Rechtssatz
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehenden Forderung.
5 Ob 119/01p | OGH | 23.10.2001 |
Vgl; Beisatz: Der Versicherte aus einer Versicherung für fremde Rechnung kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Überdies hat der Versicherungsnehmer die Leistung des Versicherers in diesem Fall dem Versicherten gemäß § 1017 ABGB herauszugeben. (T1) |
7 Ob 101/05m | OGH | 11.07.2005 |
Vgl; Beisatz: Ab Fälligkeit des Anspruches folgt die Klagelegitimation des Versicherten aus seiner Stellung als Mitversicherter. (T2) |
7 Ob 260/05v | OGH | 10.05.2006 |
Vgl; Beisatz: Eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten nur in den Fällen, wo Versicherter Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will. Im letztgenannten Fall ist eine Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer keine „billigenswerten Gründe" hat, die Zustimmung zu verweigern. (T3) |
7 Ob 234/06x | OGH | 29.11.2006 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar) (T4) |
7 Ob 290/06g | OGH | 31.01.2007 |
Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T5) |
7 Ob 53/07f | OGH | 28.03.2007 |
Beisatz: Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten. (T6) |
7 Ob 84/08s | OGH | 11.09.2008 |
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T7) |
7 Ob 38/12g | OGH | 09.05.2012 |
Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer. (T8) |
7 Ob 132/12f | OGH | 26.09.2012 |
Beisatz: Hier: Kaskoversicherung, die vom Leasingnehmer zu Gunsten des Leasinggebers „vinkuliert“ wurde. (T9); Veröff: SZ 2012/97 |
7 Ob 192/13f | OGH | 29.01.2014 |
Auch; Beisatz: Ein eigenes Klage‑ oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T10) |
7 Ob 96/16t | OGH | 28.09.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten. (T11) |
7 Ob 220/20h | OGH | 26.05.2021 |
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T12) |
7 Ob 111/21f | OGH | 15.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bauwesenversicherung (T13) |
7 Ob 69/22f | OGH | 29.06.2022 |
Beisatz: Hier: Transportversicherung. (T14) |
1 Ob 3/24h | OGH | 08.04.2024 |
Beisatz: Hier: Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin einer Gebäudeversicherung. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0070OB00019_9400000_003
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