OGH 4Ob186/09w; 4Ob8/11x; 4Ob98/11g; 10Ob38/12d; 5Ob21/13v; 9Ob28/14d; 3Ob86/16t; 6Ob85/18w; 2Ob180/17k; 2Ob83/21a; 2Ob66/23d (RS0125603)

OGH4Ob186/09w; 4Ob8/11x; 4Ob98/11g; 10Ob38/12d; 5Ob21/13v; 9Ob28/14d; 3Ob86/16t; 6Ob85/18w; 2Ob180/17k; 2Ob83/21a; 2Ob66/23d20.4.2023

Rechtssatz

Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis begründet ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt. Das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil ist zwar auch von Dritten zu respektieren, kann aber nur in Ausnahmefällen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden.

Normen

ABGB §16
ABGB §148 Abs1
ABGB §159 idF KindNamRÄG2013
MRK Art8 II2

4 Ob 186/09wOGH16.12.2009

Veröff: SZ 2009/166

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/48

4 Ob 98/11gOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Zwischen Eltern und Kindern besteht ein lebenslang andauerndes Rechtsband mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. (T1)<br/>Beisatz: § 773 Abs 3 ABGB. (T2)<br/>Veröff: SZ 2011/101

10 Ob 38/12dOGH20.11.2012

Beisatz: Hier: Zugangsrecht der Mutter zur volljährigen aber nicht geschäftsfähigen Tochter, die beim Vater als Sachwalter lebt. (T3); Veröff: SZ 2012/124

5 Ob 21/13vOGH18.04.2013

Auch; Beisatz: Hier: Hortbetreiber und Kontaktrecht. (T4)

9 Ob 28/14dOGH27.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein von der Rechtsordnung anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis, das auch das Streben nach persönlichem Kontakt erfasst und auch von Dritten zu respektieren ist. Diese Pflicht trifft auch den obsorgeberechtigten Elternteil, der aufgrund seiner faktischen Position in besonderer Weise die Möglichkeit hat, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern oder zu stören. (T5)

3 Ob 86/16tOGH24.08.2016

Auch; Beis wie T5

6 Ob 85/18wOGH24.05.2018

Auch; Beisatz: Die Ausübung des Zugangsrechts setzt voraus, dass der zu Besuchende den gewünschten Besuchskontakt nicht ablehnt und dass das Recht auf eine Weise ausgeübt wird, durch die Rechte Dritter möglichst unberührt bleiben. (T6)

2 Ob 180/17kOGH30.10.2018

Auch

2 Ob 83/21aOGH14.12.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/108

2 Ob 66/23dOGH20.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20091216_OGH0002_0040OB00186_09W0000_001