Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Stefan A des Vergehens des schweren Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht nach §§ 137, 138 Z. 2
StGB. schuldig erkannt, weil er sich am 28.Juli 1980 in Aspang (im einverständlichen Zusammenwirken mit dem rechtskräftig abgeurteilten Walter B) in der Schonzeit unter Verletzung fremden Jagdrechts eine brütende Wildente zueignete.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt.
Soweit die Beschwerde in vermeintlicher Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrunds, sachlich derjenigen der Z. 10 und in Konsequenz der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO., zur Frage der subjektiven Qualifikationserfüllung (§ 138 Z. 2 StGB.) eindeutige Feststellungen moniert, übergeht sie zur Gänze die Konstatierungen des Ersturteils, wonach der Angeklagte erkannt (in sein Vorstellungsbild aufgenommen) und sich damit abgefunden (S. 50) hat, daß die Wildente auf ihrem Nest saß und brütete, wonach ihm ferner klar war, daß das Tier deshalb geschont werden mußte, er sich aber trotzdem zur Zueignung entschloß (S. 48/49). Festgestelltermaßen wußte er also über den für die Subsumtion unter den Begriff 'Schonzeit' wesentlichen Umstand - nämlich die besondere Schutzbedürftigkeit eines brütenden Muttertiers -
Bescheid. Da die Beschwerde, wie gezeigt, einen im Ersturteil angeführten Umstand verschweigt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Gebert-Pallin-Pfeiffer, E.Nr. 17 bei § 281 StPO.).
Soweit die Beschwerde die Vorwerfbarkeit der Qualifikation in Zweifel zieht, ist sie darauf zu verweisen, daß der Angeklagte nie behauptet hat, daß er auf Grund einer falschen rechtlichen Wertung keine Kenntnis von der Bedeutung der qualifikationsbegründenden Tatsache, nämlich der Schonzeit, hatte; vielmehr stellte er nur in Abrede, davon gewußt zu haben, daß das Tier Eier ausbrütete, welche Verantwortung das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unglaubwürdig ablehnte. Wenn das Schöffengericht zusätzlich darauf abhob, 'daß das Verbot der Bejagung von Wildtieren im Brütungsstadium in der Bevölkerung allgemein bekannt' sei, mag es, dies sei der Beschwerde zugegeben, in eine Vorwerfbarkeitsprüfung gemäß § 9 Abs 2 StGB. eingegangen sein, die angesichts der getroffenen Vorsatzfeststellung ('sich damit abgefunden, daß das Tier geschont werden muß') überflüssig war; denn wo ein rechtserheblicher Tatumstand (hier: brütende Ente, die geschont werden muß) vom Vorsatz umfaßt, m.a.W. ein bestimmter Verbotssachverhalt erkannt ist, bleibt für einen Rechtsirrtum betreffend denselben Umstand denkfolgerichtig kein Raum. War aber die Rechtserwägung des Gerichts in der Richtung des § 9 Abs 2 StGB. überflüssig, so konnte sie dem Angeklagten nicht schaden. In Ausführung seiner Rechtsrüge zu § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO., mit der er die Anwendung des § 42 StGB. und/ oder eine Beurteilung der Tat als Entwendung nach § 141 StGB. anstrebt, geht der Angeklagte nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern von der ihr zuwiderlaufenden Annahme, daß die Qualifikation des § 138 Z. 2 StGB. zu entfallen habe. Damit bringt er auch hier den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf anzuwendenden Strafbestimmungen (gesetzmäßig) dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung. Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung der ausschließlich erhobenen Rechtsrügen war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
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