Rechtssatz
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
8 Ob 285/81 | OGH | 17.06.1982 |
Veröff: Arb 10087 |
8 Ob 120/82 | OGH | 14.10.1982 |
Auch |
8 Ob 261/98k | OGH | 15.04.1999 |
Beisatz: Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge gehabt hat, bedarf es nicht. (T1) |
4 Ob 138/06g | OGH | 09.08.2006 |
Beisatz: Hier: Verwertung einer fremdsprachigen Urkunde. (T2) |
3 Ob 280/06g | OGH | 31.01.2007 |
Beisatz: Hier: Verfahrensmangel verneint - das Berufungsgericht behandelte nämlich ungeachtet der Annahme einer Verletzung des Neuerungsverbots die Beweisrüge. (T3) |
7 Ob 24/07s | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Hier: Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. (T4) |
6 Ob 252/08i | OGH | 15.01.2009 |
Auch; Beisatz: § 503 Z 2 ZPO erfasst ausschließlich Fälle, in denen das Berufungsgericht eine ausreichende Sammlung des Verfahrensstoffes unterlassen hat (also gewissermaßen ein „zu wenig"). Weitergehende Beweisaufnahmen vermögen - unabhängig von ihrer Zulässigkeit - diesen Tatbestand nicht zu erfüllen. (T5) |
5 Ob 106/09p | OGH | 09.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist. (T6) |
6 Ob 86/12h | OGH | 24.05.2012 |
Beis wie T6; Beisatz: Bei Beurteilung der allfälligen Offenkundigkeit stand dem Berufungsgericht jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum zur Verfügung. (T7) |
16 Ok 2/14 | OGH | 06.03.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier kartellgerichtliches Verfahren. (T8) |
4 Ob 91/15h | OGH | 16.06.2015 |
Auch; Beisatz: Eine vom Berufungsgericht aufgetragene zusätzliche Erörterung des Prozessstoffs kann niemals einen Verfahrensmangel im Rechtssinne darstellen, ist diese doch schon begrifflich nicht geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. (T9) |
1 Ob 61/18d | OGH | 26.09.2018 |
Beis wie T6; Beisatz: Auch in der Revision bei Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Berufungsverfahren. (T11) |
10 ObS 61/21z | OGH | 27.04.2021 |
Beis wie T6; Beisatz: Ob das Berufungsvorbringen den Anforderungen an die Darstellung der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels genügt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0010OB00082_7500000_001
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