Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Engelbert E***** (I) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und (II) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
(zu I) am 14.März 1991 dadurch, daß er Hildegard P***** einen Stoß gegen den Körper, wodurch sie zu Sturz kam, sowie Fußtritte gegen den Brustkorb und Faustschläge gegen das Gesicht der am Boden Liegenden versetzte, der Genannten eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) mit einer weit über 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung absichtlich zugefügt, nämlich mehrfache Brüche der dritten bis zehnten rechten Rippen und einen Bruch der vierten linken Rippe, eine Zerreißung bzw. einen Einriß der rechten Lunge mit Blutung in den rechten Brustraum und eine linksseitige Luftbrustfüllung, multiple Blutunterlaufungen, einen knöchernen Ausriß am großen Rollhöcker des linken Oberschenkelknochens sowie eine Gehirnerschütterung, und
(zu II) am 4.September 1989 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Burhan H***** durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Ausfolgung von drei Flaschen Bier, einem Gulasch, einem Gebäck und einer Packung Zigaretten, sohin zu einer Handlung verleitete, die diesen in einem Betrag von 143 S am Vermögen schädigte.
Der dem Inhalt der Rechtsmittelausführungen zufolge allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB gerichteten, nur auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, somit auch eine Subsumtionsrüge (Z 10), hat von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und dabei aufzuzeigen, daß das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei; die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 30 zu § 281 uam).
Das Erstgericht konstatierte ausdrücklich, daß das Vorgehen des Beschwerdeführers von der Absicht getragen war, Hildegard P***** am Körper schwer zu verletzen (S 235, 251), und leitete diese Absicht aus der besonders brutalen Vorgangsweise des Angeklagten ab, der mit derbem Schuhwerk bekleidet zumindest viermal auf die schmächtige, bereits am Boden liegende Frau derart eintrat, daß ungewöhnlich schwere Verletzungen eintraten (S 249 bis 253).
Diese (unmißverständlichen) Urteilsausführungen übergeht der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, das erstgerichtliche Urteil unterlasse "jegliche nähere Ausführung zur subjektiven Tatseite". Ein Feststellungsmangel, den der Angeklagte geltend zu machen wähnt, wird nicht in prozeßordnungsgemäßer Weise dargestellt, wenn - wie hier - die vom Erstgericht getroffene Feststellung der Absichtlichkeit als aus den vorhandenen Beweisergebnissen nicht zwingend ableitbar bemängelt und durch die Annahme eines bloß bedingten auf Körperverletzung gerichteten Vorsatzes ersetzt wird.
Das Beschwerdevorbringen kann im übrigen, wie der Vollständigkeit halber festgehalten sei, auch nicht als Ausführung einer Mängelrüge (Z 5) gedeutet werden, wird doch darin kein dem Erstgericht unterlaufener formaler Begründungsmangel behauptet.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
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