OGH 11Os163/95

OGH11Os163/9521.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran V***** und eine andere wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Elisabeth L***** und die Berufung des Angeklagten Zoran V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 1995, GZ 11 a Vr 1663/95-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Elisabeth L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zoran V***** und Elisabeth L***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A./) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (B./) schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruches haben Zoran V***** und Elisabeth L***** im Bereich des Zollamtes Wien

A./ mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, nämlich nach Österreich zollunredlich eingebrachte Zigaretten verschiedener Marken - wie im angefochtenen Urteil detailliert dargestellt - gekauft und durch gewinnbringenden Weiterverkauf verhandelt,

B./ durch die unter A./ angeführten Taten vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft und durch gewinnbringenden Weiterverkauf verhandelt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Elisabeth L*****.

Soweit die nicht differenzierte Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) der Angeklagten einleitend auch eine Aufklärungsrüge enthält, fehlt es dieser schon an den (für die der Sache nach unter Z 4 des § 281 Abs 1 StPO auszuführende Rüge) formellen Voraussetzungen, sie vermag aber auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge mit der nicht weiter spezifizierten Behauptung, das Erstgericht habe unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit die ihm zugänglichen Beweismittel nicht oder in erheblichen Punkten unvollständig ausgeschöpft, erhebliche Bedenken nicht zu erwecken.

Im übrigen macht die Beschwerdeführerin unter dem Titel der Mängelrüge geltend, das Erstgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Inhalt der Telefonüberwachungsprotokolle auseinandergesetzt, womit sie allerdings keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils aufzuzeigen vermag, das sich auf den Seiten 11 bis 14 ausführlich gerade mit diesen Protokollen auseinandersetzt und ausdrücklich darlegt, daß einzelne Gespräche oder Aufzeichnungen nicht zwingend den daraus gezogenen Schluß zulassen, wohl aber eine Gesamtbetrachtung aller Protokolle keinen Zweifel daran offen lasse, daß es sich bei den anläßlich der Telefongespräche genannten Zahlen durchwegs um konkrete Geschäfte gehandelt hat. Zudem hat das Erstgericht seine für den Schuldspruch zu Punkt A./ (wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG) entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen auf eine Reihe weiterer Beweisergebnisse, insbesondere auf die Erhebungsergebnisse des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, gestützt und aus den Aufzeichnungen über die Telefonüberwachung in ihrer Gesamtbewertung und unter illustrativer Beleuchtung einzelner Vorgänge lediglich zusätzlich auf die Richtigkeit seiner beweiswürdigenden Erwägungen geschlossen. Mit der Mängelrüge können aber nur Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch Erwägungen bekämpft werden, von denen das Gericht bei Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten geleitet wurde, ebensowenig Umstände, die es bloß illustrativ für seine Beweiswürdigung angeführt hat. All dies liefe nämlich auf die - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung der erkennenden Richter hinaus (Mayerhofer/Rieder StPO2 E 2 zu § 281 Z 5). Die Ausführungen versagen auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a), die eine Bekämpfung der Beweiswürdigung gleichfalls nicht zuläßt (NRsp 1994/176).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) hingegen ist zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sowohl mit dem Vorbringen, das dem Schuldspruch laut Punkt A./ zugrunde liegende Verhalten der Angeklagten L***** verwirkliche (bloß) den Tatbestand der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG, weil sie den Angeklagten V***** erst nach der Tat hiebei unterstützt habe, zollunredlich eingebrachte Zigaretten zu verhandeln, als auch mit der Behauptung, das Vorgehen der Angeklagten erfülle nicht die Kriterien gewerbsmäßiger Tatbegehung, entfernt sich die Beschwerde von den tatsächlichen Urteilsannahmen. Anders als die Beschwerde es darzustellen versucht, ist das Schöffengericht nämlich ausdrücklich davon ausgegangen, daß sich die Angeklagten V***** und L***** derart zusammenschlossen, daß L*****als Kellnerin für den Absatz eines Großteils der vom Angeklagten V*****"gelieferten" Zigaretten an den Kundenkreis des Lokals sorgte (US 7), die Endverbraucher der Angeklagten L*****ihre Zigarettenbestellungen bekanntgaben, die sie dann nach Besorgung der bestellten Zigarettenmengen durch V***** an die Endabnehmer weiterverkaufte (US 8). Das Erstgericht ging demnach ausdrücklich von einem (arbeitsteiligen, aber von einem einheitlichen Vorsatz getragenen) einverständlichen Zusammenwirken beider Angeklagten aus (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, eine nicht festgestellte Tatsache annimmt oder einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer/Rieder aaO E 26 zu § 281).

Ähnliches gilt für die Kritik der Beschwerde an der Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung. Abgesehen davon, daß der Spruch des Urteiles und dessen Gründe als Einheit zu betrachten sind, hat das Erstgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt, daß auch die Angeklagte L***** in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Verhandlung von Zigaretten zollunredlicher Herkunft eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 8) und es beiden Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 19). Mit dem Vorbringen, die Angeklagte habe sich stets dahin verantwortet, 'keinen Vorteil aus der ganzen Sache gezogen zu haben', versucht die Beschwerde zu anderen als von den Tatrichtern getroffenen Tatsachenfeststellungen zu gelangen und bekämpft damit in Wahrheit neuerlich deren Beweiswürdigung. Die auf urteilsfremden Prämissen aufbauenden weiteren Überlegungen zur Frage der gewerbsmäßigen Begehung sind daher unbeachtlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war deswegen gemäß § 285 d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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