OGH 7Ob206/16v

OGH7Ob206/16v14.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. M***** Z*****, und 2. Dr. P***** Z*****, beide vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Limited, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in Wien, wegen jeweils 72.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2016, GZ 2 R 81/16w‑70, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. März 2016, GZ 21 Cg 59/11d‑65, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00206.16V.0614.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Kläger sind die gesetzlichen Erben ihres am 6. 6. 2009 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommenen Sohnes M***** Z***** (fortan auch: Versicherter).

Die Beklagte war am 6. 6. 2009 Gruppen-Luftfahrt-Unfallversicherer der D***** GmbH sowie mehrerer Tochtergesellschaften, insbesondere auch der D***** S***** GmbH. Diesem Versicherungsvertrag lagen die A***** (AUVB 2005), die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel sowie „geschriebene Bedingungen, welche den Gedruckten vorangehen“, zugrunde.

Versicherungsschutz bestand für sämtliche dem Versicherungsnehmer gehörenden bzw von Dritten überlassenen Flugzeuge. Versichert waren ohne Namensangabe sämtliche Piloten inklusive Freelancer auf Honorarbasis, Techniker, technische Mitarbeiter sowie Operatoren in den dem Versicherungsnehmer gehörenden bzw diesem von Dritten überlassenen Luftfahrzeugen. Für den Todesfall einer der versicherten Personen war eine Versicherungsleistung von 145.000 EUR vertraglich vereinbart.

Die Versicherungspolizze lautet zum „Versicherungsumfang“ wie folgt:

Die Versicherung umfasst nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen,

Piloten

ausschließlich Unfälle, die die versicherten Personen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs (als Luftfahrzeugführer) erleiden.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die versicherte Person im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnisse und Berichtigungen (gemeint offenbar: Berechtigungen) für die von ihr ausgeübte Tätigkeit ist.

Der Versicherte war seit 1. 6. 2009 als Operator und Pilot im Angestelltenverhältnis der D***** S***** GmbH tätig gewesen.

Am 6. 6. 2009 starteten der Versicherte und sein Vorgesetzter, F***** W*****, gegen 10:37 Uhr Lokalzeit vom Flugplatz W***** mit einer zweimotorigen Maschine des Musters D***** mit dem Erprobungskennzeichen ***** zu einem Instandhaltungsflug. Dieses Luftfahrzeug stand zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der D***** GmbH.

Nach etwa 17 Minuten Flugzeit zeigten die bordseitig aufgenommenen Daten einen rapiden Sinkflug, der nicht mehr beendet wurde. Die Maschine prallte mit hoher Geschwindigkeit in ein Waldstück. Die beiden Insassen kamen ums Leben.

Der Flugzeugtyp war für Kunstflugmanöver nicht zugelassen. Keiner der beiden Piloten verfügte über eine Kunstflugberechtigung oder über eine fundierte Kunstflugausbildung. Dessen ungeachtet wurden mit dem Flugzeug Kunstflugfiguren geflogen, wobei ein missglücktes Manöver zum Absturz führte.

Zum Unfallzeitpunkt wurde das Flugzeug von F***** W***** gesteuert, welcher auf dem rechten Sitzplatz im Cockpit saß und der für diesen Flug verantwortliche Pilot war. Der Versicherte saß auf dem linken Sitzplatz im Cockpit und war „als zweiter Pilot“ mit an Bord. Bei diesem Flug handelte es sich um einen normalen Flug, der als solcher nicht mit höheren Risiken verbunden war, sodass die Mitnahme einer zweiten Person an Bord zulässig war.

Dass der Versicherte selbst Kunstflugmanöver durchführte, steht nicht fest. Es steht auch nicht fest, dass er in der Lage gewesen wäre oder die Möglichkeit gehabt hätte, den Absturz zu verhindern.

Der Versicherte war zwar berechtigt, mit mehrmotorigen Flugzeugen, insbesondere auch des Typs D*****, zu fliegen. Er war jedoch nicht berechtigt, Flugzeuge mit einem Erprobungskennzeichen der D***** GmbH zu betreiben. Dazu wäre ein Eintrag in die „Liste der Prüfpiloten“ notwendig gewesen.

F***** W***** war berechtigt das Flugzeug in Betrieb zu nehmen und damit auch Prüfflüge zu unternehmen.

Beim Flug handelte es sich um einen betrieblich veranlassten Instandhaltungsflug. Der Auftrag lautete, das Flugzeug zu Instandhaltungszwecken im Rahmen eines Lokalflugs zu bewegen. Dabei gab es keine Anweisung, etwaige Mängel zu finden oder spezielle Systeme zu prüfen. Diese Instandhaltungsflüge stellen ein sehr geringes Risiko dar, wenn der Pilot die notwendige Sorgfalt walten lässt.

Die Kläger begehren als Universalrechtsnachfolger ihres Sohnes vom beklagten Gruppenunfallversicherer die Zahlung der für den Todesfall vorgesehenen Versicherungsleistung von jeweils 72.500 EUR sA.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wendet – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – ein, den Klägern fehle die Aktivlegitimation, hätten diese doch nicht nachgewiesen, dass die Versicherungsnehmerin die Anspruchsgeltendmachung ohne billigenswerten Grund abgelehnt habe. Der Sohn der Kläger sei zum Unfallszeitpunkt nicht Luftfahrzeugführer und daher nicht versichert gewesen. Er sei auch nicht berechtigt gewesen, Flugzeuge mit einem Erprobungskennzeichen der Versicherungsnehmerin zu betreiben, weil dazu ein Eintrag in die Liste der Prüfpiloten notwendig gewesen wäre.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es war auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts und soweit noch entscheidungswesentlich der Rechtsansicht, dass der Versicherte einen Pilotenschein besessen habe, von F***** W***** zulässigerweise auf den Flug mitgenommen worden und als zweiter Pilot im Cockpit auf einem Platz gesessen sei, von welchem das Flugzeug steuerbar gewesen sei. Er sei daher nicht als Passagier, sondern als– versicherter – Pilot zu qualifizieren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es führte – soweit noch relevant – rechtlich aus, dass der Versicherte die Ansprüche des Versicherungsnehmers ausnahmsweise dann selbst gerichtlich geltend machen könne, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen wolle, ohne dafür billigenswerte Gründe zu haben. Die von der Beklagten für die unterlassene Anspruchsverfolgung ins Treffen geführten Gründe bildeten keine taugliche Rechtfertigung. Die unkonkretisierte Behauptung eines angeblich eigenen Schadens der Versicherungsnehmerin rechtfertige es nicht, eine Versicherungsleistung an den Versicherten zu verhindern. Gleiches gelte auch für ein allfälliges Interesse der Versicherungsnehmerin am aufrechten Bestand des Versicherungsvertrags und der Vermeidung einer Schadenskündigung infolge Geltendmachung ungerechtfertigter Ansprüche. Die Aktivlegitimation der Kläger sei daher zu bejahen. Für die Versicherungsdeckung komme es nur auf den ursächlichen Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugführer an. Diese Voraussetzung treffe nicht nur auf den das Flugzeug tatsächlich steuernden Piloten, sondern auch auf den von seinem Vorgesetzten zulässig mitgenommenen zweiten Piloten zu. Redliche Vertragsparteien würden nicht davon ausgehen, dass Versicherungsschutz nur der tatsächlich aktive Pilot genieße. Auch der Umstand, dass der Sohn der Kläger insoweit keinen Einfluss auf den Betriebsablauf habe nehmen können, als er den Absturz letztlich nicht habe vermeiden können, führe nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beurteilen gewesen sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung der Klagebegehren. Hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten vertreten in ihrer Revision weiterhin die Rechtsansicht, den Klägern fehle die aktive Klagslegitimation, weil sie nicht bewiesen hätten, dass die Ablehnung der Geltendmachung des Anspruchs durch die Versicherungsnehmerin ohne billigenswerten Grund erfolgt sei. Der Sohn der Kläger sei überdies nicht in die Liste der Prüfpiloten eingetragen, daher nicht berechtigt gewesen, Flugzeuge mit einem Erprobungskennzeichen zu fliegen. Er sei zum Unfallszeitpunkt auch nicht als Luftfahrzeugführer tätig und somit nicht versichert gewesen.

Die Kläger erstatteten eine ihnen freigestellte Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, weil die Vorinstanzen die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes des Sohnes der Kläger nicht ausreichend geklärt haben, zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

1.1. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung steht das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung dem Versicherungsnehmer zu (RIS-Justiz RS0080863; RS0080792). Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ist im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (RIS-Justiz RS0080862; RS0080792).

1.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, der Grundsatz, dass der Fremdversicherte trotz seiner Stellung als materiell Anspruchsberechtigter gemäß § 75 Abs 2 VersVG nicht über die Ansprüche des Versicherungsnehmers verfügen oder sie gerichtlich geltend machen kann (RIS-Justiz RS0035281 [T3]; RS0080792), gelte nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will, ohne dafür billigenswerte Gründe zu haben (7 Ob 260/05v; 7 Ob 234/06x). Auch die Beklagte geht dieser Rechtsprechung offenbar folgend selbst ausdrücklich davon aus, es sei „allgemein anerkannt (...), dass der Versicherte ausnahmsweise über seine Rechte selbst verfügen kann, wenn der Versicherungsnehmer die Geltendmachung ohne billigenswerten Grund ablehnt“.

1.3. Es ist unstrittig, dass die Versicherungsnehmerin keinen Anspruch gegen die Beklagte verfolgen will. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten dazu behaupteten Gründe bereits aus rechtlichen Erwägungen für nicht billigenswert erachtet, sodass sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – keine Frage der Beweislastverteilung stellt.

1.4.1. Die Beklagte macht im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anspruchsverfolgung geltend, dass die Versicherungsnehmerin durch das qualifiziert schuldhafte Verhalten der Verunglückten einen Vermögensschaden erlitten habe und es „daher“ nicht in deren Interesse gelegen sei, den „Unfall gerichtlich zu verfolgen und dadurch möglicherweise weiteren Schaden zu erleiden“. Es sei auch nicht „Aufgabe der Versicherungsnehmerin“, das Verhalten des Verunglückten durch Erheben von Versicherungsansprüchen „nachträglich zu billigen oder gar zu rechtfertigen“. Schließlich habe die Versicherungsnehmerin ein virulentes Interesse an der Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags und der Vermeidung einer Schadenskündigung oder Nichtverlängerung des Vertrags infolge Geltendmachung ungerechtfertigter Ansprüche.

1.4.2. Die Anspruchsverfolgung durch den Versicherten erfolgt auf dessen Kosten und Risiko, weshalb nicht zu erkennen ist, warum dadurch die Versicherungsnehmerin „weiteren Schaden“ erleiden sollte. Mit einer Anspruchsverfolgung durch die Versicherungsnehmerin wird ein bestimmtes Verhalten des Versicherten im Zusammenhang mit dem Schadensfall weder gebilligt noch gerechtfertigt und über die Berechtigung von allfälligen Versicherungsansprüchen hat erforderlichenfalls ohnehin das Gericht zu entscheiden. Mit dem Hinweis auf das Interesse der Versicherungsnehmerin an der Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags und der Vermeidung einer Schadenskündigung könnte die Versicherungsnehmerin praktisch in jedem Fall einer Leistungspflicht des Versicherers die Anspruchsverfolgung geradezu nach Willkür ablehnen. Den Ausführungen der Beklagten sind daher insgesamt – wie bereits vom Berufungsgericht richtig erkannt – keinerlei Gründe zu entnehmen, die die Ablehnung der Anspruchsverfolgung durch die Versicherungsnehmerin als billigenswert erscheinen lassen könnten.

2.1. Für das Vorliegen eines Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer (hier: den Versicherten bzw dessen Rechtsnachfolger) die Beweislast (RIS‑Justiz RS0043438). Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RIS‑Justiz RS0080003; vgl 7 Ob 149/09a).

2.2. Nach der Versicherungspolizze bestand für Piloten Versicherungsschutz ausschließlich bei Unfällen die diese in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugführer erleiden. Versichert waren allerdings nicht nur Piloten inklusive Freelancer auf Honorarbasis, sondern auch Techniker, technische Mitarbeiter sowie Operatoren in den dem Versicherungsnehmer gehörenden bzw diesem von Dritten überlassenen Luftfahrzeugen.

2.3. Zum Unfallzeitpunkt wurde das Flugzeug von F***** W***** gesteuert, welcher auf dem rechten Sitzplatz im Cockpit saß und der für diesen Flug verantwortliche Pilot war. Der Versicherte saß auf dem linken Sitzplatz im Cockpit und war nach den Feststellungen des Erstgerichts „als zweiter Pilot“ mit an Bord. Ob der Sohn der Kläger tatsächlich in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs im Sinn eines Luftfahrzeugführers tätig oder bloß Passagier war, lässt sich aus dieser Feststellung allerdings nicht ableiten. Vielmehr ist dazu in tatsächlicher Hinsicht klärungsbedürftig, ob der Sohn der Kläger das Flugzeug als (Co‑)Pilot (auch) geflogen hat, zu diesem Zweck zumindest bereit stand oder auf welche andere Weise er gegebenenfalls F***** W***** unterstützt hat oder unterstützen sollte und demnach „in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb“ des Luftfahrzeugs tätig war. Sollte dies zu bejahen sein, ist noch Folgendes zu klären:

2.4. Für den Versicherungsschutz des Piloten ist weiters Voraussetzung, dass dieser im Besitz aller gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnisse und Berechtigungen für die ausgeübte Tätigkeit war. Der Sohn der Kläger war zwar berechtigt, mit mehrmotorigen Flugzeugen, insbesondere auch des Typs D*****, zu fliegen. Er war jedoch nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht berechtigt, Flugzeuge mit einem Erprobungskennzeichen zu betreiben, wozu ein Eintrag in eine „Liste der Prüfpiloten“ notwendig gewesen wäre. Die Vorinstanzen haben aber bislang die Grundlage und den Charakter dieser Liste der Prüfpiloten nicht geklärt, insbesondere nicht, ob dieser Eintrag als gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis oder Berechtigung zu werten ist.

2.5. Versicherungsschutz für den Sohn der Kläger könnte schließlich abgesehen davon auch dann zu bejahen sein, wenn dieser zum Unfallszeitpunkt als Operator tätig gewesen sein sollte. Insoweit fehlen allerdings ebenfalls Feststellungen dazu, welche konkreten Aufgaben ein Operator hat und ob der Sohn der Kläger beim Unfallflug solche wahrzunehmen hatte.

3.1. Im Ergebnis folgt, dass der Versicherungsschutz des Sohnes der Kläger erst auf der Grundlage ergänzender Feststellungen beurteilt werden kann, aus denen sich inhaltlich ergibt, welche Tätigkeiten dieser während des Unfallflugs auszuüben hatte und welche Bedeutung dem Eintrag in der Liste der Prüfpiloten zukommt. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes als Operator ist ebenfalls eine Ergänzung der Tatsachengrundlage dahin erforderlich, welche konkreten Aufgaben ein solcher Operator zu erfüllen hat und ob der Sohn der Kläger beim Unfallflug solche wahrzunehmen hatte. Nach der Klärung der damit zusammenhängenden Tatfragen im fortgesetzten Verfahren werden zu diesen Themen aussagekräftige Feststellungen zu treffen sein.

3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 52 ZPO.

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