OGH 11Os36/92-7

OGH11Os36/92-714.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heribert Heinrich E***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27.November 1991, GZ 10 Vr 1830/91-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heribert Heinrich E***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO wurde gemäß Abs. 4 leg.cit. mit einem gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß die im Verfahren AZ 19 U 362/90 des Bezirksgerichtes Klagenfurt gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat Heribert Heinrich E***** am 14. September 1991 in Klagenfurt Sabra C***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, nämlich dadurch, daß er sie wiederholt umfaßte, festhielt und zu Boden drückte, sich auf sie setzte und mit den Händen teils unter ihre Kleidung griff, teils derart heftig an der Kleidung zerrte, daß sie beschädigt wurde, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 a und 9 (gemeint: lit b) des § 281 Abs. 1 StPO, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der ebenso wie die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

In der Verfahrensrüge (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrages auf Einvernahme des Zeugen Saimen B***** zum Beweis dafür, daß Sabra C***** nach dem gegenständlichen Vorfall ihm gegenüber erklärt habe, der Angeklagte hätte nicht versucht, sie zu vergewaltigen, eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte.

Diese Rüge versagt schon deswegen, weil das erkennende Gericht ohnedies davon ausgegangen ist, Sabra C***** habe dem Zeugen B***** gegenüber erklärt, es sei "gar nichts gewesen" (US 16). Damit hat es aber den durch den abgelehnten Beweisantrag unter Beweis zu stellenden Umstand - wenngleich mit anderen Worten als jenen des Beweisantrages, so doch inhaltlich - als erwiesen angenommen und in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen, sodaß eine Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO begründende Verletzung der Verteidigungsrechte nicht vorliegt (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 63 a zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO).

Die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a), das Verhalten der Zeugin Sabra C***** habe beim Angeklagten zu einem Mißverständnis geführt, er habe "dieses passive Verhalten als Aufforderung zum Weiterhandeln mißverstanden", sind angesichts der ursprünglich geständigen und mit den Angaben der Zeugin Sabra C***** im wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen des Angeklagten sowie der Aussage der Zeugin Ingeborg M***** im Verein mit den objektivierten Verletzungen der Zeugin C***** und der Beschädigung ihrer Bekleidung nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen.

Wenn der Angeklagte schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9, gemeint: lit b) für sich den Strafaufhebungsgrund des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch gemäß dem § 16 Abs. 1 StGB reklamiert, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den Urteilsannahmen, wonach er ausschließlich durch die Flucht der Sabra C***** davon abgehalten wurde, sein Vorhaben, nämlich "durch sein gewaltsames und die Freiheit des Mädchens einschränkenden Vorgehen C***** zu einem Geschlechtsverkehr ... zu zwingen" (AS 81), zu realisieren. Diesen (mängelfrei begründeten) Konstatierungen wird vom Beschwerdeführer die Behauptung gegenübergestellt, es wäre dem Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen, Sabra C***** zu vergewaltigen, er habe jedoch aus freien Stücken davon Abstand genommen. Damit ist aber die auf eine im Urteil nicht festgestellte Tatsache gestützte Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 26 zu § 281).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

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