§ 788
Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.
§ 788
Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.