OGH 15Os124/88

OGH15Os124/884.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 28. Juni 1988, GZ 10 Vr 172/88-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die (als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Strafberufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Linz übermittelt (§ 285 i StPO nF).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S*** der Vergehen

(1.) des Diebstahls nach § 127 StGB, (2.) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und (3.) der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt.

Als Diebstahl fällt ihm zur Last, daß er am 19.Dezember 1987 in Salzburg der Anneliese M*** eine fremde bewegliche Sache, und zwar ihre Geldbörse mit rund 8.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Faktum 1.). Schwere Körperverletzung hat er zu verantworten, weil er am 10. Oktober 1987 in Handenberg Josef F*** durch einen Stoß mit dem Knie in den Unterleib vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat ein ausgedehntes Hämatom und einen Abriß im Bereich der Hodenhülle, somit eine an sich schwere Verletzung des Genannten, zur Folge hatte (Faktum 2.).

Rechtliche Beurteilung

Die der Sache nach nur gegen diese beiden Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht nur formal verfehlt als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnet, sondern läßt auch inhaltlich eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.

Denn bei der Bekämpfung sowohl der seinen tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatz beim Faktum 1. als auch der seinen bedingten Verletzungsvorsatz beim Faktum 2. betreffenden Urteilsfeststellungen übergeht der Beschwerdeführer wesentliche Teile von deren Begründung, und zwar zum einen den Hinweis darauf, daß er bei der Polizei noch nicht behauptet hatte, er habe mit der Wegnahme der Geldbörse deren Eigentümerin nur ärgern wollen, sowie auf den (von ihm geleugneten) Verbrauch von 2.000 S aus der Börse und auf deren Rückgabe mit dem restlichen Inhalt erst (zwei Tage später) über Andringen der Geschädigten (UAS 6, 9 f.), und zum anderen die (nicht nur auf die Vorhersehbarkeit des Verletzungsgrades, sondern auch auf den Verletzungsvorsatz gemünzte) Bezugnahme auf die Art des Angriffs, bei dem er seinen Gegner am Oberkörper packte, nach unten zog sowie mit dem Knie in die Hoden stieß, und auf die leichte Verletzbarkeit des angegriffenen Körperteiles (UAS 6, 8 f.). Begründungsmängel eines Urteils (Z 5) können aber nur unter Berücksichtigung aller der jeweils gerügten Konstatierung zugrunde gelegten maßgebenden Erwägungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Demnach sei nur der Vollständigkeit halber vermerkt, daß der Angeklagte auch mit seinen Argumenten dafür, daß es sich beim damit bemängelten Teil der Entscheidungsgründe um bloße "Vermutungen" handle, gar nicht den Versuch unternimmt, eine Unvereinbarkeit der betreffenden Überlegungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeiner Lebenserfahrung - also einen formellen Mangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes - aufzuzeigen, sondern lediglich nach Art einer (im folgenden sogar ausdrücklich ausgeführten) Schuldberufung im Rahmen einer Mängelrüge unzulässigerweise gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung remonstriert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Ebenso war mit der als Rechtsmittel gegen ein schöffengerichtliches Urteil nicht vorgesehenen Schuldberufung (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) zu verfahren, die sich im wesentlichen in der tendenziösen Würdigung eines Teiles der Beweisergebnisse zugunsten des Angeklagten erschöpft und auch bei ihrer Prüfung unter den Aspekten einer Tatsachenrüge (Z 5 a) in keine Richtung hin als zielführend erweist.

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