European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E118231
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil insgesamt wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.285,06 EUR (darin enthalten 972,51 EUR an USt und 5.450 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von April 2002 bis Ende 2010 Mitglied und Sprecher des Vorstands der B* Aktiengesellschaft (nunmehr E* AG; in Folge „B*“). Der Dienstvertrag des Klägers mit der B* sieht vor, dass dem Kläger eine Firmenpension zusteht. Punkt IX des Dienstvertrags lautet:
„IX Firmenpension
Von der B* wird für Herrn Ing. Mag. H* L* eine Firmenpensionsvorsorge in Ergänzung zur gesetzlichen Alters‑, Invaliditäts‑ und Hinterbliebenenversorgung derart getroffen, dass von der B* ein Betrag in Höhe von 10 % des Jahresbruttogehalts gemäß Punkt III.1. an eine Pensionskasse oder Versicherungsgesellschaft nach Wahl von Herrn Ing. Mag. H* L* geleistet wird. Die Beitragszahlung erfolgt mit Fälligkeit der monatlichen Bezugsverrechnung.“
Der Kläger und die B* schlossen in Durchführung dieser Firmenpensionsvorsorge am 9. 7. 2002 folgende Vereinbarung:
„1. Von der B* wird zu Gunsten von Herrn Mag. H* L* und seiner Hinterbliebenen eine Er‑ und Ablebensversicherung bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl geschlossen.
2. Die Höhe der Jahresprämie beträgt 10 % des Jahresbruttogehalts gemäß Pkt III.1. des Dienstvertrags und ist in 12 Teilbeträgen monatlich im Vorhinein fällig.
3. Versicherungsnehmer ist die B*, Versicherter und Begünstigter Herr Mag. H* L*.
Die B* verpfändet sämtliche ihr aus dem Versicherungsverhältnis zukommenden Rechte und Ansprüche vollständig und unwiderruflich an Herrn Mag. H* L* bzw im Falle seines Ablebens an seine aus dem Versicherungsverhältnis berechtigten Hinterbliebenen. Eine Änderung ist nur im Einvernehmen zwischen der B* und Herrn Mag. H* L* möglich.
4. Die Prämienzahlung erfolgt für die Dauer des Dienstvertrags. Im Falle der Beendigung des Dienstvertrags ist Herr Mag. H* L* zur Stilllegung oder Weiterführung des Versicherungsverhältnisses aus eigenen Mitteln berechtigt. Die B* erklärt sich mit einer Übertragung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auf einen anderen von Herrn Mag. H* L* namhaft zu machenden Versicherungsnehmer ausdrücklich einverstanden.“
Mit Wirkung zum 1. 5. 2002 schloss die B* mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag über eine „Garantiepension/Rentenversicherung mit Gewinnbe-teiligung“. Versicherungsnehmerin ist die B*, versicherte Person der Kläger. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag sind zur Gänze zu Gunsten des Klägers verpfändet, die Verpfändung wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht, von dieser akzeptiert und in Evidenz genommen.
Anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus dem Vorstand der B* wurde am 8. 11. 2010 eine Auflösungsvereinbarung geschlossen, die in ihrem Punkt III. die finanziellen Ansprüche des Klägers regelt. Im Kern wurde vereinbart, dass die Ansprüche des Klägers aus dem Anstellungsvertrag – somit auch der Anspruch auf Zahlung der Prämie durch die B* für die Betriebspension – bis 15. 8. 2011 aufrecht bleiben und mit diesem Datum auch weitere Ansprüche abgerechnet werden sollten. Die B* zahlte auch die monatliche Prämie für die Lebensversicherung bis zum 15. 8. 2011. Die Beklagte stellte die Versicherung mit 1. 6. 2011 prämienfrei.
Der Kläger stellte am 22. 8. 2013 bei der Beklagten den Antrag, den Lebensversicherungsvertrag auf ihn zu übertragen und den Rückkaufswert an ihn auszuzahlen. Die Beklagte fragte bei der B* im Dezember 2013 an, ob diese dem zustimme, was verneint wurde. Die Übertragung des Lebensversicherungsvertrags auf den Kläger und die Auszahlung des Rückkaufswerts an ihn wird von der Beklagten daher abgelehnt.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 127.187,78 EUR sA, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Übertragung der Lebensversicherung auf ihn vorzunehmen bzw dieser zuzustimmen. Ihm stehe aufgrund seiner Vereinbarung mit der B* das Wahlrecht zu, das Versicherungsverhältnis stillzulegen oder weiterzuführen. Die B* habe sich mit der Übertragung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auf einen anderen von ihm namhaft zu machenden Versicherungsnehmer ausdrücklich einverstanden erklärt. Aus der Formulierung, dass der Kläger zur „Weiterführung“ des Versicherungsverhältnisses berechtigt sei, ergebe sich bereits die vorweg erteilte Zustimmung der B* dazu, dass der Versicherungsvertrag und das aus diesem entspringende Versicherungsverhältnis im Falle seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zur B* auf ihn übergehe, sodass der Kläger aus der Rolle des lediglich Bezugsberechtigten in jene des Versicherungsnehmers gewechselt habe. Der Kläger könne daher den Vertrag nicht nur stilllegen, sondern auch kündigen und die Herausgabe des Rückkaufswerts verlangen, weil er mit Beendigung seines Dienstverhältnisses zur B* Versicherungsnehmer geworden sei. Die Beklagte verweigere daher zu Unrecht die Auszahlung des Rückkaufswerts aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Rentenversicherungsvertrag sei ein Vertrag für fremde Rechnung im Sinn der §§ 74 ff VersVG. Versicherungsnehmerin sei die B*, versicherte Person und Begünstigter der Kläger. Sämtliche Gestaltungsrechte und somit auch das Kündigungsrecht stünden alleine der Versicherungsnehmerin – sohin der B* – zu. Der Kläger – als versicherte Person – sei nur dann zur Kündigung des Vertrags und Entgegennahme des Rückkaufswerts berechtigt, wenn die Versicherungsnehmerin dem zustimme. Da die B* als Versicherungsnehmerin einer Kündigung ausdrücklich widersprochen habe, könne die Beklagte den Vertrag nicht beenden. Ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung gegenüber der B* habe, sei im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dieser zu klären.
Das Erstgericht wies das Haupt‑ und das Eventualbegehren ab. Beim gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag handle es sich um einen Vertrag für fremde Rechnung im Sinn von §§ 74 ff VersVG. Versicherungsnehmerin sei die B*, versicherte Person und Begünstigter der Kläger. Bei einem derartigen Lebensversicherungsvertrag stünden sämtliche Gestaltungsrechte – wie auch das Kündigungsrecht – allein dem Versicherungsnehmer zu. Da die B* keine Zustimmung erteilt habe, sei der Kläger nicht zur Kündigung des Vertrags und Entgegennahme des Rückkaufswerts berechtigt. Es könne nicht Aufgabe der Beklagten sein, Vereinbarungen des Klägers mit einem Dritten auszulegen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil ab und gab dem Hauptbegehren statt. Die Beklagte erachte sich an den Inhalt der Vereinbarung des Klägers mit seinem früheren Dienstgeber gebunden, sie bezweifle lediglich die Reichweite. Relevant sei die Auslegung der Vereinbarung des Klägers mit der B*, insbesondere deren Punkt 4. Bedeutung erlange hier vor allem die Formulierung, wonach der Kläger im Fall der Beendigung des Dienstvertrags zur Stilllegung oder Weiterführung des Versicherungs-verhältnisses aus eigenen Mitteln berechtigt sei und sich die B* mit einer Übertragung ihrer vertraglichen Pflichten auf einen anderen, vom Kläger namhaft zu machenden Versicherungsnehmer, ausdrücklich einverstanden erkläre. Eine Weiterführung des Versicherungsverhältnisses sei ohne Übergang auf den Kläger nicht denkbar. Tatsächlich habe daher die B* mit der vorliegenden Vereinbarung ihre Vorwegzustimmung dazu erteilt, dass der Kläger mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom bloß Bezugsberechtigten zum Versicherungsnehmer wechsle. Damit stehe ihm auch das Recht zur Kündigung und zur Forderung des Rückkaufswerts zu. Da sich die Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren nicht gegen den Wechsel der Person des Versicherungsnehmers gewandt, sondern lediglich bestritten habe, dass der Wechsel des Versicherungsnehmers zwischen dem Kläger und der B* rechtswirksam vereinbart worden sei, bestehe das geltend gemachte Hauptbegehren zu Recht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Aufhebungsantrag.
Der Kläger begehrt, in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
1.1 Das Betriebspensionsgesetz (BPG) regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters‑, Invaliditäts‑ und Hinterbliebenenversorgung (Leistungs-zusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden (§ 1 Abs 1 BPG – persönlicher Geltungsbereich).
In Lehre und Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Arbeitnehmer sind (Schrammel BPG [1992] 5). Sie stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis, soweit ein Anstellungsvertrag besteht, begründet dies lediglich ein sogenanntes freies Dienstverhältnis (9 ObA 261/02a mzwN = RIS‑Justiz RS0027911 [T4]; vgl auch RIS‑Justiz RS0027911 [T1, T3]).
1.2 Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen unterliegen nach § 1 Abs 2 BPG, wenn sie keine Arbeitnehmer sind, nur Abschnitt 2 (Pensionskasse) oder 2a (betriebliche Kollektivversicherung) und selbst dann nur, wenn 1. sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen und 2. der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist oder für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat.
1.3 Der Kläger war Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft und somit kein Arbeitnehmer. Behauptungen oder Anhaltspunkte für das Vorliegen der in § 1 Abs 2 BPG geforderten Voraussetzungen liegen nicht vor, wobei hinzukommt, dass selbst bei deren Vorliegen auf eine Anwendbarkeit auf die unter Abschnitt 4 geregelte Lebensversicherung nicht verwiesen ist.
1.4 Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall das BPG – auf das sich der Kläger auch gar nicht stützt – nicht zur Anwendung gelangt, die Beurteilung hat vielmehr nach rein (versicherungs‑)vertragsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.
2. Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt immer dann vor, wenn ein Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremde Interessen zum Gegenstand hat. Es besteht ein Versicherungsverhältnis, aus dem mehrere Personen begünstigt werden, wobei der einzelne Versicherte im Versicherungsvertrag nicht namentlich genannt sein muss. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers ist. Der Vertrag kommt auch ohne Einwilligung des Versicherten zustande; dieser muss davon nicht einmal Kenntnis haben. Deshalb kann nur der Versicherungsnehmer die Erklärungen abgeben, die sich auf den Versicherungsvertrag beziehen; so kann zB nur er den Vertrag kündigen oder anfechten. Die Pflichten aus dem Vertrag treffen nur den Versicherungsnehmer; er allein schuldet die Prämien (7 Ob 96/16t mwN).
Die Rechte aus dem Vertrag werden vom Gesetz zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten verteilt. Zwar stehen dem Versicherten nach der Generalklausel des § 75 Abs 1 VersVG alle Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme des Rechts auf Aushändigung des Versicherungsscheins – zu; die Verfügung über diese Rechte steht jedoch grundsätzlich nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu (vgl RIS‑Justiz RS0080863, RS0080792). Die Versicherung für fremde Rechnung entspricht daher dem Modell eines unechten Vertrags zugunsten Dritter (von diesem wird gesprochen, wenn kein eigenständiger Anspruch des Dritten [Versicherten] selbst gegen den Versprechenden [Versicherer] entsteht; RIS‑Justiz RS0080792 [T9]). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen. Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen (RIS‑Justiz RS0080792). Ein eigenes Klage- bzw Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht verfolgen will (RIS‑Justiz RS0080792 [T3, T8]; RS0080863 [T10]). Die Spaltung der Rechtsposition zwischen materieller Rechtsträgerschaft und formeller Verfügungsberechtigung dient vor allem dem Schutz des Versicherers: Für ihn soll klargestellt sein, dass er sich in allen Angelegenheiten des Versicherungsfalls nur mit dem Versicherungsnehmer und nicht mit dem – ihm vielleicht namentlich gar nichtbekannten – Versicherten auseinandersetzen muss (7 Ob 96/16t mwN).
3. Der Kläger argumentiert, er sei aufgrund der Vereinbarung mit seiner früheren Dienstgeberin (Punkt 4. des Vertrags vom 9. 7. 2002), in der Letztere der Übertragung des Versicherungsvertrags auf ihn vorweg zugestimmt habe, bereits mit Beendigung des Dienstverhältnisses im Jahr 2010 Versicherungsnehmer der Beklagten geworden, weshalb ihm das Kündigungsrecht zustehe.
3.1 Damit gründet der Kläger seine – von ihm zu behauptende und zu beweisende – Aktivlegitimation auf eine nachträgliche Änderung des Versicherungsvertrags, nämlich eine Vertragsübernahme und den Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis von der B* auf ihn.
3.2 Die Wirksamkeit der Abtretung einer schuldrechtlichen Rechtsposition setzt ganz grundsätzlich die Zustimmung aller Beteiligten voraus (5 Ob 251/12s mwN). Die Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird nach herrschender Ansicht nicht mehr als Kombination aus Forderungs‑ und Schuldübernahme, sondern als einheitliches Rechtsgeschäft („Einheitstheorie“) verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Es ist herrschende Auffassung, dass es der Mitwirkung von Alt‑, Neu‑ und Restpartei bedarf (5 Ob 251/12s mzwN). Die Vertragsübernahme setzt jedenfalls die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners voraus (vgl RIS‑Justiz RS0108705 [T1, T3]), wobei dieser die Zustimmung auch im Voraus erklären kann (vgl RIS‑Justiz RS0108705). Stimmt der verbleibende Vertragspartner nicht bereits im Vorhinein zu (vgl zum Mieterwechsel RIS‑Justiz RS0032705), so wird die Vertragsübernahme in der Regel erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung, dem Wechsel des Vertragspartners zuzustimmen, wirksam (8 Ob 34/08w, 5 Ob 251/12s; zum Bestandvertrag: RIS‑Justiz RS0020499; RS0032727). Ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert wird, wird durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen, sondern tritt auch der Vertragsübernehmer anstelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei ein und übernimmt deren gesamte vertragliche Rechtsstellung (RIS‑Justiz RS0032623; RS0032653; RS0033492) gegenüber dem verbleibenden Vertragspartner.
3.3 Anhaltspunkte für eine bereits im Voraus erteilte Zustimmung der Beklagten liegen nicht vor. Den in weiterer Folge 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Übertragung des Versicherungsverhältnisses auf ihn hat die Beklagte nach den – bereits im Einklang mit dem Vorbringen des Klägers stehenden – Feststellungen ausdrücklich abgelehnt. Die für eine Vertragsübernahme durch den Kläger, verbunden mit dessen Eintritt in das Versicherungsvertragsverhältnis anstelle der scheidenden B* erforderliche Zustimmung der Beklagten als verbleibender Vertragspartnerin liegt damit jedenfalls nicht vor. Daher ist der Kläger bisher auch nicht Vertragspartner und Versicherungsnehmer der Beklagten geworden. Er konnte – ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin – den Versicherungsvertrag nicht kündigen, das auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtete Begehren war abzuweisen.
4. Mit seinem Eventualbegehren strebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung und Übertragung der Lebensversicherung an ihn an. Er möchte nun mittels Urteils die Zustimmung der Beklagten zur Übertragung des Versicherungsverhältnisses an ihn erreichen.
Fraglich ist, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber überhaupt zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verpflichtet ist. Da kein Anwendungsfall des BPG vorliegt, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob sich allenfalls aus diesem Gesetz eine Verpflichtung ableiten ließe. Vielmehr könnte sich im vorliegenden Fall eine solche Verpflichtung nur aus einer zwischen den Streitteilen im Zuge des Abschlusses des Versicherungsvertrags oder auch danach ausdrücklich oder konkludent zustande gekommenen Vereinbarung ergeben, wofür keine Behauptungen vorliegen. Die erste Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und der Beklagten erfolgte nach den Feststellungen erst im Jahr 2013 mit dem Antrag des Klägers auf Übertragung des Versicherungsverhältnisses auf und Zahlung des Rückkaufswerts an ihn. Alleine aus der vom Kläger herangezogenen Vereinbarung zwischen ihm und der B* lässt sich auf eine derartige Verpflichtung der nicht beteiligten Beklagten nicht schließen. Demnach war auch das Eventualbegehren abzuweisen, ohne dass es einer Auslegung der gegenständlichen Vereinbarung bedurfte.
5. Zutreffend rügt zwar der Kläger, dass das Berufungsgericht sich mit seiner in der Berufung geltend gemachten Rüge eines Verfahrensmangels (Unterbleiben seiner Einvernahme zur Parteienabsicht im Zusammenhang mit der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung) nicht befasst hat. Ein dem Berufungsgericht unterlaufender Verfahrensverstoß kann aber nur dann ein Verfahrensmangel sein, wenn er abstrakt geeignet wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS‑Justiz RS0043027, RS0043049). Dies ist nicht der Fall, der genannten Vereinbarung kommt hier keine rechtliche Bedeutung zu.
6. Damit war das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil – ohne dass es eines Eingehens auf die von der Beklagten geltend gemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens bedurfte – wiederherzustellen. Zwar hat die Beklagte nur einen Aufhebungsantrag gestellt; dies bedarf aber keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll (RIS‑Justiz RS0045820, insb 2 Ob 521/95).
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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