OGH 11Os24/90 (11Os25/90)

OGH11Os24/90 (11Os25/90)21.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian B*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 StGB I. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. September 1989, GZ 12 b Vr 4740/89-89, ergriffenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und wegen Strafe sowie II. über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 1989, GZ 12 b Vr 4740/89-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch andere Entscheidungen enthaltenden Urteil wurde Christian B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last (II/ des Urteilssatzes), in Wien mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche die im folgenden bezeichneten juristischen Personen am Vermögen schädigten, und zwar A/ in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Gero S*** als Mittäter in zehn Fällen Angestellte des Bankhauses D*** & Co AG zur Gewährung von Krediten, indem er von S*** aufgesetzte Kaufverträge mit nicht existierenden Personen als Kraftfahrzeug-Käufer, zu denen überdies verfälschte Meldezettel, Lohnbestätigungen und Selbstauskünfte hergestellt worden waren, firmenmäßig als (angeblich verkaufender) konzessionierter Autohändler zeichnete, ihnen Prüfgutachten gemäß dem § 57 a KFG anschloß und die Weiterleitung an das Bankhaus veranlaßte, wobei verschwiegen wurde, daß es sich bei den Fahrzeugen um minderwertige Wracks handelte, wodurch dem genannten Bankhaus ein Schaden von insgesamt 1,100.000 S entstand;

B/ am 17.Dezember 1987 Angestellte der M***-O*** A*** AG durch Auftreten als redlicher, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Tankstellenpächter sowie durch Vorlage eines verfälschten Erlagscheinabschnittes, somit unter Benützung einer verfälschten Urkunde, zur Lieferung von Treibstoffen, wodurch der Gesellschaft ein Schaden von 18.370 S entstand.

Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil

"a) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, b) Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an (S 53/II):

Eine Berufung wegen Schuld ist im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehen; sie war deshalb zurückzuweisen.

Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die ohne Einschränkung, demnach gegen das gesamte kondemnierende Erkenntnis angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde enthält in ihrer Ausführung keine auf das Schuldspruchfaktum II/ B/ abgestellten Darlegungen. Insoweit war sie daher schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines nichtigkeitsbedrohten Tatumstandes (§ 285 a Z 2 StPO) zurückzuweisen.

Auf gleiche Weise war mit der Verfahrensrüge (Z 4) zu den Urteilsfakten II/ A/ vorzugehen, denn sie beschränkt sich nach Wiedergabe der im Verfahren erster Instanz gestellten Anträge unter Vernachlässigung der darauf bezogenen Argumente des Erstgerichtes (US 38 f) auf die inhaltlich substanzlose und daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugängliche Formel, in "Verteidigungsrechten erheblich beeinträchtigt" worden zu sein. Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unberechtigt.

Der eingangs der Rüge einer Unvollständigkeit des Ausspruches des Gerichtes (Punkt 1/ der Mängelrüge) vorgebrachten Beschwerdeargumentation zuwider war jener Teil der Aussage des Zeugen F*** vor dem Untersuchungsrichter (S 250/I), wonach der Zeuge N*** nicht nur mit dem Angeklagten, sondern auch allein bei F*** war, um "Kundenautos prüfen zu lassen", nicht erörterungsbedürftig, denn dabei handelte es sich im Gegensatz zu den vom Schuldspruch umfaßten Vorgängen nach der weiteren, vom Beschwerdeführer übergangenen Aussage F*** um ein "vorschriftsmäßiges" Vorgehen, dh um die Ausstellung von Prüfgutachten anhand der Konstatierungen an tatsächlich vorgeführten Fahrzeugen.

Ob F*** für die auf Andringen des Beschwerdeführers ohne Besichtigung der Fahrzeuge erteilten Gefälligkeits-Prüfgutachten eine Entlohnung erhielt, ließ das Erstgericht ohnedies offen (US 17); es mußte sich daher insoweit nicht mit der diesen Umstand ursprünglich eingestehenden Aussage des F*** (S 252/I) auseinandersetzen.

Desgleichen ist nicht entscheidungswesentlich und daher nicht erörterungsbedürftig, ob auch der Mittäter S*** (unter der Behauptung, vom Angeklagten geschickt worden zu sein) gelegentlich bei F*** war, was letzterer in der Hauptverhandlung selbst einräumte (S 406 und 410/I).

Entbehrlich war auch eine vom Beschwerdeführer vermißte Auseinandersetzung mit dem Umstand, daß ein Strafverfahren gegen den Zeugen I*** (AZ 22 a Vr 11.485/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) eingestellt wurde; in seinen darauf bezogenen Beschwerdeausführungen läßt der Angeklagte nämlich unbeachtet, daß der Mittäter S*** in der Frage des jeweiligen Wissens um den tatsächlichen Zustand der Fahrzeuge, die zur Sicherstellung der erlisteten Kredite dienten, unmißverständlich zwischen dem Angeklagten einerseits und I*** andererseits differenzierte (S 421/I).

Der vom Beschwerdeführer hervorgekehrte Umstand, daß ihm S*** vor der letzten Kreditauszahlung nicht (ausdrücklich) sagte, es handle sich bei den Fahrzeugen um Wracks, wurde im Ersturteil ohnehin konstatiert (US 11, 13, 19 f), doch stellte das Schöffengericht das Wissen des Angeklagten darum, daß die Fahrzeuge nicht die in den von ihm mitverfälschten Kaufverträgen deklarierten hohen Werte hatten, mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung fest.

Ebenso wurde im Urteil konzediert, daß der Angeklagte der Meinung gewesen sein konnte, es handle sich bei den fingierten Käufern der Fahrzeuge um real existierende Personen (US 18); das Schöffengericht gelangte aber auch hier zu der zureichend begründeten Feststellung, daß sich der Angeklagte ungeachtet dieser Möglichkeit an einer Krediterlistung unter Fingierung einer ausreichenden Sicherstellung durch entsprechend wertvolle Fahrzeuge beteiligte.

Inwiefern dementgegen aus der Aussage des Gero S*** in der Hauptverhandlung vom 21.Juli 1989 zu entnehmen sein soll, daß dieser Zeuge dem Angeklagten den Eindruck vermittelt habe, es gehe um "seriöse" Geschäfte, ist angesichts des Inhaltes dieser Aussage in ihrer Gesamtheit nicht zu ersehen.

Bei der Feststellung der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers an allen zehn unter II/ A/ des Urteilssatzes umschriebenen Fakten konnte sich das Schöffengericht auf die Handakten der D*** & Co AG stützen (US 23), die jeweils Kaufverträge zwischen dem Beschwerdeführer und den vorgeblichen Käufern der Fahrzeuge sowie seine Erklärungen über die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes an den Fahrzeugen an das Bankhaus D*** & Co AG enthalten. Daß damit die Behauptung des Zeugen S***, "nicht alle 11 Punkte" (tatsächlich waren es 10 Fälle) seien über B*** gelaufen (S 416/I), nicht völlig im Einklang steht, wurde vom Schöffengericht nicht außer Acht gelassen, denn es wertete die Aussage dieses Zeugen "im wesentlichen" und "in den entscheidenden relevanten Punkten" als unbedenklich (US 23, 31), zog demnach augenscheinlich einzelne, Details betreffende Erinnerungsfehler des Zeugen S***, dem noch eine weitere Anzahl ähnlicher Betrügereien zur Last fällt (siehe ON 17 in AZ 22 a Vr 11.485/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), (mit) in Betracht.

Gleiches gilt ersichtlich für die Behauptung S***, mit Faktum II/ A/ 1/ habe der Angeklagte nur insofern zu tun gehabt, als das Geld über sein Konto angewiesen wurde, was in dieser eingeschränkten Form mit dem Inhalt des D***-Handaktes über den Fall S*** nicht in Einklang steht.

Ob der Zeuge N*** in einem Fall auch um die betrügerische Vorgangsweise wußte und davon profitierte, ist wieder für die rechtliche Beurteilung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers ohne Belang; dieser Umstand war demnach nicht erörterungsbedürftig. Desgleichen ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob die vom Beschwerdeführer veranlaßten Gefälligkeits-Prüfgutachten des Zeugen F*** der Bank vorgelegt wurden, oder für die Anmeldung beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien bestimmt waren, wie der Beschwerdeführer behauptet. Denn die D*** & Co AG forderte (vgl erneut die erwähnten Handakten) in jedem Fall die Hinterlegung des Typenscheines und urgierte, wenn sie nicht alsbald vorgenommen wurde. Wesentlicher Bestandteil des Typenscheins aber ist die darin aufscheinende behördliche Beurkundung der Zulassung des Fahrzeuges unter einem zugewiesenen Kennzeichen für den Zulassungsbesitzer (§ 41 Abs. 5 KFG); diese Zulassung hinwieder hat die Vorlage eines aktuellen Prüfgutachtens zur Voraussetzung (§§ 37 Abs. 2 lit h, 57 a Abs. 6 KFG). Mithin diente selbst eine Vorlage der Gefälligkeits-Prüfgutachten an das Verkehrsamt im Zuge eines betrügerischen "Rahmenwerkes" der Sicherung des angestrebten deliktischen Erfolges.

Die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen, daß er die Kreditunterlagen nicht selbst der Bank überreichte und seine Tathandlungen außer der Beschaffung der Gefälligkeits-Prüfgutachten (nur) in der Unterfertigung der fingierten Kaufverträge bestanden, wurden vom Erstgericht genügend ausführlich getroffen (US 10, 12). Entbehrlich hingegen waren Feststellungen über das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge der Nachforschungen des geschädigten Kreditinstitutes und der polizeilichen Erhebungen, zumal dieses Verhalten der vom Schöffengericht konstatierten, auf die Aussage des Zeugen S*** gestützten Verhaltensstrategie des Beschwerdeführers entspricht, sich für den Fall der Aufdeckung der Vorgänge unwissend zu stellen (US 12, 37).

Unerheblich und deshalb nicht erörterungsbedürftig ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, in einigen Fällen habe er keine Gefälligkeits-Prüfgutachten veranlaßt. Entscheidend war nämlich die Fingierung eines hohen Wertes der Fahrzeuge in den Kaufverträgen und den darauf bezogenen Kreditanträgen, die - augenscheinlich mangels effektiver Kontrollen bei der D*** & Co AG - zum Teil bereits vor der Übermittlung von Typenscheinen zu Kreditauszahlungen führten (siehe erneut die bezüglichen Handakten).

Daß einzelne der Fahrzeuge noch in Betrieb genommen werden konnten, war gleichfalls nicht entscheidungswichtig, denn das Schöffengericht ging nicht davon aus, daß es sich um fahrunfähige "Wracks" im strengen Wortsinn handelte, sondern um nahezu "praktisch wertlose" Autos (US 27), die bei korrekter Vorgangsweise "nicht mehr in den Verkehr gelangen" sollten.

Von einer Aktenwidrigkeit (Punkt 2/ der Mängelrüge) könnte nur dann die Rede sein, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben worden wäre (Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 185 zu § 281 Abs. 1 Z 5 ua). Umstände dieser Art werden jedoch vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht; vielmehr wird der Sache nach eine unzureichende Begründung des Urteils behauptet, die jedoch auch in diesem Punkt nicht vorliegt.

Daß die Vorgangsweise der Mittäter S*** und B***, nämlich das Vortäuschen eines entsprechend hohen Wertes der zur Kreditsicherung dienenden Fahrzeuge, von Anfang an abgesprochen war und der Beschwerdeführer sich hiezu sogleich bereit erklärte, ergibt sich entgegen den Beschwerdebehauptungen mit unzweifelhafter Deutlichkeit aus der vom Erstgericht in der grundsätzlichen Schilderung des betrügerischen Tatplanes samt Ausführung als glaubwürdig erachteten (US 25 ff) Aussage des Zeugen S*** (S 413 ff/I iVm S 281 a/I).

Ob hingegen die fingierten Kaufverträge mit den dem tatsächlichen Wert der Fahrzeuge nicht entsprechenden "Kaufpreisen" zusammen mit den Kreditanträgen von S*** allein oder teilweise auch vom Beschwerdeführer an die (gutgläubigen) Kreditvermittler überreicht wurden, ist angesichts des mängelfrei konstatierten einverständlichen Zusammenwirkens der beiden Täter nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung; es bedurfte daher keiner detaillierten Konstatierungen dazu.

Soweit der Beschwerdeführer dem erstgerichtlichen Urteil vorwirft, es enthalte für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen keine oder eine nur unzureichende Begründung (Punkt 3/ der Mängelrüge), führt er mit dem Hinweis auf die behauptete Geringfügigkeit seiner Entlohnung, die der Annahme einer "massiven" Bereicherung entgegenstünde, dem Vorbringen, er sei erst "ganz zum Schluß" darüber aufgeklärt worden, daß die vorgeblichen Käufer erfunden seien, und es daher "unglaubwürdig" sei, daß S*** ihn bereits von Anfang an über die "Finanzierung" von Wracks aufgeklärt habe, dem weiteren Vorbringen, seine Schuld könne nicht darin gesucht werden, daß ihm von S*** mitgeteilt wurde, die Fahrzeuge kämen nicht mehr in den Verkehr, und mit dem erneuten Hinweis auf sein Verhalten nach den Taten, inhaltlich nur eine im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach wie vor unzulässige Schuldberufung aus, die als solche unbeachtlich ist. Soweit dieses Vorbringen hingegen - nach dem abschließenden Satz - allenfalls als Tatsachenrüge (Z 5 a) gedacht gewesen sein sollte, führte es nach sorgfältiger Prüfung des gesamten Akteninhaltes nicht zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des schöffengerichtlichen Ausspruches über die der Schuld (des Angeklagten) zugrundegelegten entscheidenden Tatsachenannahmen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt:

Hiezu wäre nämlich das Festhalten am konstatierten Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erforderlich, ohne eine im Urteil festgestellte Tatsache zu bestreiten oder zu übergehen oder aber einen nicht festgestellten Umstand als gegeben anzunehmen.

Vorliegend entfernt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge von den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, indem er allein auf eine "Entlohnung von 2.000 S pro Kreditfall" als nicht zur Annahme einer Bereicherung hinreichend abstellt und dabei die Urteilsfeststellung (US 9 f, 19 f, 33) übergeht, wonach die Tathandlungen darauf abzielten, S*** und ihn um 1,100.000 S zu bereichern und der D*** & Co AG einen korrelierenden Schaden zuzufügen, sowie weiters die Feststellung (US 15, 36) vernachlässigt, daß ihm aus einer der Betrugshandlungen ein Betrag von 90.000 S zur Liquidierung einer - augenscheinlich sonst uneinbringlichen - Forderung gegenüber dem "Mitarbeiter" N*** zukam. Soweit im Rahmen der Rechtsrüge erneut darauf abgestellt wird, die vom Beschwerdeführer veranlaßten Gefälligkeits-Prüfgutachten seien nicht dem Bankhaus, sondern dem Verkehrsamt vorgelegt worden, entfernt sich der Beschwerdeführer gleichfalls von anderslautenden Urteilsfeststellungen (US 10); dies abgesehen davon, daß diesem Umstand, wie bereits dargelegt, keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Aus den angeführten Erwägungen war auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidug über die Berufung (wegen Strafe) und die Beschwerde gegen den mit dem Strafausspruch in Sachzusammenhang stehenden Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

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