten) jeweils vorzeitigen Dienstantrittes - für den Dienstgeber geschaffenen "Wert", wie sie dem Beschwerdeführer hier (im Vorgriff auf die Rechtsrüge) vorschwebt, ist bei der gegebenen Sachlage (ohnehin uneingeschränktes monatliches Einkommen des Beschwerdeführers auch bei Ausführung eines besonderen Dienstauftrages) nicht möglich. Dieses Argument wäre allenfalls dann relevant, wenn der Dienstgeber etwa für die voraussichtliche Dauer der Tagung jeweils eine Ersatzkraft eingestellt und bezahlt hätte. Dem Angeklagten war aber auch bekannt, daß er keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger (durch die Reisebewegungen entstandener) "Unkosten" hatte. Zwar kann das Vorhandensein ausreichender Gegenforderungen den Bereicherungsvorsatz ausschließen, sofern der Täter von vornherein Aufrechnungswillen gehabt und dies dem Gegner auch sogleich bekanntgegeben hat; hingegen genügt das bloße Gegenüberstellen von Forderungen an sich nicht, um diesen Vorsatz verneinen zu können (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 58). Eine derartige (essentielle) Verständigung des Geschädigten von seinem Aufrechnungswillen hat der Angeklagte aber nach der Aktenlage niemals vorgenommen.
Aus diesem Blickwinkel versagt demnach auch der Beschwerdevorwurf, die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (bezüglich Bereichungs- und Schädigungsvorsatz sowie Gewerbsmäßigkeit) seien nur unvollständig, unzureichend und widersprüchlich begründet, weil sich das Schöffengericht mit den "Empfindungen" und "Vorstellungen" des Angeklagten nicht ausreichend befaßt habe. Liest man jedoch die (zum Teil mit Rechtsausführungen verwobene) erstgerichtliche Begründung vollständig und in ihrem Zusammenhang (US 9 bis 11) und betrachtet man nicht nur - wie die Beschwerde es weitgehend tut - einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Teile isoliert, kann von einer formell fehlerhaften Urteilsbegründung keine Rede sein. Hat doch der Gerichtshof in einer kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der vom Angeklagten vorgebrachten (ihm wesentlich erscheinenden) Argumente (sinngemäß zusammengefaßt wiedergegeben: er habe nur die ihm durch die Reisebewegungen entstandenen finanziellen Nachteile ausgeglichen und den Dienstgeber durch vorzeitigen Arbeitsantritt vor Schaden bewahrt) in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht nur alle für die Verwirklichung des in Rede stehenden Verbrechens erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente einschließlich des Gesamtverhaltens des Nichtigkeitswerbers vor und nach der Tat (US 4 bis 8, 14 f) festgestellt, sondern auch aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt, warum es von der Schuld des Angeklagten überzeugt war.
Im übrigen vermag die bloße Wiedergabe eines Teiles der vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (US 9 mitte) abgelehnten Verantwortung des Angeklagten den relevierten "inneren Widerspruch" nicht zu bewirken. Was die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang unter einer "quaestio mixtae" (gemeint wohl: quaestio mixta) versteht, ist ebensowenig erkennbar wie der Sinngehalt des Einwandes, das Gericht hätte "bestenfalls eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 Abs 2" StGB bejahen dürfen.
Schließlich versagt der Einwand (womit der Sache nach ein Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO releviert wird), das bekämpfte Urteil leide deshalb an einer Unvollständigkeit und inneren Widersprüchlichkeit, weil dem Angeklagten zwar richtigerweiser tätige Reue zugestanden worden sei, jedoch nicht der Strafaufhebungsgrund des "Rücktritts vom Versuch" und sich das Erstgericht (nach Meinung des Beschwerdeführers) nicht damit auseinandergesetzt habe, wie sich der Angeklagte zu seiner letzten Reiserechnung stellte. Dazu genügt es, die Beschwerde einerseits auf die diesbezügliche Urteilsbegründung (vgl US 7 zweiter Absatz letzter Satz, 8 erster Absatz zweiter Halbsatz iVm US 13 letzter Absatz letzter Nebensatz) zu verweisen, andererseits auf die Tatsache, daß "tätige Reue" nur bei einem "vollendeten" Betrug in Frage kommt, während "Rücktritt vom Versuch" begriffsnotwendig voraussetzt, daß der Betrug "formell noch nicht vollendet" ist (Leukauf/Steininger aaO § 16 RN 5).
Der Nichtigkeitswerber zeigt demnach insgesamt weder einen formellen Begründungsmangel (Z 5) noch einen Feststellungsmangel (Z 9 lit b) auf, sondern unternimmt vielmehr bloß weitgehend den Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu bekämpfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet den - wie dargelegt - im Urteil mängelfrei begründeten Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die ein unbedingtes Festhalten am wesentlichen Tatsachensubstrat voraussetzt.
Mit dem in der Rechtsmittelschrift angeführten Rechenbeispiel, wonach der Beschwerdeführer bei einer (erlaubten) weiteren Nächtigung einen finanziellen Nachteil von 137 S (725 S abzüglich 588 S) erlitten hätte (wobei diese "Schadensberechnung" die Tagesgebühr unberücksichtigt läßt), wird ebensowenig eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes oder ein Begründungsmangel (Z 5) aufgezeigt wie mit der (geäußerten) Vermutung, er hätte - falls ihm die schädliche (sich bereichernde) Gesinnung tatsächlich eigen gewesen wäre - "mehr Nächtigungen herauszuschlagen" und "einen freien Tag zu nehmen" getrachtet. Dieses Vorbringen stellt erneut bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung in Frage.
Soweit der Nichtigkeitswerber die schon in der Mängelrüge vorgebrachten Argumente abermals für sich ins Treffen führt und bei "gesamtheitlicher" Betrachtung den Eintritt eines Schadens verneint, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Schöffengerichtes zu verweisen (US 9 f), denenzufolge dem Angeklagten nach der Reisegebührenvorschrift die erhöhte Nächtigungsgebühr nur dann zustand, wenn er auch tatsächlich auswärts übernachtet und hiefür eine ordnungsgemäße Hotelrechnung vorgelegt hätte. Die in der Beschwerde mit hypothetischen (zudem teilweise rechnerisch nicht nachvollziehbaren) Ansätzen wiederholt vorgenommene "Schadensberechnung" vermag daher an der vom Schöffengericht akten- und rechtskonform gelösten Schuldfrage nichts zu ändern.
Der unter der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erneut erhobene Einwand, das Erstgericht sei in einem Rechtsirrtum befangen gewesen und habe deshalb verkannt und auch nicht untersucht, daß dem Angeklagten der Strafaufhebungsgrund des "Rücktrittes vom Versuch" zugute komme, geht sowohl an der konkreten Tatsachengrundlage als auch am Wesen des in Rede stehenden Strafaufhebungsgrundes vorbei.
Nach den (auch insoweit) fehlerfrei begründeten Urteilskonstatierungen (insbesonders US 7 f iVm US 13 unten) handelt es sich vorliegend unzweifelhaft um einen beendeten Versuch des Angeklagten. Hatte er doch mit der (wie in vielen vorangegangenen Fällen gehandhabten) Übergabe der überhöhten Reiserechnung samt fingierter Hotelrechnung an seinen Vorgesetzten Franz G***** seinem Tatplan zufolge alles unternommen, was (nach seiner Vorstellung) zur Betrugsvollendung notwendig war, deren Effektuierung nur mehr vom Handeln Dritter abhängig war. Allerdings schlug dieser (beendete) Versuch deshalb fehl, weil sich G***** inzwischen Gewißheit über die fingierte Hotelrechnung verschafft, die geplante Malversation des Angeklagten aufgedeckt und die Saldierung der vorgelegten Reiserechnung verhindert hatte. Somit konnte die geplante Deliktsvollendung aus der konkreten Täterhandlung nicht mehr eintreten. Dieses Mißlingen der Tatausführung kam dem Herbert H***** anläßlich einer Aussprache mit seinem Vorgesetzten (am 14.September 1994) noch vor seiner Selbstbelastung auch zur Kenntnis.
Bei dieser Sachkonstellation ist aber strafbefreiender Rücktritt schon aus begrifflich logischen Gründen ausgeschlossen, sodaß sich auch das Freiwilligkeitsproblem nicht mehr stellt (vgl zum Rücktrittsproblem RZ 1980/66 mit Anm Kienapfels; Leukauf/Steininger aaO § 16 RN 6 ff mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Die vom Angeklagten in diesem Zusammenhang zum (angeblichen) Vorliegen eines "contrarius actus" angestellten Überlegungen, die zwar bei einem lediglich beendeten, indes nicht bei einem bereits fehlgeschlagenen Versuch zutreffen können (Leukauf/Steininger aaO RN 10 a, Kienapfel AT 4 Z 23 Rz 21), gehen somit ins Leere.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) - der Sache nach teilweise auch Z 9 lit a - sowie die Rechtsrüge (Z 9 lit c) - sachlich Z 9 lit b (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 9 c E 5, § 281 Z 9 b E 10) - verstoßen allesamt gegen das zwingende Gebot, bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festzuhalten, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und nachzuweisen, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 26, 30).
Indem die Qualifikationsrüge jedoch wesentliche (formell mängelfrei begründete) Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie gewerbsmäßige Begehung) schlichtweg verneint und auf diese Weise einerseits zum Ergebnis kommt, es mangle bereits am Grundtatbestand des § 146 StGB (der Sache nach Z 9 lit a), "möglicherweise sei zu Lasten des Beschwerdeführers das Tatbild des § 223 StGB zu bejahen (Z 10), und andererseits argumentiert, selbst wenn Schädigungsvorsatz "vorläge", nicht jedoch Bereicherungsvorsatz, so "wäre" allenfalls die Bestimmung des § 108 StGB realisiert, wozu es allerdings an der erforderlichen Strafverfolgungsermächtigung fehle (Z 9 lit b), ist auch dieser Teil der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (abermals Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 30).
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) hinwieder, die im übrigen nur Berufungsgründe ins Treffen führt, ist durch die vom Obersten Gerichtshof unter einem vorgenommene Strafneubemessung obsolet, sodaß sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Jene in der Beschwerdeschrift zitierte Urteilspassage (vgl US 9 dritter Absatz), aus der die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines "fortgesetzten Deliktes" schließt, weil von einem einheitlichen, auf einen einzigen Enderfolg ausgerichteten Gesamtplan des Angeklagten gesprochen werden müsse, ist keine Feststellung, sondern unzweifelhaft bloß ein Teil der wiedergegebenen Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie (vgl 33). Insoweit orientiert sich die Rechtsrüge daher nicht am konstatierten Tatsachensubstrat und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Darstellung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Bei der aktuellen Sachkonstellation ist aber eine Erörterung der aufgeworfenen (von Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beurteilten) Problematik der materiellen Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" ohnehin entbehrlich; denn zutreffend wendet die Anklagebehörde des weiteren ein, das Erstgericht habe in den vom Freispruch umfaßten Fällen dem Angeklagten zu Unrecht tätige Reue zugebilligt.
Gemäß § 167 Abs 2 StGB kommt dem Täter eines (im Katalog des Absatz 1 leg cit angeführten) reuefähigen Deliktes, worunter auch die nach den §§ 147, 148 StGB qualifizierten Formen des Betruges fallen (Leukauf/Steininger aaO RN 9 und Kienapfel BT II3 Rz 13 f je zu § 167), tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht (Z 1) oder sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (Z 2). Unter diesen Prämissen ist tätige Reue auch bei teils vollendetem, teils versuchtem Betrug in Ansehung des vollendeten Delikts möglich (EvBl 1984/128 = JBl 1984, 564).
Nach den (wie in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ausgeführte) mängelfrei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes kann Herbert H***** mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keine von beiden - fallbezogen interessierenden - möglichen (gleichrangigen) Varianten für sich in Anspruch nehmen (vgl US 15 mitte).
Um in den Genuß der ersten Erscheinungsform (Abs 2 Z 1) zu gelangen, bei der die Rechtsprechung strenge Maßstäbe setzt (Kienapfel aaO Rz 32), hätte er den gesamten Schaden sofort (dh spätestens bis zum Einlangen der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft am 23.September 1994) tatsächlich gutmachen müssen; das bloße Anbot der Schadensgutmachung (wenngleich in einem den endgültigen Schadensbetrag übersteigenden Ausmaß), wie es der Angeklagte vorliegend am 14.September im persönlichen Gespräch mit seinem Vorgesetzten G***** und in der Selbstanzeige sowie am 19.September 1994 der Angestellten H***** gegenüber telefonisch gemacht hat (AV vom selben Tag Beilage zu ON 10), genügt nämlich nicht (Leukauf/Steininger aaO RN 26).
Der Umstand, daß die Buchhaltung des geschädigten Landesarbeitsamtes Tirol die vom Angeklagten (wiederholt) angebotene Rückerstattung des von ihm auf 30.000 S geschätzten Schadensbetrages erst nach Feststellung der tatsächlichen Höhe annehmen wollte, befreite ihn nicht vom Erfordernis, vor Anzeigeerstattung die jederzeitige Entgegennahme des Schadensbetrages durch den Geschädigten sicherzustellen, beispielsweise durch (jederzeit möglich gewesenen) Barerlag bei seiner Dienststelle, Erlag gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Landeck oder (auch nur anonyme) Übergabe an die Sicherheitsbehörde unter Nennung des Geschädigten. Es hätte auch ausgereicht, wenn er den Betrag bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Geschädigten zur sofortigen Ausfolgung bereitgehalten hätte (Leukauf/Steininger aaO RN 26 f, Kienapfel aaO Rz 35, Bertel/Schwaighofer BT I3 Rz 10 jeweils zu § 167).
Da der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen (US 15 mitte) keine dieser Möglichkeiten der rechtzeitigen Schadensgutmachung ergriffen hat (und sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise in dieser Richtung ergeben), kommt ihm tätige Reue nach § 167 Abs 2 Z 1 StGB nicht zugute.
Es liegt aber auch keine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung gemäß § 167 Abs 2 Z 2 StGB vor. Eine solche kommt nämlich als zweiseitige (somit von der Einwilligung des Verletzten abhängige) Vereinbarung (JBl 1979, 102) erst durch übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande (§ 861 ABGB). Die einleitende Willenserklärung (das Anbot) ist dabei nur ein Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu wollen. Die zweite für das Zustandekommen des Vertrages ausschlaggebende Erklärung ist eine (ausdrückliche oder schlüssige) Äußerung des anderen Teils darüber, ob er mit dem vertraglichen Abschluß einverstanden ist. Erst mit der (schriftlichen oder mündlichen) Annahme wird das Anbot von beiden Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben (15 Os 95/93, 11 Os 21/95 nv, SSt 49/24 = ÖJZ-LSK 1978/202; Leukauf/Steininger aaO RN 45; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 167 E 64; Koziol/Welser Grundriß I8 S 99).
Im konkreten Fall liegt nach den erstgerichtlichen Feststellungen zwar ein Anbot des Angeklagten zu einem Vertragsabschluß über die Schadensgutmachung vor, dessen förmliche Annahme durch den Geschädigten ist jedoch mangels Kenntnis des genauen Schadensbetrages unterblieben. Somit scheidet auch tätige Reue aus dem Grunde des § 167 Abs 2 Z 2 StGB aus, wobei - der Rechtsansicht des Schöffengerichtes zuwider - dem Charakter dieses persönlichen Strafaufhebungsgrundes als Ausnahmeregelung jedenfalls nur durch strenge, restriktive Interpretation der gesetzlichen Voraussetzungen Rechnung getragen werden kann (vgl abermals 11 Os 21/95).
Sonach war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Freispruch aufzuheben und der Angeklagte - auf der Basis der vom Schöffengericht vollständig und mängelfrei getroffenen Konstatierungen in der Sache selbst erkennend - auch wegen des Verbrechens des (vollendeten) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall StGB schuldig zu sprechen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).
Angemerkt sei noch, daß der gänzliche Freispruch des Angeklagten durch das Erstgericht (auch) insoweit rechtlich verfehlt war, als bei Annahme der tätigen Reue in bezug auf den (hier festgestellten) Urkundenbetrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB die Strafbarkeit des Angeklagten wegen des (zugleich verwirklichten, gegen ein anderes Rechtsgut gerichteten und nur durch den inkriminierten Vermögenstatbestand verdrängten) Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB wieder auflebte (Leukauf/Steiniger aaO § 167 RN 13 und § 147 RN 49).
Bei der durch die Kassierung (auch) des Strafausspruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die gänzliche Schadensgutmachung und die Tatsache, daß es einmal beim Versuch geblieben ist.
Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der vorhandenen besonderen Milderungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB), denenzufolge die Wiederholung der schweren Betrügereien über rund zweieinhalb Jahre nicht außer Betracht bleiben darf (ÖJZ-LSK 1983/120; EvBl 1995/104 mit weiteren Judikaturhinweisen), entspricht die in Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) mit sechs Monaten ausgemessene Sanktion sowohl der personalen Täterschuld des Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt seiner Straftaten, die mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB war dem Angeklagten schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot (§§ 290 Abs 2, 295 Abs 2 StPO) - mangels Anfechtung dieser Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft - zu gewähren. Eine Probezeit von drei Jahren ist angemessen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
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