OLG Innsbruck 3R156/24a

OLG Innsbruck3R156/24a20.1.2025

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Mag. Anna Maria Lechthaler, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. C* D*, vertreten durch Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, und 2. E* D*, vertreten durch Mag. Josef Kunzenmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 18.0000,00 s.A., über die Berufung der erstbeklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 8.126,84 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.9.2024, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:00300R00156.24A.0120.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Die beiden Beklagten sind die beiden Söhne der leiblichen Tochter (nachstehend: die Mutter der Beklagten) des am ** verstorbenen F* B* (in Folge: der Verstorbene). Mit Schenkungsvertrag vom 23.12.2005 übertrug der Verstorbene seinen 1/3-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ **, KG **, zu je 1/6 an beide Beklagte.

Die Mutter der Beklagten wurde als Alleinerbin des Verstorbenen eingesetzt. An Verlassenschaftsvermögen waren am Todestag EUR 1.214,34 vorhanden.

Für die Beerdigung des Verstorbenen fielen Kosten in Höhe von insgesamt EUR 6.391,04 an, welche sich wie folgt aufgliedern:

Beerdigung EUR 3.729,88

Einschaltung TT EUR    540,00

Einschaltung TT EUR    360,00

Grabstein EUR    700,00

Trauerkränze EUR    270,00

Pfarrer/Kirche EUR    100,00

Musik EUR    150,00

Notar EUR    177,96

Kranzträger EUR      75,00

Die Verlassenschaftsabhandlung unterblieb deshalb mangels Überschreitung der Wertgrenze von EUR 5.000,00 (**-26).

Bei der Beerdigung des Verstorbenen war der Kläger nicht anwesend.

Im Übergabevertrag des 1/3-Anteils der Liegenschaft EZ **, GB ** zwischen dem Verstorbenen und den beiden Beklagten wurde vereinbart, dass die Beklagten als Schenkungsnehmer dazu verpflichtet sind, die vom Schenkungsgeber in der Liegenschaft bewohnte Wohnung im ersten Obergeschoss „total“ zu sanieren und nach seinen Wünschen bis zu einem Sanierungsaufwand von EUR 50.000,00 instand zu setzen, welchen Betrag die Schenkungsnehmer je zur Hälfe tragen.

Wörtlich wurde im Übergabevertrag unter Punkt X. festgehalten wie folgt (Beilage B):

Dieses Haus ist derzeit vollkommen sanierungsbedürftig.

Die Übergabe der jeweils 1/6 Anteile an der gegenständlichen Liegenschaft erfolgt seitens des Schenkungsgebers ausdrücklich unter der Bedingung, dass sich die beiden Schenkungsnehmer dazu verpflichten, die im ersten Stock dieses Wohnhauses befindliche Wohnung, welche vom Schenkungsgeber bewohnt wird, nach seinen Vorstellungen und Wünschen instandzusetzen und zu sanieren.

Die Schenkungsnehmer verpflichten sich daher, die genannte Wohnung des Schenkungsgebers im ersten Obergeschoss total zu sanieren und nach seinen Wünschen instandzusetzen, dies bis zu einem Sanierungsaufwand von EUR 50.000,--, welchen Betrag die Schenkungsnehmer je zur Hälfte tragen.

In C-LNr. 4a ist zugunsten des Schenkungsgebers das Wohnungsrecht gemäß Abhandlungsprotokoll vom 12.01.2005 einverleibt.

Dieses Wohnrecht wird seitens der Schenkungsnehmer vollinhaltlich mitübernommen.

Ebenso räumen die Schenkungsnehmer ob ihren je 1/6 Anteilen in EZ **, GB **, ihrem Großvater, Herrn F* B* , geb. ** das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten ein und willigen ausdrücklich in die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Herrn F* B* , geb. **, ob ihren je 1/6 Anteilen in EZ **, GB **, ein.

Diese Bedingung formulierte der Verstorbene, weil er als Gegenleistung für die Übergabe des 1/3-Anteils wollte, dass die Beklagten die von ihm bewohnte Wohnung im ersten Obergeschoss sanieren, damit er auch in Zukunft in ihr auf der Liegenschaft wohnen bleiben kann. Die übrigen 2/3 der Liegenschaft standen zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Mutter der Beklagten.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Verstorbene für die Übergabe forderte, dass die Beklagten ihn persönlich bis zu seinem Lebensende im Wohnhaus auf der gegenständlichen Liegenschaft pflegen.

Zum Zeitpunkt der Übergabe war das gegenständliche Wohnhaus rund 50 Jahre alt. Es war sehr einfach ausgestattet; die Elektrik, die Sanitäreinrichtungen, die Wasser- und Abflussleistungen sowie die Fenster entsprachen nicht mehr den zeitgemäßen Anforderungen. Das Dach befand sich in einem mangelhaften Zustand, sodass durch den Wassereintritt die Holztrame anfaulten. Die Fassade des Hauses war nicht wärmegedämmt. Aufgrund des Allgemeinzustandes, der Ausstattung und der Bauweise des Wohnhauses und der Wohnung im ersten Obergeschoss war eine Komplettsanierung notwendig.

Nach der Übergabe des 1/3-Anteils sanierten die beiden Beklagten gemeinsam mit ihren Eltern im Jahr 2007 die gegenständliche Liegenschaft. Auch bei der durch den Schenkungsgeber benützten Wohnung im ersten Obergeschoss nahmen die Beklagten eine Gesamtsanierung vor. Dabei blieben lediglich die Mauern größtenteils und von den Decken nur die Holztrame stehen. Alles andere erneuerten die Beklagten bei der Sanierung. Die Beklagten erneuerten ebenso das Dach und die Fassade und bauten eine zentrale Heizanlage ein. Im ersten Obergeschoss errichteten sie einen neuen Westbalkon und vergrößerten den Südbalkon. Bei der Sanierung von der vom Verstorbenen benützten Wohnung im ersten Obergeschoss achteten die Beklagten darauf, dass diese für den Verstorbenen weitestgehend barrierefrei gestaltet wird. So wurde zusätzlich zu einer Badewanne auch eine Dusche eingebaut und die Böden so verlegt, dass zwischen den Räumen keine Niveauunterschiede bestehen.

Das Wohnhaus befand sich nach der Sanierung in einem zeitgemäßen Zustand. Der Zustand der Wohnung im ersten Obergeschoss ist aufgrund der vorgenommenen Sanierungen und Verbesserungen als durchschnittlich bis sehr gut einzustufen, sodass ein Neubauwert von EUR 1.750,00 pro m² Nutzfläche anzusetzen ist. Die Kosten der durchgeführten Sanierungen betrugen ca 50 % der Neubaukosten.

Die Wohnung im ersten Obergeschoss hat ohne Stiegenhaus und ohne Balkone eine Wohnnutzfläche von 91,62 m². Für die Sanierung der gegenständlichen Wohnung fielen Sanierungskosten in Höhe von EUR 80.167,50 an, wobei darin die anteiligen Kosten für die Erneuerung des Dachs und der Fassade enthalten sind. Die Dämmung der Fassade sowie die Dachsanierung waren für die Wohnung im ersten Obergeschoss einerseits aus energietechnischen Gründen und andererseits zur Vermeidung künftiger Feuchtigkeitseintritte von Vorteil.

Der Verkehrswert des 1/3-Anteils an der gegenständlichen Liegenschaft bestehend aus dem Grundstück 257/3 samt darauf errichtetem Wohnhaus und Nebengebäude beträgt zum Bewertungsstichtag 23.12.2025 (richtig: 23.12.2005, Datum des Übergabsvertrages) gerundet EUR 91.000,00. Der Verkehrswert beträgt hochgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex 2005 zum ** (Todestag des Verstorbenen) EUR 119.861,64.

Von diesem Sachverhalt muss das Berufungsgericht gemäß § 498 Abs 1 ZPO ausgehen (näher zu den Ergänzungen aus Beilage B unten ErwGr A.1.).

Mit der am 12.5.2022 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger von den zwei Beklagten die Zahlung von EUR 18.000,00. Dazu brachte er – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vor, er sei leiblicher Sohn des am ** Verstorbenen. Dieser habe als Erblasser dessen Tochter G* D*, die Mutter der Beklagten, zur Alleinerbin des gesamten Vermögens eingesetzt, die Beklagten hingegen als Ersatzerben jeweils zu gleichen Anteilen. Der Kläger sei im Verlassenschaftsverfahren übergangen worden. Da er neben der Mutter der Beklagten und einem weiteren Bruder als Sohn des Verstorbenen gesetzlicher Erbe sei, komme ihm ein gesetzlicher Pflichtteil von 1/6 des reinen Nachlasses zu. Der Verstorbene habe zu Lebzeiten 1/3-Liegenschaftsanteile an der Liegenschaft EZ ** GB ** an die Beklagten übertragen. Diese Schenkung sei dem im Verlassenschaftsverfahren ermittelten Nachlass hinzuzurechnen. Gemäß dem Schenkungsvertrag müssten die Beschenkten Sanierungen bloß in Höhe von EUR 50.000,00 durchführen. Sämtliche weitergehenden Investitionen in die Liegenschaft seien nicht abzuziehen. Weder ein Nutzungsrecht noch ein allfälliges Pflegevermächtnis seien zu berücksichtigen. Das zuletzt zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen herrschende Verhältnis sei nicht von Bedeutung, weil der Schenkungspflichtteil immer zu berücksichtigen sei. Ein verwerfliches oder gar ein erbunwürdiges Verhalten habe der Kläger nicht gesetzt.

Der Erstbeklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte – soweit noch wesentlich – zusammengefasst ein, es habe sich um keine unentgeltliche Schenkung gehandelt, weil die Übergabe mit geldwerten Verpflichtungen der Beklagten verbunden gewesen sei. Die Sanierungsarbeiten der Beklagten hätten über EUR 300.000,00 betragen und nicht bloß die im Schenkungsvertrag festgehaltenen EUR 50.000,00. Der Verstorbene habe sich vor seinem Tod in einem gesundheitlich schlechten Zustand befunden. Seine Pflege habe einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 4,5 Stunden pro Tag erfordert. Die Beklagten hätten gemeinsam rund ein Drittel dieser Pflegeleistungen erbracht. Der Verstorbene habe sich durch die Pflegeleistungen EUR 97.200,00 erspart, die sonst durch Pflegekräfte oder in einem Wohnheim zu höheren Kosten hätten erbracht werden müssen. Den Beklagten stehe daher dieser Betrag zu. Ihre Mutter habe ihre Pflegeansprüche an die Beklagten abgetreten. Der Erstbeklagte sei nicht mehr im Besitz der übergebenen Liegenschaft. Für ihn habe sich die dringende Notwendigkeit ergeben, den Wohnsitz zu wechseln. Um die Kreditschulden abzudecken, sei er gezwungen gewesen, seinen Miteigentumsanteil – noch zu Lebzeiten des Verstorbenen – zu veräußern. Der Kläger sei darüber hinaus erbunwürdig, weil er dem Verstorbenen schweres seelisches Leid zugefügt habe. Er habe über 17 Jahre jeglichen Kontakt zum Verstorbenen abgelehnt. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten in der Lage gewesen wäre, eine Enterbung vorzunehmen, und ihm die geltende Rechtslage bekannt gewesen wäre, hätte er den Kläger enterbt.

Der Zweitbeklagte bestritt und beantragte ebenfalls kostenpflichtige Klagsabweisung. Er hat sich am Berufungsverfahren jedoch nicht mehr beteiligt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.9.2024 (ON 62) erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger EUR 8.126,84 samt 4 % Zinsen seit ** zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von EUR 9.873,16 ab. Diesem legte es den folgenden Sachverhalt zugrunde, in dem die vom Erstbeklagten bekämpfte Feststellung kursiv hervorgehoben ist.

Der Kläger ist der leibliche Sohn des am ** Verstorbenen.

Zur Beziehung zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen:

Nach dem Ableben der Mutter des Klägers im Jahr 2004 gab es zwischen dem Kläger und seinem Vater, dem Verstorbenen, bei der Verlassenschaftsabhandlung einen Streit. Der Kläger schlug seinem Vater vor, er solle seinen von der Verstorbenen geerbten 1/3-Anteil an der gegenständlichen Liegenschaft sogleich an seine Kinder übertragen, damit das Haus verkauft werden könne. Der Kläger meinte seinem Vater gegenüber zudem, dass dieser kein ganzes Haus benötige und auch in eine Bahnwohnung oder ins Heim ziehen könne. Der Verstorbene reagierte daraufhin erbost und gab dem Kläger zu verstehen, dass er nicht ausziehen werde.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger sodann noch äußerte, dass sein Vater für ihn gestorben sei.

In weiterer Folge kam der Verstorbene auf die Mutter der Beklagten zu und bat sie darum, ihre beiden Brüder, sohin auch den Kläger, hinsichtlich des Erbes der Mutter des Klägers (2/3-Anteile der gegenständlichen Liegenschaft) mit EUR 50.000,00 auszubezahlen. Der Kläger und der weitere Bruder, H* B*, stimmten dem zu, sodass die 2/3-Anteile an der gegenständlichen Liegenschaft an die Mutter der Beklagten übergingen.

Seit dem Ableben der Mutter des Klägers im Jahr 2004 und der stattgefundenen Verlassenschaftsabhandlung kam es zu keinem Kontakt mehr zwischen dem Kläger und seinem Vater. Bis zum Ableben der Mutter des Klägers war die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Vater weitestgehend konfliktfrei. Der Kläger besuchte seine Eltern vor allem an Geburtstagen und Feiertagen.

Auch zu seiner Schwester, der Mutter der Beklagten, hat der Kläger seit dem Ableben seiner eigenen Mutter keinen Kontakt mehr. Zu seinem Bruder, H* B*, pflegte der Kläger in den ersten Jahren nach dem Ableben seiner Mutter noch gelegentlichen Kontakt, wobei dieser sodann etwa im Jahr 2010 abbrach.

Der Kläger erkundigte sich bei seinen Geschwistern oder bei den Beklagten nie über den Gesundheitszustand des Verstorbenen. Am 15.04.2019 teilte H* B* dem Kläger über Whats-App mit, dass der gemeinsame Vater im Krankenhaus liege, dieser sehr schwach sei und es diesem nicht gut gehe. Er teilte ihm zudem mit, dass der gemeinsame Vater dauernd nach dem Kläger frage und riet ihm, sich zu melden. Der Kläger entschied sich jedoch dagegen, erneut Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen.

Der Verstorbene selbst hat sich gewünscht, den Kontakt zum Kläger wiederaufleben zu lassen. Er war jedoch der Meinung, dass aufgrund der vom Kläger getätigten Äußerungen bei der Verlassenschaftsabhandlung der erste Schritt vom Kläger ausgehen müsse.

Nach dem Tod des Verstorbenen informierte H* B* den Kläger über das Ableben des Vaters. Daraufhin schrieb der Kläger H* B* eine Whats-App-Nachricht und fragte nach, woran der Vater gestorben und wieso keine Anzeige in der Zeitung sei. H* B* teilte dem Kläger sodann mit, dass ihr gemeinsamer Vater an Lungenkrebs gestorben sei.

Zur Pflege des Verstorbenen:

Der Gesundheitszustand des Verstorbenen verschlechterte sich ab dem Jahr 2017 stetig. Er litt vor seinem Ableben an einem Grauen Star, an einer koronaren Herzerkrankung, einer chronischen Niereninsuffizienz, an Lungenkrebs und an COPD. Er benötigte eine Sauerstofflangzeittherapie und einen Rollator für die Fortbewegung. Zudem waren mehrere Bypass-Operationen und ein Herzschrittmacher notwendig. Er erhielt ab Mai 2020 Pflegegeld der Stufe 4. Zuvor erhielt er Pflegegeld der Stufe 3.

Der Verstorbene benötigte jedenfalls Hilfe bei der täglichen Körperpflege, bei der Zubereitung von Mahlzeiten, beim An- und Auskleiden, bei Reinigung bei Inkontinenz, bei der Einnahme von Medikamenten, bei der Mobilität im engeren und weiteren Sinn, bei der Entleerung/Reinigung des Leibstuhls, bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche.

Im Wesentlichen übernahm die Mutter der Beklagten die Pflege des Verstorbenen, dies vor allem in Hinblick auf die körperliche Pflege. Bei den Pflegeaufwendungen abseits der körperlichen Pflege erhielt die Mutter der Beklagten Unterstützung nicht nur von den Beklagten, sondern auch von ihrem Ehegatten und ihrer Schwiegertochter.

Die Mutter der Beklagten wendete für die Pflege des Verstorbenen täglich ca 4 Stunden auf. Die Unterstützungsleistungen der Beklagten machten jeweils ca 1 Stunde pro Tag aus.

Für die Pflege des Verstorbenen erhielten weder die Mutter der Beklagten noch die beiden Beklagten finanzielle Zuwendungen durch den Verstorbenen. Es war auch zwischen dem Verstorbenen und der Mutter der Beklagten sowie den Beklagten nie die Rede davon, dass diese vom Verstorbenen Geld für die Pflegeleistungen bekommen. Die Mutter der Beklagten pflegte ihren Vater, den Verstorbenen, nicht in Erwartung einer Gegenleistung, sondern aufgrund der innigen Beziehung zu diesem und um ihm seinen Wunsch, bis zum Schluss in der gegenständlichen Liegenschaft wohnen bleiben zu können, zu erfüllen. Die Beklagten halfen ihrer Mutter bei der Pflege des Verstorbenen ebenso einerseits deshalb, weil sie die Pflege als familiäre Unterstützung ansahen und anderseits, um dem Verstorbenen seinen Wunsch, in der Liegenschaft wohnen zu bleiben, zu erfüllen.

Der Erstbeklagte verkaufte noch zu Lebzeiten des Verstorbenen seine Liegenschaftsanteile an die Mutter der Beklagten um ca EUR 355.000,00. Mit diesem Betrag deckte der Erstbeklagte unter anderem die noch offenen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von EUR 262.868,62 ab.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Kläger gehöre als leiblicher Sohn des Verstorbenen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, die Beklagten seien zwar nicht konkret, jedoch abstrakt pflichtteilsberechtigt, weshalb die Schenkung ohne Befristung dem Nachlass hinzuzurechnen sei. Da es Bedingung für die Übergabe gewesen sei, dass die Beklagten die durch den Verstorbenen bewohnte Wohnung im ersten Obergeschoss bis zu einem Betrag von EUR 50.000,00 sanieren und instand setzen, müsse diese Bedingung als Gegenleistung gewertet werden, womit eine gemischte Schenkung vorliege. Im Hinblick auf den Wert des 1/3-Anteils zum Schenkungszeitpunkt sei von einer Schenkungsquote von 45 % auszugehen, was einem Wert von EUR 53.937,74 entspreche (45 % von EUR 119.861,64). Dieser Wert sei dem Verlassenschaftsvermögen hinzuzurechnen. Nach Abzug der Begräbniskosten ergebe sich ein reines Verlassenschaftsvermögen von EUR 48.761,04, wobei der Pflichtteil des Klägers 1/6, somit EUR 8.126,84 betrage.

Das Pflegevermächtnis sei ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und falle auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten. Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten seien nicht als Passiva zu berücksichtigen, womit das Pflegevermächtnis bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen sei.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheide aus, weil ausdrücklich feststehe, dass die Mutter der Beklagten und die Beklagten sämtliche Leistungen zur Unterstützung des Verstorbenen nicht in Erwartung einer Gegenleistung erbrachten, sondern aufgrund der innigen Beziehung zu diesem und da sie ihm seinen Wunsch, bis zum Schluss auf der Liegenschaft wohnen zu bleiben, erfüllen wollten. Weder die Pflegeleistungen noch sonstige Unterstützungen hätten einen in der Zukunft liegenden konkreten Zweck in Form einer erwarteten konkreten Gegenleistung verfolgt.

Da der Erstbeklagte seine Liegenschaftsanteile an seine Mutter um EUR 355.000,00 verkauft habe und mit dem Erlös die für die Sanierung notwendig gewordenen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von EUR 262.868,62 abgedeckt habe, sei ihm ein geldwerter Vorteil vom Erlös seiner Liegenschaftsanteile verblieben, sodass von einem Verlust der Schenkung nicht gesprochen werden könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Erstbeklagten (ON 64) aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung (implizit auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens) sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich kostenpflichtig abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung (ON 66), dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Hierbei erwies sie sich aufgrund nachstehender Erwägungen als nicht berechtigt:

A. Vorbemerkungen:

1.: Der einleitend dieser Berufungsentscheidung als unstrittig im Sinn des § 498 Abs 1 ZPO vorangestellte Sachverhalt wurde zum besseren Verständnis und der leichteren Lesbarkeit halber um Details aus dem Inhalt der vom Kläger gelegten Urkunde Beilage B ergänzt. Diese Maßnahme ist – im Hinblick auf die Urkundenerklärung der Beklagten (ON 13, S 5) – auch ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zulässig: Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanz – wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe – enthaltenen Urkunde, deren Echtheit zugestanden wurde, erfordert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RIS-Justiz RS0121557). Auch die Verweisung auf das eigene Vorbringen begründet die Unstrittigkeit des Inhalts einer Urkunde, deren Echtheit (wie hier durchwegs) zugestanden wurde (2 Ob 36/14d ErwGr 2.4.). Dass unstrittiges Parteivorbringen – und dazu gehört auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde – ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen ist, entspricht der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 157/11y ErwGr 2.2.). Daher darf das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 473a ZPO unter anderem diesen Urkundeninhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung der Sache wesentlich ist, seiner Entscheidung zugrunde legen (RIS-Justiz RS0121557 [T3]; RS0040083 [T1]; OLG Innsbruck 22.10.2024, 13 Ra 24/24p Rz 62 mzwH). Dies gilt sinngemäß für den verlesenen (ON 13 S 5) Verlassenschaftsakt **.

2.: Die vorinstanzliche Entscheidung wird nur noch vom Erstbeklagten mit Berufung bekämpft. Folglich ist vorab zu prüfen, ob das Urteil mangels eigenständiger Erhebung einer Berufung durch den Zweitbeklagten diesem gegenüber bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2.1.: Entscheidend dafür ist, ob die beiden Beklagten lediglich als formelle oder materielle Streitgenossen iSv § 11 ZPO oder als einheitliche Streitpartei iSv § 14 ZPO anzusehen sind, denn im Rahmen letzterer müsste die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zur Einheitlichkeit der Entscheidung führen (Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 14 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 1 mwN). Das Bestehen einer einheitlichen Streitpartei scheidet hingegen aus, wenn trotz der Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist (RIS-Justiz RS0035473). Eine Solidarverpflichtung aus Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung genügt noch nicht, um eine einheitliche Streitpartei zu begründen (Schneider § 14 ZPO Rz 99 mwN). Mehrere Geschenknehmer haften gemäß § 789 Abs 2 ABGB für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke, sodass eine Teilschuld entsteht (Welser, Erbrechts-Kommentar § 789 Rz 7). Wenn also nicht einmal eine Solidarhaftung eine einheitliche Streitpartei zu begründen vermag, muss dies im Rahmen eines Größenschlusses auch für lediglich anteilsmäßig Haftende gelten. Da die beiden Beklagten sohin keine einheitliche Streitpartei bilden, steht es jedem der beiden – unabhängig vom anderen – frei, das Urteil zu bekämpfen oder es gegen sich gelten zu lassen. Mangels eigenständiger Erhebung einer Berufung durch den Zweitbeklagten folgt, dass das Urteil diesem gegenüber bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2.: Gemäß § 468 Abs 2 ZPO wird im Fall rechtzeitiger Erhebung der Berufung die Berufungsschrift dem Gegner des Berufungswerbers unter Bekanntgabe des Berufungsgerichts zugestellt. Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift bei dem Gericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes einbringen. Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich, dass ein Streitgenosse sich durch die Entscheidung nur gegenüber seinem Gegner, nicht aber gegenüber den anderen Streitgenossen beschwert erachten kann (RIS-Justiz RS0125569).

2.3.: Das Landesgericht Innsbruck hat davon ausgehend zutreffend nur mehr dem Kläger die Berufung des Erstbeklagten zugestellt und ihm die Möglichkeit einer Berufungsbeantwortung eingeräumt, handelt es sich beim Zweitbeklagten doch nicht um den Gegner, sondern um den Streitgenossen des Erstbeklagten. Folglich ist – schon nach dem Gesetz, aber darüber hinaus jedenfalls mangels Beschwer – die Einbringung einer Berufungsbeantwortung für den Zweitbeklagten weder zulässig noch notwendig.

B. Zur Beweisrüge (und zur darin enthaltenen Mängelrüge):

1.: Mit seiner Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die oben bei der Wiedergabe des Sachverhalts im angefochtenen Urteil kursiv gesetzte Sachverhaltsannahme. Ersatzweise begehrt er – erkennbar – eine Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger der leibliche Sohn des am ** verstorbenen F* B* sei. Er kritisiert, einerseits sei in erster Instanz keine Außerstreitstellung erfolgt. Ein Pflichtteilsanspruch setze voraus, dass die Abstammung vom Verstorbenen mit Wirkung gegenüber jedermann festgestellt sei, wozu ein formeller Nachweis der Abstammung seitens des Klägers zu erbringen gewesen wäre. Hilfsweise macht der Berufungswerber diese erstrichterliche Feststellung als „unstrittiger Sachverhalt“ und als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend.

1.1.: Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachenfeststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Urteilsannahmen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Ersatzfeststellungen getroffen werden sollen (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung welcher bestimmten Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (5 Ob 311/85). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (10 Ob 5/22s Rz 10; 6 Ob 177/21d Rz 3). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Eine solche nicht gesetzgemäße (auch sog: nicht rechtsprechungskonforme) Beweisrüge kann idR auch nicht als Rechtsrüge (iS eines sekundären Feststellungsmangels) erfolgreich sein: Eine Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel scheidet jedoch aus, wenn das Erstgericht zum selben Sachverhaltskomplex – wie hier der Abstammungsproblematik – (positive oder negative) Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0041835; RI0100145; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 471 ZPO Rz 15 mwN).

1.2.: Diesen Anforderungen entspricht die Beweisrüge des Erstbeklagten nicht. Zwar lässt sie erkennen, welche Ersatzfeststellung der Berufungswerber anstrebt. Die Beweisrüge benennt jedoch keine Beweisergebnisse und keine alternative Beweiswürdigung (etwa zum verlesenen Verlassenschaftsakt mit der Todesfallsaufnahme dort ON 14), auf die die allfällige (negative) Ersatzfeststellung gegründet werden könnte. Wenngleich ausgeführt wird, weshalb die Außerstreitstellung des Erstgerichts nicht nachvollziehbar sei, legt die Berufung aber nicht dar, aufgrund welcher konkreten Überlegungen die begehrte Negativfeststellung zu treffen gewesen wäre. Auch eine Auseinandersetzung mit übrigen Beweismitteln lässt der Berufungswerber vermissen. Es fehlt vor allem eine Erklärung, warum die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens nach dem Verstorbenen unrichtig sein sollten, in welchem die Abstammung des Klägers nie von einem der dort Teilnehmenden in Frage gestellt wurde.

1.3.: Insgesamt ist die Beweisrüge daher nicht judikaturkonform ausgeführt und muss damit schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.

2.: Auch der in der Beweisrüge implizit enthaltenen Mängelrüge muss aus folgenden Überlegungen ein Erfolg versagt bleiben. Dazu ist vorauszuschicken, dass die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, eine in der Berufung richtig angesprochene Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040078; RS0040146) darstellt.

2.1.: Nach § 178 ZPO trifft die Parteien die Pflicht, sich zum Vorbringen des Gegners mit Bestimmtheit zu äußern. Es liegt somit an den Verfahrensparteien, dem Gericht bekannt zu geben, welche Tatsachenbehauptungen des Gegners sie – durch hinreichend deutliches Bestreiten – zum Gegenstand eines Beweisverfahrens machen wollen. Insoweit besteht eine inhaltliche Bestreitungspflicht der Parteien. Ein substanziiertes Bestreiten erfordert im Allgemeinen, dass zum Tatsachenvorbringen des Gegners konkrete Gegenbehauptungen aufgestellt werden. Ein bloß pauschales, unsubstanziiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort aus, wo von der betreffenden Partei – etwa weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat – konkrete Tatsachenbehauptungen nicht erwartet werden können (9 ObA 52/23x Rz 24 f; 2 Ob 130/23s Rz 2; 10 ObS 10/23b Rz 11 f; 8 Ob 158/18w ErwGr 4.2.; 9 ObA 7/03z).

2.2.: Bloß unsubstanziiertes Bestreiten ist im Einzelfall dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn für eine solche Annahme im gegebenen Einzelfall gewichtige Indizien sprechen (10 Ob 30/11a ErwGr 6.1.; 10 ObS 151/04k; RIS-Justiz RS0039941 [T5]; RS0039927 [T13]; RS0040078 [T6]), etwa wenn das gegnerische Vorbringen ganz leicht widerlegbar wäre, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (10 ObS 10/23b Rz 11 f; 17 Ob 19/11k ErwGr A.3.; 9 ObA 7/03z; RIS-Justiz RS0039927) oder wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (10 ObS 10/23b Rz 11 f; 9 Ob 71/16f ErwGr 1.; 3 Ob 172/16i ErwGr 1.2.).

2.3.: Bedeutungslos ist ein Geständnis zwar immer dann, wenn dem Gericht die uneingeschränkte Stoffsammlung aufgetragen ist, das Gesetz also die Prüfung der maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen vorschreibt. In diesen Fällen erspart eine Außerstreitstellung dieser Tatsachen durch den Beklagten bzw Gegner des Antragstellers dem Gericht keinesfalls die entsprechende Prüfung. Von Amts wegen zu prüfen und zu erheben sind die für die Entscheidung über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen notwendigen Tatsachen, vor allem aber Tatsachen in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz. Amtswegig aufzugreifende Umstände sind in jenen Fällen vom Neuerungsverbot ausgenommen (vgl zB A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 482 Rz 5).

2.3.1.: Allerdings erlaubt es selbst das Außerstreitgesetz, BGBl I 2003/111, das im Prinzip am Untersuchungsgrundsatz festhält (vgl § 16 AußStrG 2003), dem Gericht, von Erhebungen abzusehen, wenn es „schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist“. Damit wird sehr klar zum Ausdruck gebracht, dass „das Geständnis im Verfahren außer Streitsachen nicht vom Beweis befreit, ihn aber herstellen kann“. Das gilt auch in dem nunmehr (zur Gänze) ins Außerstreitverfahren verwiesenen Abstammungsverfahren (Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG2 I [2019] Vor §§ 81-85 AußStrG Rz 1), zumal die §§ 81 bis 85 AußStrG 2003 keine von der allgemeinen Regel des § 33 AußStrG abweichenden Sondervorschriften enthalten (Rechberger in Fasching/ Konecny 3 III/1 [2017] § 267 ZPO Rz 13; Spitzer Vor §§ 81-85 AußStrG Rz 2 f).

2.3.2.: Abgesehen davon, dass die Vorinstanz hier ein streitiges Zivilverfahren und somit schon grundsätzlich kein Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (iSv § 16 AußStrG) führte, bestand überdies aus folgendem Grund keine amtswegige Erhebungspflicht des Erstgerichts: Wie aus dem Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen zu ** des Bezirksgerichts Hall hervorgeht, war auch in diesem die Abstammung des Klägers vom Verstorbenen nicht strittig. So wird bereits in der mit der Mutter der Beklagten errichteten Todesfallaufnahme (**-14) der Kläger als (erblicher und damit leiblicher) Sohn des Verstorbenen genannt (dort AS 30). Dieses Verfahrensergebnis hat besonderes Gewicht, weil die Vorschrift des § 145 Abs 2 Z 5 AußStrG den Gerichtskommissär bei der Todesfallaufnahme ua zur Ermittlung der Identität der gesetzlichen Erben des Verstorbenen – zu denen ua der Kläger gehörte – verpflichtet (näher zB: Schatzl/Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG2 I [2019] § 145 Rz 22, 25). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Todesfallaufnahme schließlich insgesamt ergibt, dass eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt, weil in solchen Fällen (des Unterbleibens) nur von unverhältnismäßige Kosten bewirkenden Ausforschungsmaßnahmen des Gerichtskommissärs abzusehen ist, zumal jeder Erbansprecher zu jedem späteren Zeitpunkt die Verfahrensfortführung beantragen kann (Schatzl/Spruzina § 145 Rz 27). Nach dem Inhalt des vom Erstgericht dargelegten (ON 13 S 5) Verlassenschaftsverfahrens (dort ON 21 AS 63) wurde ua dem Kläger als gesetzlich erbberechtigtem nach dem Verstorbenen gemäß § 152 Abs 2 AußStrG eine Abschrift des Testaments des Verstorbenen übermittelt (Schatzl/Spruzina § 152 AußStrG Rz 10). Nicht einmal die Mutter der beiden Beklagten (und Schwester des Klägers) hat im Verlassenschaftsverfahren die leibliche Abstammung des in der – mit ihr durchgeführten – Todesfallaufnahme als erblicher Sohn des Verstorbenen angeführten Klägers bestritten (dort ON 14). Selbst das Verlassenschaftsgericht musste daher mangels die leibliche Abstammung des Klägers in irgendeiner Weise in Zweifel ziehenden Parteivorbringens oder Verfahrensergebnisses nicht noch weiter amtswegig (§ 16 AußStrG) ermitteln (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG2 I [2019] § 16 Rz 37).

2.3.3.: Eine Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens oder ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung (früher: Ehelichkeitsbestreitungsklage hier nach § 159 Abs 2 ABGB aF) des Klägers vom Verstorbenen (vgl allerdings zu der zweijährigen und dreißigjährigen Frist dafür §§ 82 Abs 1 AußStrG, 151, 153 Abs 1 und 3 ABGB iVm Art IV § 5 Abs 2 FamErbRÄG 2004 BGBl I 58/2004; Spitzer § 82 AußStrG Rz 15; Stormann in Schwimann/Kodek ABGB I5 [2018] § 142 Rz 18) – der ab dem FamErbRÄG 2004 auch vom ruhenden Nachlass oder von der Mutter der Beklagten als Rechtsnachfolgerin gestellt werden hätte können (§ 142 ABGB) – ist nicht aktenkundig und wird auch in der Berufung nicht postuliert. Im Rechtsmittel wird überhaupt mit keinem Wort direkt behauptet, dass der Kläger nicht der leibliche (eheliche) Sohn des Verstorbenen wäre, sondern nur die seiner Meinung nach unterbliebene streitige Beweisaufnahme dazu – die formell wie von § 82 Abs 1 AußStrG vorgesehen vor dem zuständigen Familiengericht (§§ 104a, 108 Abs 1 JN) zu beantragen gewesen wäre, sodass es trotz einer Antragstellung vor dem Erstgericht (die nie erfolgte) an der (streitigen) Rechtswegzulässigkeit gemangelt hätte (Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG2 I [2019] Vor §§ 81-85 AußStrG Rz 1, § 82 Rz 19) – kritisiert (ON 64 S 2). Gegenteilige Annahmen zur leiblichen Vaterschaft des Verstorbenen zum Kläger oder Zweifel an der leiblichen Abstammung des Klägers ergaben sich auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Vielmehr wurde die Abstammung des Klägers vom Verstorbenen dort von Anfang an allseits (ON 1, 3, 4, 13) dem gesamten Verfahren zugrunde gelegt. Der im Rechtsmittel erhobene Einwand verblüfft daher einigermaßen, wäre die fehlende leibliche Abstammung des Klägers vom Verstorbenen dem geltend gemachten Anspruch des Klägers doch jedenfalls bereits unbesehen der weiteren umfangreichen materiellen Einwendungen der beiden dort Beklagten entgegengestanden.

2.3.4.: Eine Verpflichtung des Erstgerichts, die Frage der Abstammung unter den hier gegebenen Umständen amtswegig zu erforschen und Beweise dazu aufzunehmen, bestand also nicht, sodass dieser Einwand der Berufung gegen die Anwendung des § 267 ZPO nicht durchschlagen kann.

2.4.: Der Oberste Gerichtshof hat die inzidente Vaterschaftsfeststellung im Unterhaltsregressprozess der Mutter oder des Scheinvaters gegen den behaupteten biologischen Vater nach § 1042 ABGB unter der Voraussetzung, dass nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht sowie keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt (7 Ob 60/15x ErwGr 2.8.) und im Kontaktrechtsverfahren des angeblich leiblichen Vaters nach § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB durch das betroffene Kind (3 Ob 113/17i ErwGr B. 10.5) zugelassen (RIS-Justiz RS0048479, RS0130379), nicht jedoch für Pflichtteilsklagen (7 Ob 60/15x ErwGr 2.6.1.). Wesentliche Überlegung dafür ist, dass die selbständige Vorfragenprüfung der Vaterschaft in Verfahren, in denen ihr nur Bedeutung und Rechtswirkung zwischen den Prozessparteien („inter partes“) zukommt, nicht ausgeschlossen ist (7 Ob 60/15x ErwGr 2.6.2. und 2.7.; 3 Ob 113/17i ErwGr B. 10.5.). Selbst wenn man hier – was ausdrücklich dahinstehen kann – eine vorfrageweise Beurteilung der Vaterschaft bejahte, entfällt dadurch nicht die Beweislast desjenigen, der sich auf das Nichtbestehen der Vaterschaft berufen will (Schneider, Die vorfrageweise Beurteilung der Vaterschaft beim Unterhaltsregress, EF-Z 2016/112, 116). Vielmehr wäre im vorinstanzlichen Verfahren von der für eine Nichtvaterschaft auch bei – unterstellt zulässiger – Inzidentfeststellung analog § 151 ABGB beweispflichtigen Beklagtenseite (Spitzer Vor §§ 81-85 AußStrG Rz 6 iVm Rz 4 f; vgl Bernat in Schwimann/Kodek ABGB I5 [2018] § 151 Rz 1 aE) zu erwarten gewesen, dass ihrerseits eine substanziierte Bestreitung der leiblichen Abstammung des Klägers vom Verstorbenen erfolgt und zum Tatsachenvorbringen des Klägers über seine eheliche Abstammung vom Verstorbenen (ON 1 S 3) konkrete Gegenbehauptungen aufgestellt werden, die wenigstens geeignet gewesen wären, die leibliche Abstammung des Klägers in Frage zu stellen. Dies war von Seiten des Erstbeklagten – und auch des Zweitbeklagten – jedoch nicht einmal ansatzweise der Fall.

2.5.: Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen eines solchen Falls eines schlüssigen Geständnisses im Sinn der unter ErwGr B. 2.1. und 2. dargelegten Rechtsprechung zu § 267 ZPO bejaht. Die zum Gegenstand der Berufung erhobene nicht nachgewiesene, leibliche Abstammung des Klägers vom Verstorbenen wurde gerade nicht konkret eingewendet. Dem Erstbeklagten wäre es in erster Instanz ohne Weiteres möglich gewesen, ein konkretes und präzisiertes Vorbringen zur Frage zu erstatten, dass der Kläger gar kein leiblicher Sohn des Verstorbenen war. Konkretes Vorbringen dazu wurde jedoch nicht im Ansatz erstattet, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, zumal die Abstammung des Klägers die Grundlage des geltend gemachten (Schenkungs)Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs darstellt. Insoweit ist von einem Zugeständnis der betreffenden Tatsachenbehauptungen auszugehen. Dies gilt auch für das Berufungsgericht. Das Rechtsmittelgericht müsste selbst ein Tatsachengeständnis im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO nur dann noch seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, jedoch von der ersten Instanz – anders als hier – nicht erkannt wurden (RIS-Justiz RS0040101).

2.6.: Daraus folgt zweitens zwingend, dass das vom Berufungswerber erstmalig ins Treffen geführte Argument gegen das Tatsachenneuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO verstößt und daher schon aus diesem Grund ins Leere geht.

2.7.: Die erkennbar geltend gemachte Mängelrüge verfängt jedoch auch noch aus einem dritten formellen Grund nicht:

2.7.1.: Unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens fallen nur Verfahrensverstöße, die keine Nichtigkeit begründen, wohl aber eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern (RIS-Justiz RS0043049). Daher muss der Rechtsmittelwerber zwar nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen (RIS-Justiz RS0043049 [T1]), dennoch aber, wenn dies nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043049 [T6]), aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RIS-Justiz RS0043027 [T1, T6,]). Der Berufungswerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht der Judikatur gemäß ausgeführt (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 110/17s ErwGr 2.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.). Um die abstrakte Erheblichkeit und Eignung (RIS-Justiz RS0116273; RS0043049) des monierten Verfahrensmangels aufzuzeigen, obliegt es somit dem Berufungswerber zB konkrete Gründe dafür vorzubringen, aus denen sich ergibt, dass eine andere Verfahrensführung zu einer anderen, vom aufgenommenen Beweismittel abweichenden Beurteilung führen hätte können (5 Ob 153/12d ErwGr 3.). Wird die Mängelrüge – wie hier – mit dem Ziel einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage/Sachverhaltsfeststellungen vorgetragen, muss der Berufungswerber aufzeigen, welche neuen oder abweichenden Feststellungen das Erstgericht ohne Verfahrensmangel getroffen hätte (7 Ob 213/18a ErwGr 2.; 1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.; vgl RIS-Justiz RS0043039 [T4, T5]).

2.7.2.: Zur in der Berufung angesprochenen Mangelhaftigkeit genügt daher der Hinweis, dass selbst die vom Berufungswerber angestrebte Negativfeststellung zur leiblichen Abstammung des Klägers vom Verstorbenen (ON 64 S 2) keine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hätte und somit nicht einmal abstrakt geeignet ist, zu einem für ihn günstigeren Ergebnis zu führen: Da im gesamten Verfahren die Abstammung des Klägers vom Verstorbenen nie bestritten und auch im Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen zu ** das leibliche Vater-Sohn-Verhältnis der beiden stets widerspruchslos zugrunde gelegt wurde, trifft die Beweislast für die Nichtvaterschaft des Verstorbenen schon nach der allgemeinen Beweislastverteilung (wonach jede Partei die ihr günstigen Sachverhaltselemente behaupten und beweisen muss: RIS-Justiz RS0039939) und hier speziell aufgrund der oben zu ErwGr B. 2.4. bis 6. näher dargelegten Überlegungen für eine – als zulässig unterstellte – Inzidentfeststellung jedenfalls die Beklagten, sodass eine diesbezügliche Negativfeststellung infolge der materiellen Beweislastverteilung zum Nachteil des mit dem Gegenbeweis belasteten Berufungswerbers auszulegen ist (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] Vor § 266 Rz 11). Nicht zuletzt aus diesem formalen Grund muss der Argumentation der Berufung auch unter dem Aspekt des hilfsweise geltend gemachten Verfahrensmangels ein Erfolg versagt bleiben.

2.8.: Zusammengefasst bestand keine amtswegige Ermittlungspflicht des Erstgerichts; selbst wenn man eine Inzidentfeststellung bejahte, träfe die Behauptungs- und Beweislast für die mangelnde leibliche Abstammung des Klägers vom Verstorbenen die Beklagten; die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens sowie die mangelnde substanziierte Behauptung der Nichtvaterschaft ua in diesem Verfahren erlaubte die Anwendung des § 267 ZPO zur vom Kläger behaupteten Vaterschaft des Verstorbenen. Somit ist inhaltlich ein Verfahrensmangel im Sinn eines Gerichtsfehlers, der das Potential für eine unrichtige Sachentscheidung in sich trüge, weder erkennbar noch ausreichend konkretisiert in der Mängelrüge dargestellt.

3.: Die kombinierte Beweis- und Mängelrüge versagt in allen ihren Aspekten.

C. Zur Rechtsrüge:

1.: Der Behandlung der Rechtsrüge ist voranzustellen, dass die Parteien und das Landesgericht Innsbruck aufgrund des Todeszeitpunkts des Verstorbenen am 1.12.2020 zu Recht von der Anwendbarkeit der Bestimmungen des ErbRÄG 2015 ausgingen (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB; Dehn in KBB7 [2023] § 1503 Rz 5; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1503 ABGB [Stand 1.3.2017, rdb.at] Rz 13), auch wenn die (gemischte) Schenkung vor dem 1.1.2017 stattgefunden hat (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB; 2 Ob 79/24t Rz 1; 2 Ob 166/20f Rz 9 mwN). Anwendbar ist daher ua auch § 541 ABGB in der neuen Fassung, sodass es irrelevant bleibt, ob ein Erbunwürdigkeitsgrund vor oder nach dem Inkrafttreten des ErbRÄG gesetzt wurde (Neumayr in KBB7 [2023] §§ 539-541 Rz 10 mwN). Im Rechtsmittelstadium blieb ferner die Rechtsansicht des Erstgerichts unangefochten, wonach die Beklagten sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen gehören (2 Ob 166/20f Rz 10; 2 Ob 195/19v Rz 61), die gemäß den §§ 757, 783, 789 Abs 1 ABGB (auf Antrag eines Legitimierten) bei der Schenkungspflichtteilsberechnung unbefristet die Hinzurechnung des Schenkungswerts (§ 788 ABGB) zur reinen Verlassenschaft hinnehmen müssen (Musger in KBB7 [2023] §§ 782, 783 Rz 1, 8; Nemeth in Schwimann/Kodek ABGB5 IV [2019] § 757 ABGB Rz 1; Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Kodek ABGB5 IV [2019] §§ 782, 783 Rz 2, 6; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 782 ABGB [Stand 15.4.2024, rdb.at] Rz 1; vgl 2 Ob 166/20f Rz 10; RIS-Justiz RS0133335) und – nach dem Vorgesagten (ErwGr B.) – der Kläger ein zum Anrechnungsbegehren grundsätzlich aktiv legitimierter konkret Pflichtteilsberechtigter iS des § 783 Abs 1 S 1 ABGB ist (Musger in KBB7 §§ 782-783 Rz 12; Nemeth/Niedermayr Rz 17; Hawel § 782 ABGB Rz 2; vgl OLG Wien 24.2.2023, 13 R 199/22p ErwGr 2.3.).

2.: In der Sache ist zunächst das Argument des Berufungswerbers zu widerlegen, richtigerweise begründe ein vom Kläger veranlasster Kontaktabbruch über 16 Jahre dessen Erbunwürdigkeit (ON 64 S 5 f dort Pkt d.), weil dieser Einwand zur Verneinung des klageweise geltend gemachten Schenkungspflichtteils führen würde. Erbunwürdigkeit liegt jedoch aus folgenden Überlegungen nicht vor:

2.1.: Das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein von der Rechtsordnung anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis, das auch das Streben nach persönlichem Kontakt erfasst und lebenslang andauert (2 Ob 83/21a Rz 35; 2 Ob 180/17k ErwGr 2.4; RIS-Justiz RS0047754; RS0125603). Aus den zwischen Eltern und Kindern bestehenden wechselseitigen Beistandspflichten nach § 137 Abs 2 ABGB, der auch für volljährige Kinder gilt, kann sich eine Verpflichtung zum persönlichen Kontakt ergeben (RIS-Justiz RS0009634). Sanktionen für eine Verletzung bestehen jedoch nur im Unterhaltsrecht (§ 234 Abs 1 ABGB) und im Erbrecht (§§ 541 Z 3, 770 Z 5, 776 Abs 1 ABGB) bei volljährigen sowie im Obsorgerecht (§ 181 ABGB) bei minderjährigen Kindern (vgl Höllwerth in KBB7 [2023] § 137 ABGB Rz 2), sodass insoweit eine (sog) „lex imperfecta“ vorliegt (2 Ob 83/21a Rz 35; 2 Ob 180/17k ErwGr 2.1; RIS-Justiz RS0115480).

2.2.: Auch die Normen der §§ 541 Z 3 und 770 Z 5 ABGB verpönen nicht jede Vernachlässigung der aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entspringenden bzw sonstigen familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen, sondern nur eine „gröbliche“ (2 Ob 83/21a Rz 34, 37; Nemeth in Schwimann/Kodek ABGB5 IV [2019] § 541 ABGB Rz 8; Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.12 § 541 ABGB [Stand 15.10.2024, rdb.at] Rz 4). Das deutet darauf hin, dass diese gröbliche Vernachlässigung die Verletzung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern voraussetzt und nicht mit dem (bloßen) Fehlen eines Naheverhältnisses identisch ist (2 Ob 83/21a Rz 37; vgl Welser, Erbrechts-Kommentar § 541 Rz 7). Es bedarf außerdem eines vorsätzlichen Verhaltens, das eine gewichtige Pflichtverletzung im Sinn einer grundlosen Ablehnung verkörpern muss (2 Ob 219/23d Rz 36; 2 Ob 83/21a Rz 37; Nemeth § 541 ABGB Rz 8 mwH; Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.12 § 541 ABGB Rz 4; vgl dazu auch Apathy/Neumayr in KBB7 [2023] §§ 539-541 Rz 8 mwN). Eine solche gröbliche Vernachlässigung kann also nur bei gewichtiger oder schwer anstößiger Pflichtverletzung bejaht werden (2 Ob 219/23d Rz 36; vgl 2 Ob 60/19s ErwGr 3. [zur Vorgängernorm des § 540 Fall 2 ABGB aF]). Voraussetzung für diese beiden Tatbestände ist daher, dass mit der Pflichtverletzung in Form der Kontaktverweigerung ein Unwert (grundlose Ablehnung) verbunden sein muss, wohingegen bei der Pflichtteilsminderungsmöglichkeit (auf die Hälfte) nach § 776 Abs 1 ABGB nur auf das Verstreichen eines bestimmten Zeitraums abgestellt wird, letztere also auch dann zulässig ist, wenn schlicht (zB auch schuldlos) kein Kontakt bestand (2 Ob 83/21a Rz 37; vgl Gitschthaler Erbunwürdigkeit/Enterbung bei Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten, EF-Z 2018/51, 108 [113]). Entscheidendes Unterscheidungsmerkmal ist somit das Fehlen (§ 776 Abs 1 ABGB) bzw das Hinzutreten (§§ 541 Z 3 und 770 Z 5 ABGB) eines Unwerts, der eine gänzliche Pflichtteilsentziehung bzw Erbunwürdigkeit rechtfertigen kann, weshalb dafür keineswegs notwendig ein noch längerer Zeitraum als zwanzig Jahre vorliegen muss, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden (2 Ob 83/21a Rz 37 iVm 34).

2.3.: Dem Berufungswerber ist daher insoweit zuzustimmen, als die Beurteilung der relativen Erbunwürdigkeit iSv § 541 ABGB stets einzelfallbezogen zu erfolgen hat (zu § 541 Z 3 zuletzt etwa 2 Ob 219/23d Rz 36 iVm 34; vgl zum Pflichtteilsausschluss 6 Ob 690/83) und eine starre Untergrenze von 20 Jahren hinsichtlich eines Kontaktabbruchs nicht herangezogenen werden kann. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen (ON 62 S 12f) kann der Kontaktabbruch an sich hier dennoch kein erbunwürdiges Verhalten des Klägers begründen:

2.3.1.: Der für eine Pflichtteilsverwirkung geforderte Unwert geht aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nämlich nicht hervor. Die Kontaktverweigerung des Klägers kann nicht als „grundlos“ bezeichnet werden (LG Korneuburg 8.11.2022, 21 R 139/22x; vgl 2 Ob 219/23d Rz 37), ging dem Kontaktabbruch doch ein Streit zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen voraus, der zwar durch eine Aussage des Klägers veranlasst wurde, aber auch mit einem erbosten Verhalten des Verstorbenen – und nicht nur des Klägers – einherging. Wenn und soweit die Berufung von einem bloß einseitigen und grundlosen Kontaktabbruch durch den Kläger ausgeht, entfernt sie sich von den wiedergegebenen Urteilsfeststellungen (ON 62 S 12 f), sodass das Berufungsgericht darauf nicht eingehen darf (RIS-Justiz RS0043312; RS0041585; RS0043603; Lovrek in Fasching/Konecny IV/1 [2019] § 503 ZPO Rz 134).

2.3.2.: Weiters sind seitens des Verstorbenen keine vom Kläger abgeblockten Versuche, den Kontakt wieder aufzunehmen, festgestellt, sondern war dieser der Ansicht, der erste Schritt solle vom Kläger ausgehen (ON 62 S 12 f). Die Beistandspflicht nach § 137 Abs 1 ZPO spricht davon, dass Eltern und Kinder einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen hätten. Diese Verpflichtung ist daher wechselseitig ausgestaltet, sodass soweit hier relevant auch das Verhalten der Eltern – hier des Verstorbenen – selbst einzubeziehen ist (OLG Wien 2.5.2024, 15 R 17/24s ErwGr 3.6.). Auch nach der Textierung des § 541 Z 3 ABGB nF ist der Erblasser selbst nun in erster Linie dazu gehalten, auf die Pflichtverletzung (zB durch Enterbung) zu reagieren und daher die Erbunwürdigkeit nunmehr bloß noch verwirklicht, wenn der Erblasser keine Möglichkeit mehr hatte, eine solche Reaktion zu setzen (Nemeth § 541 ABGB Rz 7; vgl 2 Ob 219/23d Rz 38). Die relativen Erbunwürdigkeitsgründe des ua § 541 Z 3 ABGB nF greifen nur ein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten wegen Testierunfähigkeit, Unkenntnis oder sonstigen Gründen objektiv nicht in der Lage war, eine Enterbung vorzunehmen (sog relativer Erbunwürdigkeitsgrund: OLG Wien 2.5.2024, 15 R 17/24s ErwGr 3.1.; Werkusch-Christ § 541 Rz 1, 4). An der grundsätzlich bestehenden und nicht ausgenützten Reaktionsfähigkeit des Verstorbenen im Sinn des § 541 letzter HS ABGB ändert auch der von der Berufung ins Treffen geführte beeinträchtigte Gesundheitszustand des Verstorbenen nichts. Gegenteiliges wird im Rechtsmittel nicht ansatzweise vorgetragen.

2.3.3.: Eine vorsätzliche und so gewichtige Pflichtverletzung des Klägers im Sinn einer (unwerten) grundlosen Ablehnung des Verstorbenen kann aus dem festgestellten letztlich beiderseitigen Kontaktabbruch, nämlich auf Seiten des Verstorbenen durch den verbalen Beitrag zur (Streit)Ursache und mangels aktiver Einforderung des Kontakts des Klägers mit ihm, in wertender Gesamtbetrachtung nicht abgeleitet werden. Ausgehend davon kommt es auf die bloße Dauer des Kontaktabbruchs bis zum Tod der Verstorbenen im vorliegenden Fall gar nicht an.

2.4.: Doch selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Kontaktabbruch des Klägers in Zusammenschau mit dem schlechten Gesundheitszustand des Verstorbenen die Schwelle dieses Unwerts überschreiten würde, wäre bei einer Dauer von 16 Jahren der „sehr lange Zeitraum“, den die nun in § 541 Z 3 ABGB auch kodifizierte Rechtsprechung verlangt (ErlRV 688 BlgNR 25. GP S 6; 2 Ob 219/23d Rz 35; Nemeth § 541 ABGB Rz 8), noch nicht erreicht. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der im Todeszeitpunkt 89-jährige Verstorbene und der damals 54-jährige Kläger bis zum Kontaktabbruch jahrelang ein gemäß den Feststellungen weitestgehend konfliktfreies Verhältnis pflegten (ON 62 S 12 drittletzter Absatz). Demgegenüber könnte ein Kontaktabbruch von 16 Jahren hier insgesamt (noch) nicht im Sinn einer Erbunwürdigkeit ins Gewicht fallen.

2.5.: Von der im Rechtsmittel vorgebrachten Erbunwürdigkeit des Klägers kann somit nicht ausgegangen werden.

3.: Im Übrigen wendet sich der Erstbeklagte in seiner Berufung nur mehr gegen die Berechnung der Höhe seines Beitrages nach § 789 ABGB unter drei von ihm gesondert behandelten Aspekten: Zunächst kritisiert er die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung der Gegenleistung der Beklagten für die Übertragung des 1/3-Miteigentumsanteils (ErwGr 4.). Weiters stützt sich der Berufungswerber auf die Berücksichtigung eines Pflegevermächtnisses (ErwGr 5.) und den nachträglichen Verlust der Schenkung durch Veräußerung (ErwGr 6.). Auf die übrigen rechtlichen Aspekte darf das Berufungsgericht daher nicht mehr eingehen (2 Ob 190/22p Rz 8f; 1 Ob 131/22d Rz 11 und 16). Bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen ist das Berufungsgericht an eine Beschränkung der Berufungsgründe durch die Partei gebunden (1 Ob 131/22d Rz 11; RIS-Justiz RS0043352 [T26; T30; T34 ua]; RS0043338). Das Berufungsgericht darf daher nicht von sich aus eine rechtliche Beurteilung in Bezug auf eine selbständige Einwendung – oder einen selbständigen Anspruchsgrund (1 Ob 131/22d Rz 11 ErwGr A.2.) – vornehmen, wenn der Berufungswerber die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichts nicht bekämpft (10 Ob 12/23x Rz 15; 1 Ob 131/22d Rz 11 ErwGr A.2.; 2 Ob 213/19s Rz 28; 3 Ob 166/16g; RIS-Justiz RS0043338 [T32]).

4.: Eingangs seiner Rechtsrüge reklamiert der Berufungswerber einen sekundären Feststellungsmangel: Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die vom Verstorbenen „als Übergeber im 1. Stock des Wohnhauses befindliche und von diesem bewohnte Wohnung nach dessen Vorstellungen und Wünschen instand zu setzen und zu sanieren“. Es könne nicht unbeachtet bleiben, dass die Beklagten für die vereinbarte Sanierung der Wohneinheit des Verstorbenen wesentlich mehr als EUR 50.000,00 aufgewendet haben. Trotz der im Übergabevertrag enthaltenen betraglichen Beschränkung von EUR 50.000,00 habe der Wille der Vertragsteile dennoch auf die den Wünschen des Verstorbenen entsprechende totale Sanierung seiner Wohnung abgezielt. Im Sinn einer ergänzenden Vertragsauslegung könne dies nur so verstanden werden, dass die tatsächlich höheren Sanierungskosten von EUR 80.178,50 als das „tatsächliche Vermögensopfer“ der Beklagten einzustufen seien. Unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Erstgerichts ergebe sich eine Schenkungsquote von 12 % und ein reduzierter Pflichtteilsanspruch des Klägers von EUR 1.515,00. Damit ist der Berufungswerber jedoch nicht im Recht:

4.1.: Insgesamt wendet sich der Berufungswerber also nicht gegen den rechtlichen Schluss des Erstgerichts, bei dem an die Beklagten übergebenen 1/3-Miteigentumsanteil handle es sich um eine (gemischte) Schenkung. Auf diese nicht gesondert bekämpfte rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht darf das Berufungsgericht daher nicht weiter eingehen (RIS-Justiz RS0043338 [T18]; RS0043352 [T17, T23, T26, T31, T33, T34]; RS0041570 insb [T6, T12]). Unabhängig davon wäre diese Beurteilung des Erstgerichtes auch inhaltlich nicht zu beanstanden: Ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, hängt im Wesentlichen vom geäußerten Willen, also der Schenkungsabsicht und davon ab, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht (RIS-Justiz RS0012959). Letztere Voraussetzung ist hier jedenfalls gegeben, zumal – wie im Folgenden noch eingehend aufzuzeigen ist – der Übergabswert des 1/3-Miteigentumsanteils der Liegenschaft EUR 91.000,00 und der Wert der Gegenleistung der Beklagten lediglich EUR 50.000,00 beträgt. Daraus folgt die notwendige Schenkungsabsicht, da einem derartigen krassen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen in Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter – wie etwa beim Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter – berührt werden, ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt wird (RIS-Justiz RS0111389). Der Berufungswerber kritisiert aber ohnehin nur die vom Erstgericht angenommene Schenkungsquote, indem er argumentiert, der Wert der von Beklagtenseite erbrachten Gegenleistung sei höher als vom Erstgericht angenommen. Dieses Argument, das die Berufung auf die – auch ergänzende – Auslegung des Schenkungsvertrags Beilage B stützt (ua ON 64 S 3f), verfängt jedoch nicht:

4.2.: Bei der Auslegung von Verträgen (unter Lebenden) iSd § 914 ABGB ist ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen (8 Ob 16/24x Rz 12; RIS-Justiz RS0044358). Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (8 Ob 16/24x Rz 12; RIS‑Justiz RS0017915 [T28]; RS0017834; vgl auch RS0017911), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (8 Ob 16/24x Rz 12; RIS-Justiz RS0017817 [T3]; RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (8 Ob 16/24x Rz 12; RIS-Justiz RS0017781) sowie der jeweiligen Interessenlage der Parteien (1 Ob 103/24i Rz 33) so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung (1 Ob 103/24i Rz 33) für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (1 Ob 103/24i Rz 33; 8 Ob 16/24x Rz 12; RIS-Justiz RS0113932). Nicht von Bedeutung ist, wie ein Vertragsteil – hier zum Beispiel der Erstbeklagte – diesen subjektiv verstanden hat (RIS-Justiz RS0017783 [T7]).

4.3.: Die oben eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebene Formulierung in Pkt X. des Schenkungsvertrags Beilage B wird in der Berufung nur auszugsweise wiederholt, sodass sie insoweit nicht den gesamten Urteilssachverhalt zugrundelegt und unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0043312; RS0041585; RS0043603; Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 [2019] § 503 ZPO Rz 134). Der gesamte Text lautet soweit er die Gegenleistung der Beklagten betrifft (Unterstreichung durch das Berufungsgericht): „Die Schenkungsnehmer verpflichten sich daher, die genannte Wohnung des Schenkungsgebers im ersten Obergeschoss total zu sanieren und nach seinen Wünschen instandzusetzen, dies bis zu einem Sanierungsaufwand von EUR 50.000,00, welchen Betrag die Schenkungsnehmer je zur Hälfte tragen.“ Die Formulierung in der hier zu beurteilenden Klausel in Pkt X. Beilage B „bis zu“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Obergrenze im Sinn von „höchstens“ (Duden Bedeutungswörterbuch5 [2018] 229R). Dieses Verständnis nach allgemeinem Sprachgebrauch ist einer Vertragsauslegung – zumindest mangels hier nicht behauptetem natürlichem Konsens – auch zugrunde zu legen (8 Ob 16/24x Rz 15). Eine fixe betragliche Obergrenze lag auch im beiderseitigen Interesse: Bei den Beklagten als Geschenknehmer, um ihr Sanierungskostenrisiko in einem Bestandgebäude mit nicht optimalem Erhaltungs- und Strukturzustand zu begrenzen; beim Verstorbenen, um seinen Leistungsanspruch betraglich auszuformulieren und diese vertretbaren, aber ohne betragliche Fixierung allenfalls unbestimmten Vertragspflichten der Beklagten gegebenenfalls auch gegen ihren Willen durch Drittvornahme (letztlich § 353 EO) durchsetzbar zu gestalten. Es lag somit auch keine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke vor, weil die Parteien mit der Formulierung „bis zu“ ganz offensichtlich eine Obergrenze für die geschuldeten Leistungen einfügen wollten und daher auch die dann offensichtlich eingetretene Variante, dass die Sanierungskosten diese Obergrenze übersteigen könnten, bedachten: Ein Kostenaufwand unter EUR 50.000,00 sollte zwar zugunsten der Geschenknehmer wirken, ein höherer Sanierungskostenbedarf diese jedoch nicht zu höheren Investitionen verpflichten. Insoweit wurde den damals offenbar nicht näher abschätzbaren Sanierungskosten Rechnung getragen. Überlegungen im Hinblick auf einen Kalkulationsfehler verbieten sich mangels bezüglichen Parteivorbringens aller Parteien in beiden Instanzen. Die in der Berufung nun ins Spiel gebrachte Mehrleistung von EUR 30.187,50 stellte also eine nach dem Schenkungsvetrag und unabhängig von diesem erbrachte freigiebige Zuwendung der Beklagten an den Verstorbenen dar.

4.4.: Die in der Berufung erwähnte ergänzende Vertragsauslegung greift nur ein, wenn nach Abschluss einer Vereinbarung Problemfälle auftreten, die von den Parteien nicht bedacht und daher nicht geregelt wurden, also eine „Vertragslücke“ vorliegt (8 Ob 16/24x Rz 21; 2 Ob 181/23s Rz 5; RIS-Justiz RS0017829). Nur dann ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Zwecks zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien getroffen hätten (1 Ob 103/24i Rz 33; RIS-Justiz RS0113932). Fehlt eine solche Vertragslücke – weil wie hier die Regelung in Pkt X. Beilage B eindeutig ist – besteht auch für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum (3 Ob 76/16x ErwGr 2.6.; RIS-Justiz RS0017829). Denn diese setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags voraus, die darin besteht, dass im Vertrag für bestimmte Problemfälle keine Regelung getroffen wurde (3 Ob 76/16x ErwGr 2.6.; 2 Ob 92/11k ErwGr 2.4.1.; RIS-Justiz RS0017829 [T2, T4]). Eine solche Unvollständigkeit des Schenkungsvertrags liegt aber nicht vor, weil der nunmehr in der Berufung problematisierte Konflikt zur Frage der Berücksichtigung von über den Höchstbetrag von EUR 50.000,00 hinausgehenden nachfolgenden Investitionen der Beklagten als Liegenschaftsübernehmer klar – zu Lasten der Beklagten – geregelt wurde. Die Berufung widmet sich hier auch nicht der naheliegenden Frage, warum die Beklagten als faktische Bauherren nicht von vornherein im Rahmen der Umbauplanung auf die Einhaltung der vereinbarten Sanierungskostenobergrenze drängten oder spätestens zu einem Zeitpunkt während des Umbaus, als die Überschreitung der vereinbarten Obergrenze der Investitionen von EUR 50.000,00 erkennbar wurde, auf weitere Sanierungsleistungen verzichteten. Darüber hinaus setzt sich die Rechtsrüge nicht mit der Feststellung auseinander, dass in den Sanierungskosten auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffender Aufwand für die Dach- und Fassadenrenovierung anteilig enthalten sind (ON 62 S 11), die Sanierungsverpflichtung der Beklagten jedoch nur die vom Verstorbenen benützte Wohnung betraf. Außerdem darf die Auslegung nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren; auch ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht zu dem in Widerspruch setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte (3 Ob 76/16x ErwGr 2.6.; RIS-Justiz RS0087314). Die ergänzende Vertragsauslegung darf also auch nicht dazu führen, einen – hier den Beklagten allenfalls unterlaufenen – Kalkulationsfehler zu korrigieren (8 Ob 16/24x Rz 21; 3 Ob 122/14h ErwGr 3.7.c.; P. Bydlinski in KBB7 [2023] § 914 ABGB Rz 9). Mit dem Ruf nach einer anderen oder auch ergänzenden Vertragsauslegung von Beilage B ist daher für den Berufungswerber nichts zu gewinnen.

4.5.: Um eine vom Wortlaut des schriftlichen Vertrags – im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs – abweichende Vereinbarung nachweisen zu können, die zur Folge hat, dass der objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert, weil sich die Parteien in der Sache einig sind und ihr übereinstimmender natürlicher Konsens zum Tragen kommt (allgemein für jede Vertragsauslegung: 1 Ob 214/16a ErwGr 6.2.; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 [2023] § 914 Rz 5), bedürfte es einer festgestellten übereinstimmenden Absicht der Vertragsparteien (9 ObA 64/90). Ein solcher übereinstimmender – von der Obergrenze von EUR 50.000,00 abweichender – Parteiwille wurde beklagterseits weder im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, noch wird er in der Berufung ausdrücklich geltend gemacht. Der Erstbeklagte leitet aus der Textierung „die genannte Wohnung des Schenkungsgebers im ersten Obergeschoss total zu sanieren und nach seinen Wünschen instandzusetzen“ lediglich ab, dass das Vermögensopfer nach dem Willen der Parteien die gesamten (künftigen) Sanierungsarbeiten umfasst habe (ON 64, S 3). Ein derartiger abweichender Parteiwille geht auch nicht aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts hervor. Für einen solchen vom Wortlaut des schriftlichen Vertrags abweichenden natürlichen Parteiwillen wäre aber schon nach der allgemeinen Behauptungs- und Beweislastregel, wonach jede Partei die ihr günstigen Sachverhaltselemente behaupten und beweisen muss (oben ErwGr B. 2.9.3. und RIS-Justiz RS0039939), hier ua der Erstbeklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen (9 ObA 64/90 mwH; OLG Innsbruck zB 8.9.2020, 3 R 34/20d ErwGr C.b.8.1.). Einen vom Text „bis zu einem Betrag von EUR 50.000,--“ abweichenden natürlichen Konsens hat der Erstbeklagte jedenfalls in erster Instanz niemals behauptet. Selbst wenn man die in der Berufung angestellte Argumentation des Erstbeklagten in diese Richtung auffassen würde, verstößt er damit gegen das in § 482 Abs 2 ZPO verankerte Tatsachenneuerungsverbot. Insoweit ist die vom Erstgericht getroffene Feststellungsgrundlage auch nicht mangelhaft, zumal keine Tatsachen fehlen, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen gewesen wären (RIS-Justiz RS0053317).

4.6.: Auch wenn man die Ausführungen in der Rechtsrüge der Berufung unter dem Aspekt eines sekundären Feststellungsmangels versteht, mit dem der Entfall der Wortfolge „bis zu“ angestrebt wird, kann ihnen kein Erfolg zukommen: Ein „sekundärer“ oder „rechtlicher“ Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 Ob 48/19k ErwGr II. 5.; 8 ObA 43/19k ErwGr 3.; 7 Ob 37/17t ErwGr 2.; 9 ObA 41/16v ErwGr 2.; RIS-Justiz RS0043480 [T15, T19]; RS0043320 [T16, T18]; RS0053317 [T1]). In diesem Fall stellt es nämlich einen Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung dar, wenn das Erstgericht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen hat (8 ObA 43/19k ErwGr 3.; 7 Ob 52/15w ErwGr 2.; RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Zwar weist der Berufungswerber zutreffend auf die Vereinbarung in Pkt X. hin, wonach die Wohnung des Verstorbenen im ersten Obergeschoss total zu sanieren und nach seinen Wünschen instandzusetzen war. Dies hat das Erstgericht auch so festgestellt (ON 62 S 10). Darüber hinaus stellte das Erstgericht aber auch fest, dass diese Sanierungsverpflichtung mit EUR 50.000,00 begrenzt ist (aaO). Feststellungen zu diesem Tatsachenkomplex liegen somit bereits vor, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann.

4.7.: Eine Wertung dieser Passage der Rechtsrüge als (tatsächlich nicht ausgeführte) Beweisrüge scheitert am erforderlichen Austauschverhältnis zwischen – allenfalls – begehrter und bereits getroffener Feststellung (sodass die eine Feststellung die andere ausschließt: RIS-Justiz RS0117402 [T15]; RI0100145), sowie daran, dass der Berufungswerber nicht lediglich verlangen kann, einzelne Feststellungen (hier die Wortfolge mit „bis zu“) ersatzlos entfallen zu lassen (RIS‑Justiz RS0041835 [T3]; vgl 6 Ob 119/15s; 9 ObA 73/14x ErwGr 1.; 6 Ob 221/13p ErwGr 5.).

4.8.: Im Rahmen der Pflichtteilsberechnung gilt es, die Schenkungsquote des – auch in der Berufung unbestritten so qualifizierten – gemischten Schenkungsvertrags zwischen dem Verstorbenen und den Beklagten zu ermitteln. Bei der Bestimmung der Schenkungsquote geht es um die Frage, welcher Teil einer nicht zur Gänze unentgeltlichen Zuwendung aufgrund des konkreten Vertrags tatsächlich als geschenkt ua iSv § 783 ABGB nF anzusehen ist (2 Ob 110/24a Rz 13; 2 Ob 91/18y ErwGr 2.3). Dafür sind Gegenleistungen des Übernehmers – nicht jedoch mit dem Tod des Übergebers gesichert erlöschende Lasten (2 Ob 8/17s ErwGr 3.4. und 3.6.; 2 Ob 96/16f ErwGr 3.2. iVm 2.3.) – vom Wert des übergebenen Vermögens abzuziehen (2 Ob 110/24a Rz 13 bis 15). Für die Bewertung der im Rahmen einer gemischten Schenkung vertraglich geschuldeten Gegenleistungen ist dabei nicht auf die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Pflichten, sondern auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vertraglich geschuldeten Gegenleistungen abzustellen (2 Ob 110/24a Rz 20; RIS-Justiz RS0012945). So ergibt sich der Wert von Ausgedingeleistungen etwa aus versicherungsmathematischen Berechnungen und nicht aus dem Ausmaß der später tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen (2 Ob 110/24a Rz 20 f). Auch im gegenständlichen Fall verbietet sich sohin ein Abstellen auf jene Kosten, die den Beklagten nach Abschluss des Schenkungsvertrags tatsächlich erwachsen sind. Vielmehr entspricht die synallagmatische Gegenleistung der Beklagten für die Übertragung der je 1/6-Liegenschaftsanteile auch nach Überzeugung des Berufungsgerichts genau dem Betrag, mit dem die von den Beklagten verpflichtendermaßen zu leistenden Sanierungskosten vertraglich nach oben hin begrenzt wurden. Mit anderen Worten ist der in der Berufung geltend gemachte Differenzbetrag von EUR 30.178,50 (EUR 80.178,50 – EUR 50.000,00) aufgrund des Vertragstexts in Beilage B deshalb keiner Beurteilung als für die Pflichtteilsberechnung maßgebende Gegenleistung zugänglich, weil er eine nach dem Schenkungsvertrag und unabhängig von diesem erbrachte freigiebige Zuwendung der Beklagten an den Verstorbenen und gerade keine vertraglich kalkulierte Gegenleistung darstellt.

4.9.: Das Verhältnis zwischen dem Wert des geschenkten Teils und jenem der gesamten Zuwendung ist die in einem Prozentsatz ausdrückbare Schenkungsquote (2 Ob 110/24a Rz 13, 17). Grundlage für die Bemessung des Schenkungspflichtteils ist der dieser Quote entsprechende Teil des Werts des übergebenen Vermögens im Zeitpunkt des Erbanfalls (2 Ob 110/24a Rz 13; 2 Ob 96/16f ErwGr 3.2.; 2 Ob 91/18y ErwGr 2.2.).

4.10.: Zweck des § 788 ABGB nF ist es (wie nach der alten Rechtslage), den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre (2 Ob 124/20d Rz 29 f und 42; vgl 2 Ob 91/18y ErwGr 2.1.; 2 Ob 43/24y Rz 13; RIS‑Justiz RS0012936). In diesem Fall wäre die geschenkte Sache noch im Nachlass und erhöhte so die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil. Bei – wie hier – Überschuldung des Nachlasses führt diese Sichtweise dazu, dass nicht der gesamte Wert der geschenkten Sache als Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil dienen kann, sondern nur jener Teil, der auch unter Berücksichtigung der Überschuldung einen positiven Nachlasswert gebildet hätte. Die Überschuldung ist daher vom Wert der Schenkung abzuziehen, was bei hoher Überschuldung dazu führen kann, dass trotz hinzuzurechnender Schenkungen – mangels positiver Bemessungsgrundlage – überhaupt kein Pflichtteilsanspruch besteht (2 Ob 124/20d Rz 42; vgl 2 Ob 150/19a ErwGr 4; 2 Ob 91/18y ErwGr 2.1.; RIS-Justiz RS0012960).

4.11.: Auf dieser Grundlage ist der Anspruch des Klägers wie folgt zu berechnen: Nach § 788 ABGB nF ist die geschenkte Sache nach dem Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde, und dieser Wert sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Schenkung sollen wertverändernde Umstände, die zwischen der Schenkung und dem Todeszeitpunkt eingetreten sind, außer Betracht bleiben (2 Ob 43/24y Rz 11). Vom im Rechtsmittel unbestrittenen Wert der Schenkung im Übergabezeitpunkt (EUR 91.000,00) sind die von den Beklagten ebenfalls unbestritten als Gegenleistung erbrachten vertraglich als Obergrenze fixierten Sanierungskosten (EUR 50.000,00) abzuziehen, was einen Wert des Schenkungsanteils von EUR 41.000,00 ergibt. Die Schenkungsquote (das Verhältnis des Schenkungsanteils zum Gesamtwert) beträgt somit gerundet 45%. Der für die Pflichtteilsbemessung maßgebende Wert des Schenkungsanteils errechnet sich daher mit 45% des nach VPI aufgewerteten (näher ON 45.1 S 53) Werts des Liegenschaftsanteils im Zeitpunkt des Erbanfalls (von im Rechtsmittelverfahren ebenfalls unbestritten EUR 119.861,64), das sind EUR 53.937,74. Diese sind dem reinen Wert der Verlassenschaft (EUR 1.214,34) hinzuzurechnen (2 Ob 124/20d Rz 42) – Zwischensumme EUR 55.937,74 – und die Beisetzungskosten als Verbindlichkeiten (EUR 6.391,04) in Abzug zu bringen (EUR 48.761,04). 1/6 davon sind EUR 8.126,84 (§ 787 ABGB; 2 Ob 43/24y Rz 10). Auch zur Ermittlung des Fehlbetrags nach § 789 ABGB ist für die Hinzurechnung von Schenkungen diese Rechenmethode heranzuziehen (2 Ob 166/20f Rz 12; 2 Ob 120/20s Rz 13; vgl 2 Ob 64/19d ErwGr 5.) Diese Summe stellt daher den zu Recht bestehenden Schenkungspflichtteilsanspruch des Klägers dar, wie er auch in der Berufung vom System her unbekämpft (nur mit einer gerundeten Schenkungsquote von 12 %) errechnet wird (ON 64 S 3), sodass das Berufungsgericht darauf nicht weiter als in der Berufung begründet eingehen darf (1 Ob 131/22d Rz 11; 2 Ob 91/18y ErwGr 1.).

4.12.: Dass hier eine Schenkung iS von § 784 (hier relevant: dritter Fall) ABGB nF vorläge, hat der Erstbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet.

4.12.1.: Gemäß § 784 ABGB nF sind Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstands gemacht hat, weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dabei sind die persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihr Vermögen und ihre Lebensstellung entscheidend (2 Ob 224/22p Rz 11; 2 Ob 91/16w ErwGr IV. 1.1.; RIS-Justiz RS0012972). Das österreichische Erbrecht sieht als Grundsatz einen Pflichtteilsanspruch bestimmter naher Angehöriger vor, der nur in besonders gewichtigen Fällen nicht zum Tragen kommen soll. Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs der „sittlichen Pflicht“ würde dieses System entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers unterlaufen und den Anrechnungsregeln des österreichischen Erbrechts widersprechen (RIS-Justiz RS0012972 [T10]). Ein häufiger Anwendungsfall dieser Bestimmung ist jener, in welchem die „sittliche Pflicht“ wegen des Empfangs von (außerordentlichen) Beistandsleistungen, die über die gesetzlich geschuldeten weit hinausgehen, angenommen wird, so insbesondere wenn dem Geschenkgeber dadurch die sonst unumgängliche Fremdpflege, etwa der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart bleibt (2 Ob 205/22v Rz 21; 2 Ob 91/16w ErwGr IV. 1.2.; RIS-Justiz RS0115477). Dass dem Beschenkten für seine Leistungen geradezu ein Lohn als Pfleger zustand, ist dabei nicht Voraussetzung für das Bestehen einer sittlichen Pflicht (2 Ob 205/22v Rz 21; 2 Ob 91/16w ErwGr IV. 1.2.; RIS-Justiz RS0012972 [T2]). Darüber hinaus setzt eine Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht voraus, dass diese Pflicht schon im Zeitpunkt der Schenkung vorliegt (RIS-Justiz RS0128820). War sohin die bloße Erwartung künftiger Pflegeleistungen Motiv für die Zuwendung, bestand zu diesem Zeitpunkt noch keine „sittliche Pflicht“ (2 Ob 91/16w ErwGr IV. 1.4.). Wenn jedoch der Gepflegte selbst eine „Gegenleistung“ erbringen wollte und deshalb den pflegenden Angehörigen schenkungsweise bedachte, kann davon gesprochen werden, dass der Erblasser mit der Schenkung einer sittlichen Pflicht für die Erbringung von außerordentlichen Pflegeleistungen entsprochen hat (8 Ob 37/16y ErwGr 4.2.). Unter welchen Voraussetzungen Pflegeleistungen unabhängig von einer bereits erfolgten Vermögenszuwendung im Rahmen eines Pflegevermächtnisses oder eines bereicherungsrechtlichen Anspruches abgegolten werden können, ist noch gesondert (s dazu ErwGr 4.) zu erörtern.

4.12.2.: Abgesehen davon, dass der Erstbeklagte ohnehin keine (bereits im Schenkungszeitpunkt vorliegende) sittliche Pflicht, die gegen eine Schenkungsanrechnung an sich sprechen würde, ins Treffen führt, greift die Bestimmung des § 784 ABGB hier aus folgendem Grund nicht: Außerordentliche Beistandsleistungen des Erstbeklagten gegenüber dem Verstorbenen ergeben sich weder aus den erstgerichtlichen Feststellungen, noch wurden solche überhaupt behauptet. Sofern der Erstbeklagte sekundäre Feststellungsmängel moniert, beziehen sich diese lediglich auf die zwischen den Vertragsteilen des Schenkungsvertrags vereinbarten vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen. Feststellungen dahin, dass der Sanierungsaufwand durch die Beklagten eine außerordentliche Beistandsleistung gegenüber dem Verstorbenen darstellte und dieser im Gegenzug und in Erfüllung einer sittlichen Pflicht den 1/3-Anteil oder dessen (nach Abzug der Gegenleistung) als Schenkung aufzufassende Quote an die Beklagten übertragen hätte, werden im Rechtsmittelverfahren beiderseits (§ 468 Abs 2 ZPO) gar nicht begehrt.

5.: Zur Pflichtteilsberechnung argumentiert die Berufung weiter mit dem Vorrang eines Pflegevermächtnisses gegenüber allfälligen Pflichtteilsansprüchen. Nach den getroffenen Feststellungen errechne sich für die letzten vier Jahre bis zum Tod des Verstorbenen beim üblichen Stundensatz für eine Pflegekraft von EUR 20,00 ein Anspruch des Erstbeklagten von EUR 29.200,00, welcher in Abzug zu bringen sei. Dazu habe es das Erstgericht unterlassen, ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Pflege einzuholen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:

5.1.: Eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor ihrem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, kommt gemäß § 677 Abs 1 ABGB Anspruch auf ein gesetzliches Vermächtnis zu, wenn der pflegenden Person nicht ein entsprechendes Vermächtnis zugewendet oder ein Entgelt für die Pflege vereinbart wurde. Gemäß § 677 Abs 2 ABGB ist unter Pflege jede Tätigkeit zu verstehen, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Unter Pflege „in nicht bloß geringfügigem Ausmaß“ ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu verstehen, dass der Pflegende mehr als 20 Stunden im Monat für diese Pflege aufgewendet hat. Der Begriff „Pflege“ iSd § 677 Abs 2 ABGB ist weit gefasst und erfasst alle (nichtmedizinischen) Unterstützungsleistungen zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die alleinige Ausübung dieser Tätigkeiten verhindert (RIS‑Justiz RS0133721).

5.2.: Das Pflegevermächtnis weist eine zwischenstufige (sog „janusköpfige“) Rechtsnatur auf, weil es zwischen dem Vermächtnis – als das es der Gesetzgeber ausdrücklich eingeordnet hat – und dem Pflichtteilsrecht – weil es nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrunds entzogen werden kann – angesiedelt ist. Es hat pflichtteilsähnlichen Charakter (2 Ob 65/24h Rz 23; 2 Ob 63/21k Rz 25 f).

5.3.: Gemäß § 779 ABGB werden Schulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dem Vermögen hafteten, von der Verlassenschaft ebenso abgezogen wie alle nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen und mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten. Der Pflichtteil wird nach Abs 2 dieser Bestimmung aber ohne Rücksicht auf Vermächtnisse und andere aus dem letzten Willen entspringende Lasten berechnet. Auch das Pflegevermächtnis ist ein Vermächtnis im Sinn des § 779 Abs 2 ABGB und fällt nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten. Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen (2 Ob 65/24h Rz 24; 2 Ob 198/20m Rz 27; 2 Ob 191/20g Rz 1; RIS-Justiz RS0133432). Systembedingt kann somit selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 677 ABGB – was wie gleich darzustellen sein wird hier jedoch ohnehin nicht der Fall wäre – ein sich daraus ergebender Anspruch der Beklagten nicht vom Verlassenschaftswert abgezogen werden (vgl 2 Ob 198/20m). Dem Erstgericht ist folglich insoweit zuzustimmen, als das Pflegevermächtnis bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen ist (2 Ob 65/24h Rz 24; 2 Ob 198/20m Rz 27; RIS-Justiz RS0133432). Grundsätzlich steht der errechnete Betrag von EUR 8.126,84 dem Erstbeklagten somit zutreffend als Pflichtteil zu.

5.4.: Auch inhaltlich könnte der Berufung hier nicht gefolgt werden:

5.4.1.: Angesichts der jüngsten Rechtsprechung kommt wohl eine anteilige Kürzung des Pflegevermächtnisses zur Deckung der Pflichtteile bei unzureichender Verlassenschaft und bedingtem Erbantritt nicht in Frage. Das Pflegevermächtnis genießt vielmehr aufgrund seines Zwecks wie eine Verlassenschaftsverbindlichkeit absoluten Befriedigungsvorrang gegenüber den Pflichtteilsansprüchen. Wenn bei bedingter Erbantrittserklärung ein Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtteilsansprüche und das Pflegevermächtnis zu erfüllen, werden daher die Pflichtteile und nicht das Pflegevermächtnis (anteilig) gekürzt (2 Ob 65/24h Rz 25).

5.4.2.: Die vom Erstgericht festgestellten Pflegeleistungen des Erstbeklagten im Ausmaß von einer Stunde pro Tag erfüllen gemäß obigen Ausführungen grundsätzlich die Anforderungen an ein Pflegevermächtnis iSd § 677 ABGB. Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass letztlich nur eine Ausmittlung nach richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO sachgerechte Ergebnisse ermöglicht. Dabei ist eine Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Abgeltung von Pflegeleistungen geboten, die in Analogie zu § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung gewährt, weil diese am ehesten die (maßgebliche) Perspektive des Leistenden berücksichtigt. Entscheidend ist damit nicht, wie viel der Gepflegte für die (Erlangung der) Pflegeleistung (auf dem Markt) aufwenden hätte müssen, sondern wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre. Als ungefähre Orientierungsgröße für die Angemessenheit eines Stundensatzes können in diesem Zusammenhang die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte herangezogen werden, in denen Mindestlöhne für unterschiedliche Beschäftigungen enthalten sind, wobei bei der Ausmittlung zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Mindestlohntarifen um Brutto-Tarife handelt, sodass bei der Ausmittlung nach § 273 ZPO ein „gewisser Abschlag“ zu berücksichtigen ist, um den dem Pflegenden zufließenden Betrag angemessen einschätzen zu können. Der Oberste Gerichtshof hielt in einer im Jahr 2021 ergangenen Entscheidung (2 Ob 63/21k Rz 102) unter Berücksichtigung der langjährigen, sehr zeitintensiven, teils in der Nacht erforderlich gewesenen und auch anspruchsvolle Tätigkeiten umfassenden Pflegeleistungen einen Stundensatz von EUR 14,00 für angemessen. Von diesem Wert ging er auch in der erst kürzlich ergangenen, vom Berufungswerber selbst zitierten Entscheidung zu 2 Ob 65/24h Rz 28 aus. Im Hinblick auf die festgestellten Pflegeleistungen des Erstbeklagten ergäbe sich für die letzten drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen – selbst wenn man keine Urlaube oder Krankheiten des Pflegenden berücksichtigt – maximal ein Betrag von EUR 15.330,00 (= 1 x 365 x 3 x EUR 14,00).

5.4.3.: Davon ausgehend ist der in der Berufung angeführte Betrag von EUR 29.200,00 auf Grundlage eines zu hohen Stundensatzes und eines zu langen Zeitraums bemessen (vier statt drei Jahre).

5.4.4.: Es ist jedoch hier zu bezweifeln, ob der oben dargestellte grundsätzliche Vorrang des Pflegevermächtnisses gegenüber Pflichtteilsansprüchen auch im Bereich von § 789 ABGB zur Anwendung gelangen kann. Die der Haftung des Geschenknehmers zugrunde liegende Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ist gesetzessystematisch (in § 778 ff ABGB) nämlich bloß für die „Pflichtteilsermittlung“ vorgesehen. Dagegen ist im Rahmen der Befriedigung von Pflegevermächtnissen eine Hinzurechnung von Schenkungen und eine damit zusammenhängende Haftung des Geschenknehmers gesetzlich gerade nicht ausdrücklich normiert (vgl Harnoncourt, Pflegevermächtnis und Schenkungsanrechnung, in FS Lovrek 307 [310 ff]). Aus der Rechtsnatur eines Vermächtnisses folgt vielmehr, dass die Pflegeperson bei Insolvenz der Verlassenschaft – wie sie hier gegeben ist – leer ausgeht (vglErläutRV 688 BlgNR XXV. GP 17). Darauf kommt es hier nach den getroffenen Feststellungen aber ohnehin nicht an:

5.4.5.: Selbst wenn man die gegenständliche Schenkung auch für die Befriedigung des Pflegevermächtnisses des Erstbeklagten hinzurechnen/berücksichtigen würde, führt dies zu keinem sachlichen Erfolg des Rechtsmittels: Eine Kürzung des Pflichtteils käme ohnehin nur dann in Betracht, wenn die Verlassenschaft nicht ausreicht, um das Pflegevermächtnis einerseits und den Pflichtteil andererseits zu befriedigen. Ausgehend vom reinen Verlassenschaftsvermögen von EUR 48.761,04 (nach Schenkungsanrechnung) verbleiben selbst dann, wenn man den Pflichtteil des Klägers von EUR 8.126,84 abzieht, EUR 40.634,20 an Verlassenschaftsvermögen. Eine Summe von EUR 15.330,00 fände im verbleibenden Betrag ebenso Deckung wie EUR 29.200,00, sodass eine Kürzung des Pflichtteils des Klägers aufgrund dieser Argumentation nicht in Betracht kommt und die Berufung folglich auch in diesem Punkt nicht von Erfolg gekrönt sein könnte.

5.5.: Auf die in erster Instanz vorgebrachte Abtretung der Pflegevermächtnisansprüche der Mutter der Beklagten kommt die Berufung nicht mehr zurück. Grundsätzlich hat das Rechtsmittelgericht, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen. Es ist jedoch bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden (RIS-Justiz RS0043352 [insb T26]; Grundsatz der Aufgriffsbeschränkung bei selbständigen Aspekten trotz gesetzgemäßer Rechtsrüge; vgl auch 8 ObA 62/16z ErwGr 2.1; 9 ObA 110/14p, 8 ObA 23/04x ErwGr II.1.; RIS-Justiz RS0043338 [insb T18]; RS0041570 insb [T6, T12]). Doch selbst dann, wenn man die Ausführungen in der Berufung in diese Richtung hin interpretieren würde, geht die Argumentation ins Leere. Dass eine Abtretung der Ansprüche der Mutter der Beklagten an den Erstbeklagten erfolgte, geht weder aus den erstgerichtlichen Feststellungen, noch aus den gelegten Urkunden hervor. In der Zeugenvernehmung der Mutter der Beklagten ist die Rede davon, sie trete Pflegegeldansprüche gerne an die Beklagten ab (ON 33.2 S 23). Von einer Annahme dieses Angebots durch die Beklagten oder einer bereits perfekten Einigung ist dort keine Rede. Mangels Tatsachengrundlage wäre eine Berücksichtigung solcher Ansprüche daher nicht möglich.

5.6.: Die in der Berufung kritisierte fehlende Einholung eines Pflegegutachtens ist daher schon rechtlich unerheblich (§ 275 Abs 1 ZPO). Die Berufung möchte damit wohl einen Verfahrensmangel und deshalb unterbliebene Feststellungen als sekundäre Feststellungsmängel rügen. Mangels eines diesbezüglichen Beweisantrags des Berufungswerbers fehlt es jedoch an einer Mangelhaftigkeit durch übergangenen Beweisantrag. Zusätzlich darf auf obige Bemerkungen zur judikaturkonformen Ausführung der Mängelrüge verwiesen werden (ErwGr B. 2.9.1.). Dem Erfordernis einer rechtsprechungskonform ausgeführten Mängelrüge genügt die Berufung schon deshalb nicht, weil dort nicht konkret ausgeführt wird, welche für ihn günstigeren Beweisergebnisse – zB in Bezug auf die Dauer der Pflegeleistungen – aus der (amtswegigen) Einholung eines Pflegegutachtens zu gewinnen gewesen wären. Da die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht bekämpft werden, ist nicht erkennbar, welches Ziel er mit der Einholung des Gutachtens verfolgt hätte. Dasselbe gilt für die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel. Der Berufungswerber führt weder aus, welche Feststellungen seiner Meinung nach unterblieben sind, noch legt er dar, inwieweit solche für eine richtige rechtliche Beurteilung notwendig gewesen wären. Aus diesen Gründen muss die in die Rechtsrüge eingeflochtene Mängelrüge auch unter formellen Aspekten erfolglos bleiben.

5.7.: Schließlich argumentiert der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel zwar mit einem Gegenwert der von ihm erbrachten Pflegeleistungen und macht geltend, dieser sei vom reinen Verlassenschaftsvermögen in Abzug zu bringen. Er stützt sich damit jedoch lediglich auf die rechtlichen Bestimmungen zum Pflegevermächtnis, jedoch nicht auf bereicherungsrechtliche Ansprüche und bekämpft insbesondere nicht die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts (ON 62, S 23 f). Dem Berufungsgericht ist auch aus diesem Blickwinkel eine Befassung mit diesem rechtlich selbständig zu beurteilenden Aspekt verwehrt (siehe oben ErwGr B.4.5. und RIS-Justiz RS0043338 [T18]; RS0043352 [T17, T23, T26, T31, T33, T34]; RS0041570 insb [T6, T12]). Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Argumente des Erstgerichts hat somit zu unterbleiben.

5.7.1.: Nach den unbekämpften getroffenen Feststellungen ist überdies kein bereicherungsrechtlicher Anspruch erkennbar: Wohl wird § 1435 ABGB über seinen Inhalt hinaus als Anspruchsgrundlage für eine Kondiktion wegen Wegfalls des Grunds und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs herangezogen (RIS-Justiz RS0033952). Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung; es müssen aber doch Motiv und Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Fall der Zweckverfehlung die Leistung rückfordern zu können (RIS-Justiz RS0033952 [T8]). Die Kondiktion ist zulässig, wenn sich der Leistungsempfänger über den Zweck und den Charakter der Leistungen im Klaren war oder sich hätte im Klaren sein müssen (RIS‑Justiz RS0033952 [T15]). Nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger sind ausschlaggebend (RIS-Justiz RS0021813). Anwendungsfälle dieser Rechtsprechung sind etwa Aufwendungen eines Lebensgefährten für den Bau eines Hauses auf dem Grund des anderen Lebensgefährten und für die gemeinsame Haushaltsführung im Hinblick auf die nach der Fertigstellung des Hauses beabsichtigte, dann durch den Tod eines Teiles aber nicht mehr zustandegekommene Eheschließung (RIS-Justiz RS0033694; vgl auch RS0033696) oder wenn Leistungen in der (später enttäuschten) Erwartung einer Erbeinsetzung erbracht wurden (6 Ob 190/20i ErwGr 2.4.2.; RIS-Justiz RS0033806; RS0033952 [T19]). Dieser Bereicherungsanspruch wurde – teilweise auch unter Hinweis auf § 1152 ABGB – insbesondere dann anerkannt, wenn Pflegeleistungen in der zumindest erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung, meist einer letztwilligen Zuwendung, erbracht wurden (2 Ob 2/16g ErwGr 3.; 6 Ob 17/95; 2 Ob 502/91; 1 Ob 566/90; 6 Ob 589/85). Die analoge Anwendung des § 1435 ABGB verlangt also das Vorliegen einer Erwartung, die enttäuscht wurde (2 Ob 217/22h Rz 16; 2 Ob 198/20m Rz 29; 2 Ob 191/20g Rz 2; 6 Ob 190/20i ErwGr 2.4.2.; 5 Ob 86/19m ErwGr 2.5.; 6 Ob 149/14a ErwGr 4.; RIS‑Justiz RS0115480 [T2]).

5.7.2.: Gemäß den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen erbrachte der Erstbeklagte sämtliche Leistungen zur Unterstützung des Verstorbenen nicht in Erwartung einer Gegenleistung, sondern aufgrund der innigen Beziehung zu diesem und weil er ihm den Wunsch, bis zum Schluss in der Liegenschaft wohnen zu bleiben, erfüllen wollte. Weder die Pflegeleistungen, noch sonstige Unterstützungen verfolgten einen in der Zukunft liegenden konkreten Zweck in Form einer erwarteten konkreten Gegenleistung. Folglich scheidet hier auch eine bereichungsrechtliche Anspruchsgrundlage aus. Insofern kann die – bislang in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung offengelassene (2 Ob 26/22w Rz 21; 2 Ob 198/20m Rz 31), in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage verneinte – Frage, ob im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 für Pflegeleistungen überhaupt Bereicherungsansprüche nach § 1435 ABGB analog konkurrierend mit Ansprüchen aufgrund eines Pflegevermächtnisses gemäß §§ 677 f ABGB gegen die Verlassenschaft zustehen können, auch hier dahingestellt bleiben.

6.: Unter Hinweis auf die erstgerichtlichen Feststellungen stellt die Berufung Kreditverbindlichkeiten für die Sanierung in Höhe von EUR 262.868,62, die der Erstbeklagte mit dem Verkauf seiner Liegenschaftsanteile abbezahlt habe, dem indexierten Verkehrswert des geschenkten Liegenschaftsanteils von EUR 119.861,64 gegenüber und gelangt so zum Ergebnis, dass durch die Schenkung keine Bereicherung mehr vorhanden sei. Das Erstgericht habe unzutreffenderweise die Kreditverbindlichkeit dem Verkaufserlös von EUR 355.000,00 gegenübergestellt. Dies sei schon deshalb unrichtig, weil es an der Vergleichbarkeit des „Verkaufsgegenstandes“ mit dem schenkungsgegenständlichen 1/3-Anteil der Liegenschaft fehle: Für den Erstbeklagten sei ein Wohnsitzwechsel und zu dessen Finanzierung die Weitergabe seines Liegenschaftsvermögens an seine Mutter notwendig gewesen. Dieser habe er die ihm nach Anteilsübertragung und Wohnungseigentumsbegründung gehörigen WE-Einheiten Top 1, K2, G1 und L3 übertragen, sodass der Verkaufsgegenstand mit dem verfahrensgegenständlichen Schenkungsgegenstand nichts mehr gemein habe. Diesbezüglich fehlende Feststellungen werden als sekundäre Feststellungsmängel gerügt. Weiters habe es das Erstgericht verabsäumt, Feststellungen zur Redlichkeit des Erstbeklagten zu treffen, deren Fehlen ebenso sekundäre Feststellungsmängel begründen würden.

6.1.: Die Haftung des Beschenkten für den Fall, dass er seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, gestaltet § 790 Abs 1 ABGB. Als Grundregel gilt, dass der Beschenkte „nur mit der zugewendeten Sache“ haftet, ihn also die reine Sachhaftung trifft. Die Haftung ist mit dem Geschenkswert (gleich einem Deckungsfonds) begrenzt. Der Beschenkte haftet nur bis zur Höhe der vorhandenen Bereicherung. Besitzt er die Sache oder deren Wert nicht mehr, oder hat sich ihr Wert vermindert, geht der Anspruch grundsätzlich ins Leere (oder ist im Ausmaß der Minderung verkürzt). Die Haftung des Beschenkten ist wegen Redlichkeit beschränkt. Bei Untergang der Sache wird der Geschenknehmer frei und bei Verkauf ist seine Haftung auf die noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Das Gesetz belastet damit den Anspruchsberechtigten grundsätzlich mit dem Risiko des Verlusts des Geschenks. Als – haftungsbewahrende – Bereicherung wird ein noch vorhandener Vermögensvorteil gesehen (Löcker in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 791 Rz 11).

6.2.: Die Berufung führt richtigerweise ins Treffen, dass der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten ist und insoweit die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen ist (RIS‑Justiz RS0125516). Sie übersieht jedoch, dass der Erstbeklagte gemäß den unbekämpften Feststellungen seine Liegenschaftsanteile um ca EUR 355.000,00 an seine Mutter verkaufte. Soweit die Berufung also vorbringt, der Verkaufsgegenstand decke sich nicht mit dem vom Verstorbenen geschenkten 1/3-Anteil der Liegenschaft, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, sodass das Berufungsgericht darauf nicht eingehen darf (RIS‑Justiz RS0043312; RS0041585; RS0043603; Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 [2019] § 503 ZPO Rz 134). Gemäß den Feststellungen wurden vom Erstbeklagten nämlich gerade jene Liegenschaftsteile verkauft, die ihm vom Verstorbenen schenkungsweise übertragen wurden. Von dem Erlös von EUR 355.000,00 wurden sodann Kreditverbindlichkeiten von EUR 262.868,62 beglichen, womit ihm EUR 92.131,38 verblieben. Eine Gegenüberstellung dieser Differenz mit dem Wert der Schenkung ergibt daher, dass dem Erstbeklagten ein geldwerter Vorteil vom Erlös der geschenkten Anteile blieb, der den Wert der Schenkung und des vom Erstgericht errechneten Pflichtteilsanspruchs des Klägers übersteigt. Das Erstgericht kam daher völlig zutreffend zum Ergebnis, dass von einem Verlust der Schenkung nicht gesprochen werden kann.

6.3.: Die Rüge wegen sekundärer Feststellungsmängel zur Vergleichbarkeit des „Verkaufsgegenstands“ mit dem schenkungsgegenständlichen 1/3-Anteil der Liegenschaft schlägt ebenfalls nicht durch:

6.3.1.: Ein sogenannter „sekundärer“ oder „rechtlicher“ Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 Ob 48/19k ErwGr II. 5.; 8 ObA 43/19k ErwGr 3.; 7 Ob 37/17t ErwGr 2.; 9 ObA 41/16v ErwGr 2.; RIS-Justiz RS0043480 [T15, T19]; RS0043320 [T16, T18]; RS0053317 [T1]). In diesem Fall stellt es nämlich einen Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung dar, wenn das Erstgericht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen hat (8 ObA 43/19k ErwGr 3.; 7 Ob 52/15w ErwGr 2.; RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Eine Rechtsrüge wegen sekundärer Feststellungsmängel scheidet also aus, wenn das Erstgericht zum selben Sachverhaltskomplex (positive oder negative) Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (vgl OLG Innsbruck RIS-Justiz RI0100145 und 3 R 9/23g ErwGr B. 2.3.3.).

6.3.2.: Dies führt zum Ergebnis, dass für die als sekundäre Feststellungsmängel geltend gemachten Feststellungen zur Vergleichbarkeit des „Verkaufsgegenstands“ mit dem schenkungsgegenständlichen 1/3-Anteil der Liegenschaft kein Platz ist. Die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Erstbeklagte „seine Liegenschaftsanteile an die Mutter der Beklagten um ca EUR 355.000,--“ verkaufte, können in Zusammenschau mit den übrigen Feststellungen nur so verstanden werden, dass damit der Anteil des Erstbeklagten am 1/3-Anteil der Liegenschaft gemeint ist. Dass der geschenkte Liegenschaftsanteil des Erstbeklagten infolge der WE-Begründung mit dem der Mutter der Beklagten übertragenen Verkaufsgegenstand nichts mehr gemein hätte, findet in den erstgerichtlichen Feststellungen keine Deckung. Feststellungen dazu liegen bereits vor, sodass Argumente für sekundäre Feststellungsmängel hier nicht greifen können.

6.4.: Dem Berufungswerber ist insoweit zuzustimmen, als im Fall eines Verlusts der Schenkung auf die Redlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Im vorliegenden Fall kam es jedoch wie dargestellt zu gar keinem Verlust der Schenkung oder einem vergleichbaren Vorgang, sodass es keiner Prüfung der Redlichkeit und keiner Feststellungen dazu bedarf. Die Feststellungsgrundlage ist soweit hier relevant nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RIS-Justiz RS0053317). Sekundäre Feststellungsmängel können schon aus diesem Grund nicht vorliegen.

7.: Im Ergebnis musste der Berufung also der Erfolg versagt bleiben.

D. Verfahrensrechtliches:

1.: Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41, 40 ZPO. Der Kläger, der im Berufungsverfahren zur Gänze obsiegen konnte, hat die Kosten seiner Berufungsbeantwortung mit Streitgenossenzuschlag (10%) verzeichnet. Da sich der Zweitbeklagte am Berufungsverfahren nicht beteiligte und keine einheitliche Streitpartei vorliegt, war dieser Ansatz als nicht ersatzfähig auszuscheiden. Die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Kläger trifft lediglich den Erstbeklagten.

2.: Eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).

 

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