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§ 788 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Bewertung der Schenkung

§ 788

Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.